Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 30.08.2022.
Der Antrag beinhaltet die beiden Mehrfamilienhäuser mit gemeinsamer Tiefgarage. Für das in zweiter Reihe gelegene kleinere Gebäude mit Ferienwohnungsnutzung wird ein separater Antrag zu stellen sein.
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Für das Vorhaben wurde der Bebauungsplan N 74 aufgestellt. Abweichungen werden dazu nicht beantragt bzw. wurden keine festgestellt.
Hinsichtlich der Stellplätze wird aber beantragt, einen mehr oberirdisch statt in der Tiefgarage anzulegen. Begründet wird dies mit den räumlichen Verhältnissen. Immerhin sind in der TG stattdessen acht Stellplätze in der Größe eines Behindertenstellplatzes ausgewiesen.
Oberirdische Stellplätze im Bereich südlich des Carports befinden sich auf einer anderen Flurnummer und müssen beim Nachweis für die MFH durch Eintragung im Grundbuch gesichert werden.
Hinsichtlich der Spielplatzfläche wird eine teilweise Ablösung beantragt. Flächen für Kleinkinder sind vor Ort nachzuweisen, wie in einer früheren Fassung des Freiflächengestaltungsplanes bereits berücksichtigt wurde. Dieser belegte auch, dass theoretisch alle Spielplatzflächen auf dem Baugrundstück unterzubringen sind. Die beengten räumlichen Verhältnisse führen dabei zu Nachteilen im qualitativen Anspruch der Flächen. Insofern ist über eine teilweise Ablösung ebenfalls ein Ausgleich möglich. Die Einnahmen sind dementsprechend zweckgebunden an anderer geeigneter Stelle zu verwenden (evtl. Weidach).
Eine Abstimmung mit dem Planer über Details der Ausführung des Kleinkinderspielplatzes ist erfolgt (z. B. Hecke zwischen Sandkasten und PKW-Stellplätzen); ein Änderungsplan wurde nachgereicht.
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu am 01.09.2022:
Aus Sicht des LRAes kommt nach vorläufiger Einschätzung eine Behandlung im Wege des Genehmigungsfreistellungsverfahrens in Betracht wenn der Bebauungsplan eingehalten wird und die Freistellung nach der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt.
Die beiden Abweichungen (Abstandsfläche Carport und ein Stellplatz mehr oberirdisch statt in TG) könnten aus dortiger Sicht als isolierte Abweichungen behandelt werden.
Der eingereichte Bauantrag müsste in dem Fall entsprechend anders angekreuzt werden und für die beiden Abweichungen wären noch eigene Antragsmappen nachzureichen.
Die Vorteile liegen in der Reduzierung von Kosten im Hinblick auf die Genehmigungsgebühr für das LRA und die Baumöglichkeit wird früher vorliegen.
Eine dahingehende Abstimmung zur Verfahrensart erfolgt aktuell noch.