Neubau eines Wohnhauses mit Garage, Pilgerschrofenweg 14, Fl.Nrn. 1655/3 und 1658, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 08.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.03.2022 ö beschliessend 3.1

Sachverhalt

An der betroffenen Stelle befindet sich derzeit bereits ein Gebäude. Die Außenbereichssatzung zieht entsprechend der damaligen Vorgabe durch das LRA die Baugrenze unmittelbar um den Bestand. Der vermessungstechnisch eingemessene Grundriss des Hauptgebäudes beträgt nur 51 qm. Für eine familiengerechte Nutzung soll der Bestand nun durch einen etwas größeren Neubau mit EG + DG ersetzt werden. Die Planung weicht zudem von weiteren Festsetzungen ab. Der Neubau soll bewusst Gestaltungselemente wie ein traufseitig auskragendes Obergeschoß mit waagrechter Verschalung und eine auf 15° reduzierte Dachneigung erhalten. Dementsprechend ist nicht mit einer Eindeckung mit Dachziegeln zu rechnen, sondern mit einer Ausführung in Metall. Die vorgeschriebene naturrote Farbe ist dennoch grundsätzlich möglich. Für die Flachdachbereiche ist eine extensive Begrünung möglich. 

Dies greift jedoch nach bisheriger Einschätzung in die Grundzüge der Planung der Außenbereichssatzung ein. Das Vorhaben bedarf demzufolge einer zweiten Änderung der Satzung. Der Antragsteller ist bereit, die Kosten für dieses Verfahren auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages zu übernehmen. 

Die Situierung der Garage wird dabei zu ändern sein. Das Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück befindet sich in einem Abstand von nur ca. 2,15 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze. Die Garage nach aktueller Planung liegt etwa vor der Hälfte der Südfassade des Nachbarhauses. Um hier auf Dauer ausreichende Belichtungsverhältnisse zu erhalten bzw. zu ermöglichen sollten hier mindestens 3 m eingehalten oder alternativ die Garage an die Westseite verlegt werden. Hierdurch könnte gleichzeitig das Maß der Grundstücksversiegelung reduziert werden, was der Vorgabe aus C.2 Satz 1 der Satzung Rechnung trägt. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu:
Es wurde bestätigt, dass das Vorhaben ohne Änderung der Satzung und nur über Befreiungen nicht umsetzbar ist. Neben der Änderung der Lage der Garage ist zu prüfen, diese nur als Einzel- statt als Doppelgarage zu errichten.

Beschlussvorschlag

  1. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss stellt grundsätzlich die Zustimmung zu dem beantragten Wohnhausneubau in Aussicht. Die Garage ist in ihrer Lage gemäß Variante 3 zu ändern. Ein Mindestabstand zum nördlich benachbarten Wohnhaus von mindestens 3 m ist einzuhalten.
  2. Unter dieser Voraussetzung wird beschlossen, eine zweite Änderung der Außenbereichssatzung einzuleiten. Wie in solchen Fällen üblich sind alle projektbezogenen Kosten auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages vom Bauherrn zu tragen.

Diskussionsverlauf

Magnus Peresson macht erneut auf die Bezeichnung „untere Weidach“ aufmerksam. Armin Angeringer erläutert daraufhin dass aufgrund der unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse der Kommunen (Schwangau und Füssen) keine Namensänderung ohne Zustimmung von der Gemeinde Schwangau möglich ist.

Beschluss

1.        Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss stellt grundsätzlich die Zustimmung zu dem beantragten Wohnhausneubau in Aussicht. Die Garage ist in ihrer Lage gemäß Variante 3 zu ändern. Ein Mindestabstand zum nördlich benachbarten Wohnhaus von mindestens 3 m ist einzuhalten.
2.        Unter dieser Voraussetzung wird beschlossen, eine zweite Änderung der Außenbereichssatzung einzuleiten. Wie in solchen Fällen üblich sind alle projektbezogenen Kosten auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages vom Bauherrn zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.04.2022 09:40 Uhr