formlose Bauvoranfrage wegen einer Tiny-Haus-Siedlung, Oberdeusch, Fl.Nrn. 920, 949, 950, 952 und 985/4, Gemarkung Weißensee


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 05.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.07.2022 ö beschliessend 5.2.1

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 09.06.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das im Außenbereich gelegene, nicht privilegierte Vorhaben ist planungsrechtlich derzeit nicht zulässig. Eine Bauleitplanung wäre notwendig. Diese wird aber nach vorläufiger Einschätzung aufgrund des entgegenstehenden Anbindegebotes nach dem Landesentwicklungsprogramm nicht möglich sein. 

Sollte sich dies im weiteren Verfahren bestätigen wäre zu prüfen, ob eine Entwicklung an anderer Stelle möglich ist. Hinsichtlich der Versorgung mit dauergenutztem Wohnraum können Tiny-Häuser einen positiven Beitrag darstellen, insbesondere vor dem Hintergrund der steigenden Grundstücks- und Baupreise. 

Der Vertreter des LRAes OAL teilte im Rahmen der Sitzungsvorbesprechung am 30.06.22 mit, dass nach vorläufiger Einschätzung eine Genehmigung nicht erteilt werden kann. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss begrüßt grundsätzlich die Errichtung von Tiny-Häusern, soweit diese in einer örtlich angepassten Form und zum Zweck des Dauerwohnens ausgeführt werden. Der vorgeschlagene Standort ist auf Grund des Anbindegebotes nicht geeignet. Da dies rechtlich in diesem Bereich nicht umsetzbar ist, soll geprüft werden, wo dies an anderer Stelle möglich sein könnte.  

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss begrüßt grundsätzlich die Errichtung von Tiny-Häusern, soweit diese in einer örtlich angepassten Form und zum Zweck des Dauerwohnens ausgeführt werden. Der vorgeschlagene Standort ist auf Grund des Anbindegebotes nicht geeignet. Da dies rechtlich in diesem Bereich nicht umsetzbar ist, soll geprüft werden, wo dies an anderer Stelle möglich sein könnte.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.08.2022 14:15 Uhr