Neubau einer Lackiererei mit Verwaltungs- und Sozialtrakt, Hiebelerstraße, Fl.Nr. 1107/19, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 08.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.11.2022 ö beschliessend 4.2.3

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 24.10.2022.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das Vorhaben liegt im interkommunalen Gewerbegebiet des Zweckverbandes Allgäuer Land (ZVAL). 

Der PBUV-Ausschuss der Stadt Füssen ist insoweit nicht für die Entscheidung über das kommunale Einvernehmen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zuständig, sondern die Verbandsversammlung des ZVAL. Er kann aber einen Empfehlungsbeschluss für den ZVAL fassen und mit seinem Beschluss vorgeben, wie der Erste Bürgermeister als Vorsitzender in der Verbandsversammlung sein Stimmrecht ausüben soll. Der PBUV hat demgegenüber über ortsrechtliche Vorgaben wie der Stellplatzsatzung zu entscheiden.

Der Antrag wurde eingereicht zur Behandlung im Wege des Genehmigungsfreistellungsverfahrens. Nach Prüfung entspricht der Antrag dem Bebauungsplan und der Stellplatzsatzung. 

Im Moment steht der Freistellung aber die nicht gesicherte Erschließung entgegen. Bei der zur Bebauung vorgesehenen Fläche handelt es sich um ein Hinterliegergrundstück, das nicht direkt an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Die Eigentümeridentität mit den direkt angrenzenden Grundstücken ist nicht ausreichend; ebenso wenig genügt bei gewerblichen Grundstücken ein Geh- und Fahrtrecht (nur bei Wohnwegen im Sinne der BayBO). Hier ist eine Verschmelzung der Flur Nrn. 1107/17 und /19 vorzunehmen. Die entsprechenden Schritte wurden zwischenzeitlich eingeleitet. Für die Freistellung muss zumindest die notarielle Beurkundung vorliegen.

Sobald dieser Nachweis vorliegt, beträgt die Frist zur Behandlung nur ein Monat. Danach gilt das Vorhaben als freigestellt, wenn nicht eine Überleitung in das Genehmigungsverfahren erfolgt. Bei Behandlung im Freistellungsverfahren erfolgt auch keine Beschlussfassung in der Verbandsversammlung mehr. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 27.10.2022:
Die Erschließung ist derzeit als nicht gesichert anzusehen. Eine Genehmigungsfreistellung ist daher derzeit nicht möglich. Zudem ist unter Punkt 6 der Hinweise in der Satzung des Bebauungsplanes folgendes ausgeführt:
„Die Einhaltung der zulässigen Emissionen ist im Rahmen des Bauvollzugs über ein Schallschutzgutachten nachzuweisen, das zum jeweiligen Bauantrag oder Antrag auf Nutzungsänderung vorzulegen ist.“ Ein solches Gutachten liegt bislang nicht vor. Der Einbau einer Lackiererei sollte aufgrund der Emissionen grundsätzlich nicht in einem Freistellungsverfahren behandelt werden. Eine bauaufsichtliche Prüfung mit ggf. Regelungen im Bescheid wurde dringend empfohlen. Dazu ist eine Erklärung zur Überleitung in das Genehmigungsverfahren geboten.


Am 03.11.2022 bestätigte das Notariat telefonisch, dass durch notarielle Beurkundung die rechtliche Vereinigung der unterschiedlichen Flurnummern zu einem Grundstück vorbereitet wurde. Dies wird in Kürze nachgereicht, ebenso die spätere Eintragung im Grundbuch. Mit der Vorlage der Beurkundung kann die Erschließung als gesichert eingestuft werden. 

Hinsichtlich der Emissionen wird es sich um eine Anlage modernster Bauart handeln. Ein Nachweis zur Einhaltung der Werte des Bebauungsplanes ist trotzdem notwendig. 

Beschlussvorschlag

Der Nachweis der gesicherten Erschließung muss vorgelegt werden, da ohne diesen weder eine Genehmigungsfreistellung möglich ist noch eine Baugenehmigung nach Überleitung in das Genehmigungsverfahren. Die Einhaltung der zulässigen Emissionen ist über ein Schallschutzgutachten nachzuweisen, das zum Bauantrag noch vorzulegen ist. 

Vorbehaltlich dieser Nachweise bestehen keine weitergehenden Bedenken gegen eine Befürwortung in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Allgäuer Land. Soweit noch nachträglich die notwendigen Nachweise vorgelegt werden bestehen keine Bedenken gegen eine Genehmigungsfreistellung.

Beschluss

Der Nachweis der gesicherten Erschließung muss vorgelegt werden, da ohne diesen weder eine Genehmigungsfreistellung möglich ist noch eine Baugenehmigung nach Überleitung in das Genehmigungsverfahren. Die Einhaltung der zulässigen Emissionen ist über ein Schallschutzgutachten nachzuweisen, das zum Bauantrag noch vorzulegen ist. 

Vorbehaltlich dieser Nachweise bestehen keine weitergehenden Bedenken gegen eine Befürwortung in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Allgäuer Land. Soweit noch nachträglich die notwendigen Nachweise vorgelegt werden bestehen keine Bedenken gegen eine Genehmigungsfreistellung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.10.2024 10:46 Uhr