Anbau eines Wintergartens an ein bestehendes Einfamilienwohnhaus, Simpert-Kramer-Straße 26, Fl.Nr. 288/24, Gemarkung Weißensee


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 08.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 08.11.2022 ö beschliessend 4.2.6

Sachverhalt

1995 wurde das Wohnhaus erstmalig mit einer größeren Zahl an Befreiungen vom Bebauungsplan genehmigt. 

Talseitig lagen bereits Geländeveränderungen vor. Nach den Plandarstellungen handelte es sich aber um ein zweigeschossig in Erscheinung tretendes Gebäude. 

Die nun eingereichten Pläne stellen in den Ansichten nach Beschrieb den Bestand dar. In der hangseitigen Nordostansicht ist das Gebäude abweichend von den Plänen aus 1995 nahezu vollständig als dreigeschossig dargestellt. Die UG-Ebene wurde offensichtlich vom Voreigentümer weiter freigelegt als ursprünglich genehmigt. Dies führt zu einer erheblichen optischen Massivität des ohnehin sehr großen Gebäudes. Zudem wurden andere Details der Fassaden anders ausgeführt 

Die Detailabweichungen des neuen Wintergartens wären für sich betrachtet und im Übrigen vertretbar. Allerdings wird damit die erhebliche Massivität noch einmal vergrößert, wodurch aus Sicht der Verwaltung eine städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung fraglich ist. Das Landratsamt Ostallgäu sieht eine getrennte Betrachtung gerechtfertigt, wonach der Wintergarten als vertretbar eingestuft werden kann und die Freilegung separat zu beurteilen ist. 

Wie die Prüfung von Präzedenzfällen mittlerweile ergeben hat liegt an mindestens einem Gebäude im Baugebiet (Haus Nr. 47) eine ähnliche Situation beim Kellergeschoß vor (Erteilung des kommunalen Einvernehmens mit Beschluss vom 02.07.2019). Die Freilegung liegt dort in einem rückwärtigen Bereich vor, dessen Sichtbarkeit stark eingeschränkt ist.

Der Ausschuss hat in seiner Sitzung am 02.11.2021 das kommunale Einvernehmen nicht erteilt. Der Bauantrag wurde zurückgenommen. 

Gemäß den Feststellungen wird offensichtlich das städtische Grundstück Fl.Nr. 288/22 teilweise mit genutzt. Dazu ist außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens noch eine privatrechtliche Klärung geboten.

In der Zwischenzeit fand eine wiederholte Abstimmung mit dem Planer statt. Es wurde betont, dass die abweichende Geländegestaltung auf den Voreigentümer zurückzuführen sind und seit dem Verkauf 2015 keine weiteren Veränderungen vorgenommen wurden. Mit nachgereichten Fotos wird dargelegt, dass eine Sichtbarkeit der zusätzlichen Freilegung von öffentlichen Flächen aus nicht gegeben sei. Dies sei in etwa vergleichbar mit der Situation bei der (genehmigten) Haus Nr. 47. Dennoch liegt bei Haus Nr. 47 die maßgebliche Geländelinie noch geringfügig höher. Dagegen wird für die Haus Nr. 26 ein Geländeschnitt vorgelegt, nach welchem in einem wechselnden Abstand vor der KG-Ebene noch eine Böschung verläuft, die zu einer gewissen Einbindung in das Gelände beiträgt (Geländeschnitt 8).  Vor den kritischen Fenstern im KG verläuft eine Außentreppe und die Böschung verläuft direkt vor der Treppe, wodurch die Wirkung nicht so groß ist wie dies der Geländeschnitt 7 zunächst vermittelt. 

Es wurde gebeten, mit diesen weitergehenden Erkenntnissen eine erneute Beratung vorzunehmen. Bei Erteilung des Einvernehmens folgt die formale Neueinreichung des Antrages. 

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 27.10.2022: Der Antrag ist als insgesamt genehmigungsfähig einzustufen. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu dem Wintergarten und der Geländeveränderung zu erteilen. Hinsichtlich einer evtl. teilweisen Nutzung des städtischen Grundstücks Fl.Nr. 288/22 ist eine privatrechtliche Klärung und Regelung erforderlich.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu dem Wintergarten und der Geländeveränderung zu erteilen. Hinsichtlich einer evtl. teilweisen Nutzung des städtischen Grundstücks Fl.Nr. 288/22 ist eine privatrechtliche Klärung und Regelung erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Datenstand vom 04.10.2024 10:46 Uhr