Nutzungsänderung eines bestehenden Wohnhauses in drei Ferienwohnungen mit Balkonerweiterung, Pfrontener Straße 36, Fl.Nr. 209/2, Gemarkung Weißensee


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 05.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.07.2022 ö beschliessend 5.3.1

Sachverhalt

Über den Antrag wurde bereits in der letzten Sitzung am 07.06.2022 beraten.

Über den Altbestand liegen der Verwaltung keine Genehmigungen vor und auch keine Anmeldung einer touristischen Nutzung bei FTM. 
Der Antrag bezeichnet das Gebäude als Wohnhaus, was auf eine zumindest überwiegende dauerhafte Wohnnutzung hindeutet. Nach der Gebäudestruktur handelt es sich um den Wohnteil eines früheren landwirtschaftlichen Hofes. 
Nach dem Beherbergungskonzept sollen neue Entwicklungen zur Ansiedlung von Ferienwohnungen in Weißensee, das als grundsätzlicher Eignungsraum eingestuft ist, vorrangig im Bestand realisiert werden. Aus der Zielsetzung, wonach die Angebote nur mit Bedacht und nach sorgfältiger Prüfung, sowie nur ausnahmsweise und nach Prüfraster realisiert werden sollen, lässt sich ableiten, dass die Umwandlung eines kompletten Gebäudes in eine touristische Nutzung nicht zielkonform ist, wenn dies zu einer vollständigen Aufgabe einer dort bisher vorhandenen Dauerwohnnutzung führt. Im vorliegenden Fall spricht für die Umwandlung, dass die räumliche Lage stark nachteilig hinsichtlich des Dauerwohnens ist: 

- Stark befahrene Staatsstraße grenzt südseitig ohne wirksamem Abstand an das Haus an. 
- Möglicher Gartenbereich nahezu nur nordseitig des Hauses; 
- Bei Ausweisung von Stellplätzen (bisher nicht vorhanden) nahezu kein Gartenbereich mehr möglich. 
- Westseitig ohne Abstand angebauter Gebäudeteil mit gewerblicher Nutzung. 

Nach der Art der baulichen Nutzung ist von einer planungsrechtlichen Zulässigkeit der Ferienwohnungen auszugehen. 
Die Stellplätze sollen auf der straßenabgewandten Seite nachgewiesen werden. Die dazu notwendige Zufahrt über das in Privateigentum stehende Nachbargrundstück muss über eine Eintragung im Grundbuch rechtlich gesichert sein. Ein entsprechender Nachweis wurde angefordert und am 19.05.2022 vorgelegt. 
Aus Sicht des LRAes OAL ist das Vorhaben auch nach der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässig. Eine Einvernehmensverweigerung wird nicht empfohlen.

Der PBUV fasste in der letzten Sitzung am 07.06.2022 zunächst keinen Beschluss. Seitens der Verwaltung fand ein Gespräch mit dem Bauherrn statt, bei dem die geäußerten Bedenken gegen die Ferienwohnungsnutzung und die städtebaulichen Ziele hinsichtlich der Sicherung der Dauerwohnnutzung erläutert wurden. Auf die Möglichkeit, dies ggf. im Wege der Bauleitplanung zu sichern, wurde hingewiesen. 

Der Bauherr wollte sich zunächst einer Änderung des Antrages mit der die Umwandlung in Ferienwohnungen ganz oder teilweise nicht weiterverfolgt wird, nicht anschließen. U. a. wurde auf die hohen anfallenden Sanierungskosten verwiesen. Eine schriftliche Begründung soll noch nachgereicht werden. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Dem Stadtrat wird empfohlen, in der Sitzung am 26.07.2022 die Aufstellung eines Bebauungsplanes und den Erlass einer Veränderungssperre zu beschließen. Ziel der Planung soll sein, das dauergenutzte Wohnen in dem betroffenen Bereich zu sichern.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen. Dem Stadtrat wird empfohlen, in der Sitzung am 26.07.2022 die Aufstellung eines Bebauungsplanes und den Erlass einer Veränderungssperre zu beschließen. Ziel der Planung soll sein, das dauergenutzte Wohnen in dem betroffenen Bereich zu sichern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.08.2022 14:15 Uhr