Einfacher Bebauungsplan W 36 E - Venetianerwinkel; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 06.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.09.2022 ö beschliessend 3.4

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Füssen nahm am 27.07.2021 einstimmig das von der CIMA Management und Beratung GmbH erarbeitete Beherbergungskonzept der Stadt Füssen, Stand Mai 2021, zur Kenntnis und billigt dieses vollinhaltlich. Es bildet für künftige Beherbergungsnutzungen die informelle Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und dort die Erarbeitungs-, Konkretisierungs- und Begründungsgrundlage (städtebauliche Rechtfertigung) für die Bauleitplanung.

Die Verwaltung wurde dazu beauftragt, dem Stadtrat zeitnah Vorschläge für die Überführung der Inhalte dieses Beherbergungskonzeptes in die Bauleitplanung und damit für die Rechtsverbindlichkeit vorzubereiten und zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

Aus dem Beherbergungskonzept (BK) ergibt sich die Empfehlung, die Einleitung von Bauleitplanverfahren vor dem Hintergrund möglicher Eingriffe in bestehendes Planungsrecht und dem Verwaltungsaufwand anlassbezogen vorzunehmen (S. 121, Pkt. 5.2.2). 

Auf den weiteren Sachverhalt aus dem Beschlussauszug zur Sitzung des Stadtrats vom 25.01.2022 wird Bezug genommen. Siehe Anhang 1!

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschloss am 25.01.2022:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis von dem vorgelegten Umsetzungsvorschlag und beschließt, diesen der weiteren Bearbeitung zugrunde zu legen. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte vorzubereiten. 

Der im nachstehenden Lageplan dargestellte bisher unbeplante Bereich im Füssener Westen ist im Beherbergungskonzept der Stadt Füssen zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens priorisiert: Großes Gebiet, Nachfrage zur Umnutzung in Ferienwohnungen. Siehe Anhang 2, Auszüge!

Der Stadt Füssen lagen in dem Bereich seit 2019 drei Anträge auf Baugenehmigungen zur Nutzungsänderung von dauergenutzten Wohnungen in Ferienwohnungen vor. Das versagte Einvernehmen wurde vom Landratsamt Ostallgäu ersetzt. Nun liegt ein aktueller Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer dauergenutzten Wohnung in eine Ferienwohnung vor.

Das Landratsamt Ostallgäu empfiehlt, auch das Anwesen der städtischen Kindertagesstätte in den Geltungsbereich aufzunehmen. Dies ist grundsätzlich möglich, aber nicht erforderlich: 

  • Es steht im städtischen Eigentum und ist insoweit unerwünschten Veränderungen entzogen.
  • Der Bedarf für die Aufrechterhaltung der Nutzung als Kindertagesstätte wird bestehen bleiben.
  • Im nicht absehbaren Fall eines Verkaufs kann eine Nutzungsbeschränkung im Grundbuch geregelt oder zu diesem Zeitpunkt der einfache Bebauungsplan erweitert werden.


Vorsitzender Maximilian Eichstetter erklärt, dass der Kindergarten von dieser Veränderungssperre ausgeschlossen ist. Dadurch, dass der Kindergarten von vornerein schon ein Sonderbau ist, ist er nicht im Geltungsbereich enthalten. Falls an der Ostseite des Gebiets einmal eine Bebauung kommen sollte, benötigt es einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und ist somit wesentlich komplexer.   

Dr. Christoph Böhm möchte wissen ob der Umfang neu festgelegt wurde, oder ob dieser schon feststeht, da diese Bebauung schon einmal Diskussionsthema war. 

Armin Angeringer erklärt, dass es zum Teil andere Grenzziehungen gab, im Vergleich zu damals als das Baugebiet entstanden ist. Aber nachdem hier nur die Art der baulichen Nutzung geregelt wird und sonst nichts, empfiehlt es sich die Grenzen nur über den vorhandenen Bestand oder eben inklusive dieser möglichen Baulücke an der Südostseite zu ziehen. Dagegen müsste der Bereich an der Nordseite sowieso als kompletter und qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt werden. Daher sind diese Flächen nicht in der aktuellen Planung enthalten.

Der Vorsitzende Maximilian Eichstetter führt aus, dass das Schöne hieran ist, dass es sich um einen einfachen Bebauungsplan handelt und dieser so wenig Vorgaben hat die erfüllt werden müssen. Somit kommen keine externen Planerkosten auf die Stadt zu.
   

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den einfachen Bebauungsplan W 36 E - Venetianerwinkel im unten dargestellten Geltungsbereich aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den einfachen Bebauungsplan W 36 E - Venetianerwinkel im unten dargestellten Geltungsbereich aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.09.2022 08:23 Uhr