Tektur Zubau Treppenhaus mit Aufzug behindertengerecht, Carport an der Ostseite, Dachausbau in best. Dach mit Gauben – Dachhöhe am Kniestock sowie Firsthöhe bleiben unverändert, das gesamte Gebäude wird energetisch saniert, Kreuzkopfstraße 4, Fl.Nr. 1640, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 01.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 01.02.2022 ö beschliessend 2.3.4

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Nachdem die letzte Planung sich nicht als genehmigungsfähig erwies wurden weitere Änderungen vorgenommen. Insbesondere wurde die Kniestockhöhe reduziert. Stattdessen werden nun Gauben beantragt. Der Aufzug erhält eine weniger störende Ausführung. 

Gestalterisch nachteilig ist die Kombination an der Südseite zwischen Dacheinschnitt und direkt daneben liegender Gaube. Mit Schreiben vom 16.12.2021 teilte das LRA dem Planer zu einem vorherigen Stand der Planung  mit:

„[…] Ggf. kann auf jeder Seite eine Dachgaube errichtet werden. Da diese gemäß Bebauungsplan jedoch unzulässig sind, sind die Dachgauben entsprechend zurückhaltend zu gestalten. Einen entsprechenden Bezugsfall für die Errichtung einer Dachgaube stellt das Hotel Christine (Fl.-Nr. 3072/1) dar.  

Die […] vorgelegten Unterlagen greifen diese Grundidee zwar auf, jedoch enthalten sie den kompletten Neubau des bestehenden Dachgeschosses (Abbruch und Neubau Kniestock und Errichtung neuer Dachstuhl). Das Dachgeschoss stellt somit einen kompletten Neubau dar, der sich dann zwingend an die Kniestockhöhe von max. 0,50 m gemäß Bebauungsplan halten muss. Eine Befreiung für die Kniestockhöhe für den Anbau kann nur in Aussicht gestellt werden/begründet werden, wenn der Bestand auch entsprechend erhalten bleibt. 

Es sind außerdem mehrere Dachgauben auf jeder Gebäudeseite sowie zusätzlich ein Aufzugsaufbau geplant. […] Da Dachgauben und Aufzugsaufbauten über der Dachfläche gemäß § 6 Nr. 5 unzulässig sind, ist für die Beurteilung, ob eine Befreiung von dieser Festsetzung erteilt werden kann, ein strenger Maßstab hinsichtlich der Größe und Lage der Gaube anzulegen. Demnach müssen sich Dachgauben gegenüber dem Dach unterordnen und kommen nur in beschränktem Ausmaß in Betracht. Das Dach bildet als grundlegender Bauteil jedes Gebäudes und herausragendes Gestaltungselement für das Gesamtbauwerk die Hauptsache. Die Gaube stellt als Durchbrechung des Daches lediglich eine untergeordnete Ausnahme dar. Dachgauben entsprechen nur dann den anerkannten Regeln der Baukunst, wenn sie sich harmonisch in die Gesamtarchitektur des Gebäudes oder dessen näherer Umgebung einfügen. 

Die Dachgauben sind daher in der Anzahl und Breite zu reduzieren. Sie sind von der Außenwand in die Dachfläche zurückzusetzen. Der Abstand der Gaube zur Außen/Giebelwand muss mindestens 2,50 m betragen. Aufgabe und Funktion von Dachgauben ist es, die Belichtung und Belüftung des Dachraums zu ermöglichen. Sie sind deshalb funktionell nur insoweit sinnvoll und gestalterisch vertretbar, als dass sie die notwendige Belichtung und Belüftung des Dachraums zwar ermöglichen, die Funktion des Daches als Abschluss des Hauses aber im Wesentlichen unverändert lassen; sie sind nicht als Raumvergrößerung gedacht.  

Die Dachgaube in Kombination mit dem anschließenden negativen Dacheinschnitt/Dachterrasse ist in keinem Fall zulässig. Der Kamin an der Außenwand sollte ins Gebäude integriert werden und hinsichtlich der erforderlichen Höhe überprüft werden (BImSchV). Es sollte ebenfalls geprüft werden, ob mit einer Verschiebung des Aufzugsaufbaus Richtung First eine Verbesserung der Ansicht erreicht werden kann.[…]“
 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Bei erneuter Vorlage und Einarbeitung der Vorgaben zur Gestaltung gemäß der Vorgaben des Landratsamtes kann das kommunale Einvernehmen in Aussicht gestellt werden.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Bei erneuter Vorlage und Einarbeitung der Vorgaben zur Gestaltung gemäß der Vorgaben des Landratsamtes kann das kommunale Einvernehmen in Aussicht gestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Meiler war bei der Abstimmung nicht im Raum

Datenstand vom 17.03.2022 10:18 Uhr