Einbau einer zweiten Wohneinheit in bestehendes Einfamilienhaus, Untere Weidach 5, Fl.Nr. 1651/1, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 07.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.06.2022 ö beschliessend 3.2.5

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 13.05.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen: 

In der Außenbereichssatzung sind die Wohnungen zahlenmäßig nach der Ursprungsfassung nur unter Bezug auf den Bestand beschränkt. Mit der Änderung, mit der an der vorliegenden Stelle das Wohnhaus zugelassen wurde, wurde keine weitere Regelung getroffen, zumal eine konkrete Planung als Einfamilienhaus vorlag. Bei enger Auslegung der Satzung wäre damit die Einrichtung einer zweiten Wohnung nicht zulässig. 

Jedoch handelt es sich nicht um einen Bebauungsplan, sondern lediglich um eine Außenbereichssatzung mit ähnlichen Inhalten. Soweit die Satzung keine Regelungen trifft gelten die Bestimmungen das BauGB. 

Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist eine Erweiterung auf zwei Wohnungen zulässig, wenn
  • das Gebäude zulässigerweise errichtet wurde (Baugenehmigung liegt vor);
  • die Erweiterung angemessen ist (eine bauliche Vergrößerung erfolgt abgesehen von der neuen Außentreppe an der Ostseite nicht) und
  • das Gebäude wird nur vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie genutzt; hierüber liegen momentan noch keine Informationen vor. Eine Erklärung dazu ist noch notwendig (wurde angefordert).

In den ursprünglichen Plänen wurden für 2 WE satzungsabweichend nur drei Stellplätze nachgewiesen. Notwendig ist ein vierter Stellplatz; die Planergänzung ist zwischenzeitlich erfolgt. 

Der Vertreter des LRAes OAL teilte im Rahmen der Sitzungsvorbesprechung am 02.06.2022 mit, dass nach vorläufiger Einschätzung eine Genehmigung der zweiten Wohnung nach § 35 Abs. 2 BauGB auch ohne Nachweis der familienbezogenen Eigennutzung möglich erscheint, weil soweit ersichtlich keine weiteren öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. 

Magnus Peresson spricht zum wiederholten Male an, dass ein „s“ zu „Untere Weidach“ gehört. „Unteres Weidach“ wäre seiner Meinung nach die richtige Schreibweise. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter teilt mit, dass der größere Teil zur Gemarkung Schwangau gehört und er mit dem Bürgermeister in Schwangau diesbezüglich sprechen wird.

Christoph Weisenbach erklärt, dass eine Teilung des Hauses in zwei Wohneinheiten eine massive Gefahr für eine zukünftige Nutzung als Ferienwohnung darstellt. Deshalb wird er nicht zustimmen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter formuliert daraufhin folgenden Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. 

Aufgrund des Abstimmungsergebnisse wurde das Einvernehmen abgelehnt.


Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. 

Aufgrund des Abstimmungsergebnisse wurde das Einvernehmen abgelehnt.


Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 9

Datenstand vom 23.06.2022 14:59 Uhr