Die Nutzungen sind planabweichend bereits vorhanden. Der Antrag wurde nach Baukontrolle und Aufforderung durch das Landratsamt nun nachgereicht.
Die touristische Nutzung ist nach § 34 BauGB grundsätzlich genehmigungsfähig.
Das Beherbergungskonzept stuft die Art der baulichen Nutzung (Pension und Ferienwohnungen) jedoch als in der Altstadt unerwünscht ein. Eine Bauleitplanung zur weiteren Sicherung wurde hier noch nicht eingeleitet.
Der Erteilung der Baugenehmigung steht unabhängig davon für diesen Betrieb entgegen, dass gegenüber der vorher zulässigen Nutzung ein zusätzlicher Stellplatznachweis notwendig ist. Im Antrag liegt dazu bisher nichts vor. Eine Ablösung wurde in der Satzung für touristische Nutzungen bewusst ausgeschlossen.
In der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu am 28.04.2022 wurde die Notwendigkeit des Stellplatznachweises bestätigt. Anzudenken wäre ein räumlicher Nachweis auf der westseitigen Freifläche nach Grunderwerb und Verschmelzung.
Martin Dopfer erkundigt sich, warum das Einvernehmen nicht verweigert wird.
Armin Angeringer erläutert, dass dafür bauplanungsrechtliche Gründe dagegensprechen müssen.
Christoph Weisenbach möchte wissen was passiert, wenn es nicht geregelt werden kann.
Armin Angeringer teilt mit, dass es dann keine Genehmigung gibt und das Landratsamt eine Nutzungsuntersagung aussprechen müsste.
Matthias Friedl berichtet, dass im Internet damit geworben wird, dass kostenlose Stellplätze zur Verfügung stehen.
Andreas Eggensberger sagt, dass der Ausschuss hier konsequent bleiben muss und eine touristische Nutzung ohne Stellplätze ablehnen muss.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter formuliert folgenden Beschlussvorschlag: