Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 05.07.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Mit Bauvorbescheid des LRAes OAL vom 22.02.2022 wurde die Zulässigkeit des Vorhabens bestätigt, das zunächst als Voranfrage eingereicht wurde. Dies beinhaltete die Nutzung mit 15 Wohneinheiten, 23 Tiefgaragenstellplätzen und eine Gebäudelänge von 55,085 m. Auf die Anregung, die Spielplatzflächen anders zu situieren als nur an der Nordseite wurde nicht eingegangen; die Lage und Größe wurde demzufolge im Bauantrag beibehalten. Ebenso nicht verändert wurde die Zahl der Wohneinheiten, der Stellplätze in der TG (23) und im offenen Parkdeck im EG (7) für Besucher, sowie der Fahrradstellfläche an der Ostseite.
Änderungen gegenüber der Bauvoranfrage:
- Reduzierung der Gebäudelänge von 55,085 m auf 54,835 m
Reduzierung der Gebäudebreite von 10 m auf 9,74 m
Vergrößerung der Firsthöhe von 10,12 m auf 10,66 m
Dies resultiert aus der Vergrößerung der lichten Raumhöhen von 2,40 m auf 2,43 in EG und 1. OG bzw. 2,41 m im 2. OG; über dem 2. OG wird zudem eine Geschoßdecke eingezogen, über der die Dämmschicht und ein nicht ausbaufähiger Dachraum liegt (keine Aufdachdämmung mehr).
In der Südansicht sind die Dacheinschnitte über den Loggien zugunsten einer durchlaufenden Trauflinie entfallen. Die Fensterteilungen wurden vereinheitlicht.
Wie im genehmigten Vorbescheid sind zwei der Besucherstellplätze in der TG situiert. Dies konnte zu dem Zeitpunkt zugelassen werden, weil kein Tor eingezeichnet war und diese damit satzungskonform frei anfahrbar waren. Dies ändert sich mit dem Bauantrag, der die komplette TG mit einem unten liegenden Tor abschließt. Die freie Anfahrbarkeit ist damit entgegen der Stellplatzsatzung nicht mehr gegeben. Eine Begründung für diese Abweichung liegt nicht vor, womit diese auch nicht zugelassen werden sollte.
Das Vorhaben fügt sich bauplanungsrechtlich auch mit den Änderungen nach § 34 BauGB in die umgebende Bebauung ein, weshalb insoweit das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen ist.
Wie die BVA enthält der Antrag keine Hinweise auf eine Ferienwohnnutzung. Nicht auszuschließen ist jedoch eine Entwicklung wie beim Neubau in der Birkstraße 3, wo die Käufer der Wohnungen die Anträge auf Nutzungsänderung stellten. Für diesen Fall muss eine bauleitplanerische Regulierung (Aufstellung Bebauungsplan, Sicherung durch Veränderungssperre) ausdrücklich vorbehalten werden. Der Bauträger wird hierüber informiert.
Die Vertreterin des LRAes OAL teilte im Rahmen der Sitzungsvorbesprechung am 30.06.2022 mit, dass bezogen auf die umliegende Bebauung sowie bei Überprüfung der GRZ ein Einfügen des
Vorhabens noch überprüft werden muss.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter äußert die Befürchtung, es könnten Ferienwohnungen einziehen, da es keinen Bebauungsplan gibt. Er schlägt vor nach Eingang eines Bauantrages, eine Veränderungssperre zu erlassen.
Andreas Linder teilt mit, dass der Bauherr bereits darauf hingewiesen wurde, dass eine Veränderungssperre erlassen wird, sollte er einen Antrag auf Nutzungsänderung stellen.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zu erteilen. Keine Zustimmung wird erteilt zu der Abweichung von der Stellplatzsatzung, wonach die in der TG liegenden beiden Besucherstellplätze aufgrund der Lage des Tors nicht mehr frei anfahrbar sind. Der Bauträger wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei ggf. folgenden Anträgen über eine städtebaulich unerwünschte Umnutzung in Ferienwohnungen eine bauleitplanerische Regulierung (Aufstellung Bebauungsplan, Sicherung durch Veränderungssperre) vorbehalten bleibt.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zu erteilen. Keine Zustimmung wird erteilt zu der Abweichung von der Stellplatzsatzung, wonach die in der TG liegenden beiden Besucherstellplätze aufgrund der Lage des Tors nicht mehr frei anfahrbar sind. Der Bauträger wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei ggf. folgenden Anträgen über eine städtebaulich unerwünschte Umnutzung in Ferienwohnungen eine bauleitplanerische Regulierung (Aufstellung Bebauungsplan, Sicherung durch Veränderungssperre) vorbehalten bleibt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 04.10.2024 10:33 Uhr