Dachumbau Wohngebäude, Ahornstraße 10, Fl.Nr. 98/3, Gemarkung Weißensee


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 03.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.05.2022 ö beschliessend 3.3.8

Sachverhalt

Der Dachumbau ist nach § 34 BauGB grundsätzlich zulässig. Problem ist die gewerbliche Nutzung (Büros). 

Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. Zulässig sind gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude und Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. Ausnahmsweise können gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie sonstige Anlagen für soziale Zwecke etc. zugelassen werden.
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 BauNVO auch Gebäude zulässig (vgl. § 13 BauNVO). 

Da die Büronutzung nach § 3 BauNVO in einem reinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist, ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens darzulegen, dass das Gewerbe ähnlich einer freiberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird. Ein solcher Nachweis liegt bislang nicht vor.

Nach den vorliegenden Informationen handelt es sich um einen Großhandel mit Metall- und Kunststoffwaren für Bauzwecke.

Dies spricht derzeit nicht für die notwendige freiberufliche Nutzung. 

Nach der nachgereichten Betriebsbeschreibung vom 11.10.2021 ist von keinen störenden Emissionen auszugehen, auch wenn eine freiberufliche Nutzung wohl nicht besteht.

In der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu am 28.04.2022 wurde die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aufgrund der nicht störenden Wirkung als denkbar erachtet.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen ohne den Nachweis, dass es sich um eine im reinen Wohngebiet verträgliche freiberufliche Nutzung handelt, nicht zu erteilen. Ohne diesen Nachweis fügt sich die Nutzung nicht nach § 34 BauGB in die Umgebung ein. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen ohne den Nachweis, dass es sich um eine im reinen Wohngebiet verträgliche freiberufliche Nutzung handelt, nicht zu erteilen. Ohne diesen Nachweis fügt sich die Nutzung nicht nach § 34 BauGB in die Umgebung ein. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.05.2022 14:51 Uhr