Vorhabenbezogener Bebauungsplan N 8 - In der Bildsaul, vierte Änderung, Behandlung der Stellungnahmen, Abwägung und Verfahrensbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 06.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt

Die Lebenshilfe Ostallgäu e.V. möchte auf dem Grundstück Flur Nr. 1363, Gemarkung Füssen ein Wohnheim für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen errichten. Der Planungs-, Bau,- Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen billigte am 01.02.2022 in öffentlicher Sitzung den Vorentwurf der vorhabenbezogenen vierten Änderung des Bebauungsplans N 8 – In der Bildsaul und beauftragte die Verwaltung mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mittels einer öffentlichen Auslegung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Der Vorentwurf der vorhabenbezogenen vierten Änderung des Bebauungsplans, bestehend aus Planzeichnung, Textteil und Begründung lag in der Zeit vom Freitag, 04.03.2022 bis Montag, 04.04.2022 im Rathaus der Stadt Füssen, Lechhalde 3, 87629 Füssen, im Flur des ersten Obergeschosses öffentlich aus und konnte dort während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen standen zudem im Internet zur Einsichtnahme zur Verfügung. Gleichzeitig wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Ergebnisse siehe nachstehend. 



Herr Stadtmüller stellt die Planung vor. Er berichtet, dass eine Baugrunduntersuchung, sowie eine Berechnung für den Überflutungsschutz, für wildabfließendes Wasser und für den Umgang mit dem Oberflächenwasser, stattgefunden hat. Das Baugutachten hat ergeben, dass in Lagen bis 3,6 Meter und bis 6,9 Meter an dem Baugrund aus Schotter besteht. Das heißt relativ gut sickerfähig ist. Das hat dazu geführt, dass sich die Lebenshilfe dazu entschlossen hat, als Vorhabensträger, sich Gedanken zu dem Umgang mit dem Oberflächenwasser zu machen. Sie hat sich dafür entschieden ein Konzept ausarbeiten zu lassen, das vorsieht das komplette Oberflächenwasser das anfällt auf dem Grundstück zu versickern ohne in den städtischen Kanal eingeleitet zu werden. Das Konzept sieht vor, zu den Nachbarn leichte Böschungen zu bauen, sodass dort die natürlichen Gefälle erhalten bleiben. Somit bleibt, dass Biotop unberührt. Wenn anstelle eines geneigten Daches, ein Gründach gebaut wird und zwar in den kompletten Bereichen, wäre es möglich jegliches anfallende Oberflächenwasser über die Revisionmulden zu versickern. 
Herr Stadtmüller wirbt nochmal um diese Flachdachsituation. Er erklärt, dass in der Stellungnahme von Mooser Ingenieure ersichtlich ist, dass etwa 43 – 25 % Fläche, je nach Beschaffenheit des Gründachs, bei einer Muldenversickerung notwendig ist, wenn man die Fläche begrünt. Die Lebemshilfe schlägt bei dem Gebäude einen sehr hohen ökologischen Standard an, auch wenn das Gebäude in Massivbauweise errichtet wird, wird die Außenerscheinung aber aus kompletten Holzbau bestehen. Die Gerüste zwischen den Balkonen werden begrünt. Zudem wird die Wärmebereitung des Gebäudes über Geothermie stattfinden voraussichtlich über Tiefenbohrungen, weil das Grundwasser in Füssen einen erheblichen Eisenanteil hat. Die Lebenshilfe strebt einen Energiestandart von Effizienzhaus 40 an. Zudem sollen noch 150 Quadratmeter Photovoltaikanlangen auf das Dach. Diese stellen auch kein Problem im Bezug auf das Gründach dar, weil der Gründachaufbau unter der Photovoltaikanlage genauso wirksam ist, was den Regenrückhalt anbelangt. Beim Entwässerungskonzept hat man vor 2 % geneigte Flachdächer zu bauen, die nach außen entwässern. Herr Stadtmüller appelliert für die Entscheidung dieser begrünten Flachdachlösung.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter bedankt sich für die Präsentation.

Christoph Weisenbach hakt bezüglich der Grundwasserwärmepumpe nach und erkundigt sich über den Emissionsschutz der Nachbarn. 

Herr Stadtmüller erklärt, dass die Grundwasserwärmepumpe sich im Gebäude befindet und man sie deswegen nicht hören würde. Zudem hängt die Entscheidung für die Grundwasserwärmepumpe von der Eignung des Grundwassers ab. Herr Stadtmüller selbst bezweifelt die Eignung, da die Erfahrungen in Füssen bisher schlecht sind.

Andreas Eggensberger informiert darüber, dass Beton als Material für den Korpus einen Widerspruch zu dem Klimaschutzkonzept vom Landratsamt darstellt. Eggenberger möchte auch wissen, ob die Fläche der 150 Quadratmeter Photovoltaikanlage noch erweiterbar ist. 

Herr Stadtmüller erklärt, dass er die Grenzen von Holzbau sieht, denn gerade in dem Bereich in dem man sensible Menschen hat ist der Schallschutz in den Zwischendecken wirklich ein Thema. Man hat sich hier bewusst für einen solchen Bau entschieden, da er aus Ziegeln und Beton massiver ist. Er bestätigt, dass die Photovoltaikanlage erweiterbar ist. Es gäbe noch mehr Flachdachfläche zur Verfügung. 

Andreas Eggensberger weist ihn darauf hin, dass diese Fläche ebenfalls dem Klimaschutzkonzept wiederspricht. 

Thomas Scheibel ist der Meinung, dass der grüne Gedanke, sowie die Außenfassade stimmig und lobenswert ist. Er erkundigt sich danach, ob der Niederschlag aktiv, oder über eine Simulation berechnet wurde.

Herr Stadtmüller berichtet, dass das komplette Einzugsgebiet von dem Hang bis zum Galgenbichl runter von Mooser Ingenieure berechnet worden ist. Sofern die Gründächer bestehen ist man sich sicher, dass alles funktionieren wird. 

Herr Haag von der Firma Abtplan stellt die einzelnen Stellungnahmen vor. 
 

2. Stellungnahmen der Öffentlichkeit

Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung durch öffentliche Auslegung
erfolgte im Zeitraum vom 04.03.2022 bis 04.04.2022.

2.1 Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses der Stadt Füssen nimmt die zur frühzeitigen Beteiligung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen abwägend zur Kenntnis, wobei auf die vorangegangenen Einzelbeschlüsse Bezug genommen wird und billigt nach eingehender Beratung den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8 - In der Bildsaul, vierte Änderung, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung zur Auslegung. Gebilligt wird auch die aktualisierte Fassung des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit begrüntem Flachdach. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen. Zuvor sind die oben beschlossenen Ergänzungen bzw. Korrekturen in Planzeichnung und Begründung einzuarbeiten.

Beschluss 1

Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)

Beschlusslage: 

Stadtrat 27.07.2021:

„Der Stadtrat begrüßt grundsätzlich die Ansiedlung der vorgestellten Einrichtung und beschließt, für den betroffenen Bereich eine Änderung des Bebauungsplanes N 8 – In der Bildsaul einzuleiten. Das Gebäude ist mit Satteldach auszuführen.“

Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss 01.02.2022:

Seitens des Planers des Vorhabens wurden für die Dachform zwei Varianten vorgelegt, über die gebeten wurde, trotz des vorliegenden Beschlusses noch einmal zu beraten. In beiden Varianten ist der westliche Gebäudeteil von der Architektur als begrünter Flachdachbau vorgesehen. Ost- und Nordflügel wurden in den beiden Gestaltungsvarianten mit wahlweise Flach- oder Walmdachausprägung vorgelegt. Eine Lösung mit Satteldach liegt nicht vor bzw. soll nicht weiterverfolgt werden.

„Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, dass hinsichtlich der Dachform die Variante mit der Kombination aus Walm- und Flachdach weiterzuverfolgen ist und hinsichtlich der Stellplätze die Variante mit Längsparken (Mindestbreite 2,30 m). Die Verkehrssicherungspflicht geht mit dem Tausch der Grundstücke an den Bauherren über. […]“


Der Vorhabenträger bittet, vor dem Hintergrund der eingegangenen Stellungnahmen und aus nachstehend vorgetragenen Gründen einer Lösung mit begrüntem Flachdach doch zuzustimmen:

  1. Das Büro mooser ingenieure aus Kaufbeuren wurde zwischenzeitlich damit beauftragt ein Baugrundgutachten über die anstehenden Bodenverhältnisse zu erstellen, in welchem zum einen die Belange der Statik- und der Tragfähigkeit des anstehenden Bodens untersucht wurden, zum anderen aber auch Aussagen zur Thematik des Umganges mit dem Oberflächenwasser und des bei Starkregen zu erwartenden Hangwasser getroffen werden sollten. 

Das Baugrundgutachten kommt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: 
„Der Baugrund setzt sich aus einer ca. 0.3 m bis 0.5 m mächtigen Oberbodenschicht und in Teilbereichen darunter liegendem 0.3 m mächtigem Verwitterungshorizont zusammen. Es folgen bis zur maximalen Erkundungstiefe von 3.6 m bis 6.9 m in erster Linie quartäre Schmelzwasserschotter in mitteldichter, vereinzelt lockerer bis sehr lockerer Lagerung. Oberhalb der Schmelzwasserschotter wurde in Teilbereichen quartärer Sand in lockerer bis mitteldichter Lagerung angetroffen. Ab Tiefen zwischen 3.6 m und 6.9 m steht die Grundmoräne als stark kiesiger Schluff bzw. stark schluffiger Kies an. Die Konsistenz bzw. Lagerungsdichte sind weich und locker.“ 
Die Versickerung von Oberflächen- und Niederschlagswasser ist aufgrund der vorgefundenen Bodenverhältnisse in den anstehenden Schmelzwasserschottern (Wasserdurchlässigkeit kf =10 hoch-2 bis 10 hoch -4) möglich.

Auf dieser Grundlage wurde ein Konzept zur Niederschlagswasserentsorgung und zum Überflutungsschutz „wild abfließendes Wasser“ entwickelt (siehe Grundriss EG mit Außenanlagenplanung). Dieser Entwurf sieht vor das gesamte anfallende Oberflächen- und Niederschlagswasser über bodennahe Retentionsmulden auf dem Grundstück zu versickern. Das IB Mooser empfiehlt in seiner Stellungnahme (Anlage siehe RIS) dringend die Ausbildung von (extensiven) Gründächern, da durch diese ein erheblicher Teil des Niederschlagswassers im Dachaufbau zurückgehalten wird. Der Abflussbeiwert zur Bemessung von Regenfallleitungen liegt bei einem konventionellen Steildach bei einem Faktor von 1.0 und bei einem Gründach bei einem Faktor von 0.3. Das heißt, die Fläche eines 300 m² großen Gründaches verursacht die gleiche Menge zu versickerndes Wasser wie ein 100 m² großes konventionelles Steildach. Durch die Ausbildung einer möglichst großen Dachfläche als begrüntes Flachdach kann gewährleistet werden, dass ein erheblich größerer Teil der Retentionsmulden für anfallendes Hangwasser („wildabfließendes Wasser“) zur Verfügung steht. Der Zugewinn an Rückhaltung von Regenwasser durch die Ausbildung von Gründächern dient damit auch einer größeren Sicherheit bei Starkregenereignissen. 
Die Ausbildung der Dächer als extensiv begrünte Flachdächer, lässt auch die Installation von PV-Anlagen zu, ohne das positive Rückhalteverhalten zu beeinträchtigen, weil unter den PV-Modulen mit dem gleichen Dachaufbau wie beim Gründach gearbeitet wird. 

Fazit: 
Zusammen mit der geplanten Wärmeversorgung des Gebäudes über Geothermie, einem angestrebten Energiestandard in Annäherung an ein Effizienzhaus 40, der geplanten Installation von ca. 150 m² PV-Modulen und der projektierten Holzfassade mit teilweiser Fassadenbegrünung soll hier ein ökologisch nachhaltiges klimaresilientes und zukunftsfähiges Gebäude realisiert werden. Die Verwendung eines Gründaches ist hierbei ein wichtiger Baustein zu einer naturnahen Lösung der Problemfelder Niederschlagswasserentsorgung, Überflutungsschutz und wild abfließendes Wasser und entspricht den Anforderungen an eine klimaangepasste Bauweise und damit den Forderungen des Gesetzgebers und der Gesellschaft.



  1. Klimaschutzkonzept des Landkreises Ostallgäu 2022:


Seite 7: Wohnen 

„……. Gebaut und saniert wird nach neuesten Klima- und Umweltschutzerkenntnissen hinsichtlich Form und Funktion. Materialität und Baustoffbezug sind regional ausgerichtet. Fassaden und Dachbegrünung wird zum Standard. Das ist gut für das Mikroklima und die Artenvielfalt. Als wichtige Schattenspender in den neuen Hitzesommern nehmen Bäume und Pflanzen auf Plätzen und Wegen in den Städten und Gemeinden eine wichtige Rolle ein.“


Diese Rahmenbedingungen sind hinsichtlich einer neuen Entscheidung über die Dachform des Bauprojekts relevant. Sie lagen bei den vorherigen Entscheidungen noch nicht vor. Ausschlaggebend für die bisherige Forderung einer – zumindest in den wesentlichen Umfängen – geneigten Dachform war die architektonische Einpassung in die Umgebung, die durch Satteldächer geprägt ist. Für das begrünte Flachdach spricht dabei, dass sich das geplante Gebäude auch hinsichtlich seiner Größe und der Nutzungsart von der Umgebungsbebauung unterscheidet. Bis auf die Flächen in direkter östlicher Flucht ist das Baugebiet N 8 bereits weitgehend bebaut. Eine nachteilige Präzedenzfallwirkung muss nicht eintreten, zumal für das aktuelle Projekt eine eigenständige Änderung des Bebauungsplanes erfolgt, auf die sich andere Grundstücke nicht automatisch beziehen können. In der Summe lässt sich aus Sicht der Verwaltung die geänderte Vorhabenplanung als vertretbar einstufen.


Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022: Die Flachdachlösung wird von Seiten der Baugenehmigungsbehörde als vertretbar eingestuft.



Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB:  


1. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur frühzeitigen öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 23.02.2022 und Termin zum 04.04.2022.


1.1 Stellungnahmen ohne Einwände

• Landratsamt OAL, Komm. Bauamt, mit Schreiben vom 01.03.2022
• Landratsamt OAL, untere Immissionsschutzbehörde, mit Schreiben vom 15.03.2022
• Landratsamt OAL, Komm. Abfallwirtschaft, mit Schreiben vom 02.03.2022
• Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Baudenkmal, mit Schreiben vom 24.02.2022
• Freiwillige Feuerwehr, Füssen, mit E-Mail vom 23.02.2022
• Amt für Digitalisierung, Breitband u. Vermessung, mit E-Mail vom 24.02.2022
• Regierung von Schwaben, mit E-Mail vom 04.03.2022/24-4622.8095/37
• Regionaler Planungsverband, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 21.03.2022
• Schwaben Netz GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 21.03.2022
• Amt f. Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten, Kaufbeuren, mit Schreiben vom 24.03.2022
  /F/L2-4612-10-20


1.2 Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen

1.2.1 Deutsche Telekom, Kempten, Vorgang Nr. 2022168, mit Schreiben vom 15.03.2022

Stellungnahme:
„Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de,
Fax: +49 391 580213737, Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, PTI 23
(Gablinger Straße 2 , D-86368 Gersthofen)
Diese Adresse bitte wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.“

1.2.2 Elektrizitätswerk Reutte GmbH & Co. KG, Füssen, mit Schreiben vom 25.02.2022

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Die Elektrizitätsversorgung des Bebauungsplangebietes "In der Bildsaul'' (Bebauungsplan N 8 der Stadt Füssen) ist sichergestellt über unser regionales und lokales Verteilungsnetz (20 kV - und 1 kV Leitungen), sowie die 20 kV – Trafostation "In der Bildsaul'', welche sich außerhalb des überplanten Bereiches befindet. Das o.g. Bebauungsplangebiet ist derzeit nur teilweise erschlossen. Der Stromanschluss der Neubauten erfolgt grundsätzlich über 1 kV - Erdkabel, welche im Zuge der Erschließung noch zu verlegen sind.“

1.2.3 Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Bodendenkmalpflege, mit Schreiben vom 04.04.2022

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„In der Nähe des Plangebietes (1 bis 1,5 km östlich) gibt es zwei bereits bekannte Bodendenkmäler. Diese Bodendenkmäler zeigen, dass hier eine Bestreifung/ Besiedlung durch Menschen schon vor mehreren tausend Jahren vorlag. 
Die „Via Claudia", eine wichtige Römerstraße, zieht keine 200 m östlich am Plangebiet vorbei und der Galgen in einer Entfernung von ca. 300 m westlich auf dem (vorderen) Galgenbühl/ Galgenbichl/ Galgenberg ist in der Schmitt'schen Karte 1797 noch symbolisch dargestellt. Der Hinweis auf den richtigen Umgang, mit im Rahmen der Bautätigkeiten neu aufgefundenen Bodendenkmälern, ist in den Planungsunterlagen gut dargestellt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, auf weitere Bodendenkmäler zu stoßen, könnte auch eine Forderung seitens der Ämterebene erfolgen, die Fläche archäologisch untersuchen zu lassen. In diesem Fall rate ich zu einer rechtzeitigen Untersuchung, die möglichst noch vor dem eigentlichen Baubeginn erfolgen sollte, damit der Bauablauf nicht verzögert wird, falls weitere Bodendenkmäler unvermutet erscheinen, die dann archäologisch bearbeitet werden müssen.“

1.2.4 Landratsamt Ostallgäu, Untere Bodenschutzbehörde, mit Schreiben vom 04.03.2022

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Altlasten:
Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet "In der Bildsaul" 4. Änderung wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine altlastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und bodenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“

Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die redaktionell bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werden.


1.3 Stellungnahmen mit Einwendungen:

1.3.1 Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde, mit Schreiben vom 28.03.2022

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
§ 4, 4.2. Die Überschreitung der Grundfläche darf nicht zu einer Beeinträchtigung des nach § 30 BNatSchG geschützten Bereichs führen. Die gesetzlich geschützte Fläche - wie im Bplan als Biotopkartierung eingetragen - darf nicht beeinträchtigt werden. Das beinhaltet ausdrücklich auch eine mögliche Gartennutzung des Grundstücks. Dies muss im Bplan entsprechend verankert werden.
§ 7 Nr. 7.2. Die Pflege muss im Bplan festgesetzt werden. Die Fläche muss einmalig im Jahr im August bei geeigneten Wetterverhältnissen gemäht werden. Das Mahdgut ist nach der Trocknung von der Fläche zu entfernen.
Ausnahme von § 30 BNatSchG i. V. mit Art. 23 BayNatSchG
Ein sehr kleiner Bereich des Biotops wird durch die Bebauung, ihre Grünflächen bzw. deren Auswirkungen in geringem Maß beeinträchtigt. Durch eine extensive Pflege einer größeren Fläche westlich am Galgenbichl wird diese Fläche aber gleichwertig ausgeglichen. Durch den Einbau einer Weißen oder Schwarzen Wanne wird außerdem der Eingriff in den Wasserhaushalt verringert und damit das gesetzlich geschützte Biotop vor einer Beeinträchtigung geschützt. Damit ist ein Ausgleich nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG aus unserer Sicht möglich.
Zu § 7.6 Bei den Baumaßnahmen darf der Aushub nur außerhalb der gesetzlich geschützten Fläche gelagert werden
Zu § 9. Einfriedungen müssen, besonders in direkter Nähe zu einem naturschutzfachlich hochwertigen Gebiet, unten einen Durchschlupf von 15 cm, z. B. für Kleintiere wie beispielsweise Igel bieten.
Aufgrund der Nähe zum einem geschützten Landschaftsbestandteil und einer in der Biotopkartierung erfassten Fläche dürfen für die Bepflanzung nur einheimische Arten verwendet werden.“

Abwägung zu 1.3.1:
zu § 4.2: Grünflächen, Biotopschutzflächen und dergleichen sind zwar im Grundstück vorhanden, aber nicht Teil der überbaubaren Flächen (siehe § 5.2 und § 6.1) zu § 7.2: Die Pflegemaßnahmen und der Ausgleich der Biotopfläche werden in Abstimmung mit der Fachbehörde formuliert und in der Satzung ergänzt. Die auftriebssichere Ausführung wird in der Satzung verbindlich gefordert.
Zu § 7.6: Die Beeinträchtigung und Zerstörung von Biotopen ist auch ohne die explizite Nennung im Bebauungsplan unzulässig. Zur Sicherung des Biotops wird die Grünordnung ergänzt. Eine Sicherung des Biotops während der Bauphase wird verbindlich vorgesehen.
Die Planer des Vorhabens wurden zusätzlich schriftlich darauf hingewiesen, dass die Naturschutzfläche im Westen weder als Lagerfläche bzw. zur Baustelleneinrichtung noch später als Garten genutzt werden darf. Bei der Baugrubeneinrichtung ist auch gegen eine Entwässerung des Biotops Sorge zu tragen.
Zu § 9: Die Bodenfreiheit der Einfriedungen wird vorgeschrieben.
Unter § 7.1 wird „einheimischen ähnliche“ für die Arten gestrichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 2

1.3.2 Landratsamt Ostallgäu, Bauplanungsrecht/Städtebau SG40, Schreiben vom 04.04.2022

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Im vorliegenden Entwurf wird eine max. zulässige Grundfläche von 1400 m2 festgesetzt. Hieraus ergibt sich gegenüber der im rechtsgültigen Bebauungsplan festgesetzten GRZ von 0,3 eine deutliche Überschreitung. Ebenfalls wird die bisher zulässige Wandhöhe bei zwei Vollgeschossen von 6,50 m auf 8,0 m deutlich erhöht. Anstelle der ursprünglich geforderten Satteldächer werden nun Walmdächer und begrünte Flachdächer festgesetzt. Anhand der beiliegenden Dachaufsicht, als einzige Planunterlage, ist eine Beurteilung des Vorhabens nach § 1 BauGB nicht möglich.
Ebenfalls fehlt eine städtebauliche Begründung weshalb der max. zulässige Rahmen der möglichen Bebauung für ein einzelnes Grundstück, gegenüber dem verbleibenden Geltungsbereich des Bebauungsplans, angehoben wird. Diese sollte auch im Hinblick auf die Schaffung eines Präzedenzfalls dringend ergänzt werden. Als Begründung könnte gegebenenfalls der Bedarf nach § 1 Abs. 3 BauGB sowie die eingeschränkte Flächenverfügbarkeit nachgewiesen werden.“

Abwägung zu 1.3.2: 
Der VEP wurde überarbeitet und ergänzt. Dieser liegt nun mit einer geringeren Gebäudehöhe und mit einem begrünten Flachdach vor. Teil der Unterlagen sind auch Schnitte bzw. Ansichten des Gebäudes zur Verdeutlichung. 
Zur Vollständigkeit der Betrachtung der Wandhöhe ist auch im Blick zu behalten, dass die Wandhöhenfestsetzung für Gebäude mit drei Vollgeschossen gemäß 1. Änderung bei 9,20 m liegt. Damit sind noch deutlich höhere Wandhöhen als 8,0 m im Umfeld zulässig. Dass für die besonderen Bedürfnisse höhere Geschosshöhen und damit eine niedrigere Geschosszahl zur Folge kommt soll dem Vorhaben nicht nachteilig ausgelegt werden. Die Anforderungen für die Einrichtung für Menschen mit Behinderung gehen über die einfache Wohnbebauung deutlich hinaus. Da die Ausführungen der Begründung unter 5.2 und 5.3.dies nicht deutlich genug herauszustellen scheint, wird die Begründung an dieser Stelle ausführlicher formuliert. Dies gilt auch für die Grundflächenzahl. In der Planung wird darauf geachtet, dass die Versiegelung und die Auswirkungen des Bauvorhabens in einem verträglichen Rahmen bleiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 3

1.3.3 Landratsamt Ostallgäu, Untere Wasserrechtsbehörde, mit Schreiben vom 04.04.2022

Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Niederschlagswasser:
Es soll laut Begründung auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht werden. Falls dies nicht möglich ist, soll der Versickerungsschacht mit Überlauf an den Regenwasserkanal angeschlossen werden. Das breitflächige Versickern von unverschmutzten Niederschlagswasser unter Ausnutzung des Reinigungsvermögens der obersten Bodenschichten stellt eine wesentlich geringere Gewässergefährdung dar, als das punktförmige Versickern oder das Einleiten in ein Oberflächengewässer. Aus diesem Grund ist das gesammelte Niederschlagswasser möglichst breitflächig zu versickern. Wir bitten deshalb die Möglichkeiten für eine flächenhafte Versickerung zu prüfen und den Verweis auf das DWA Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" als fachliche Grundlage für die Niederschlagswasserentsorgung sowie auf das DWA Arbeitsblatt A 138 „Planung. Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" in die Satzung aufzunehmen.“

Abwägung zu 1.3.3:
Der Wasserhaushalt wurde von einem Fachbüro in Augenschein genommen und entsprechende Maßnahmen (breitflächige Versickerung über Retentionsmulden) wurden vorgesehen. Die hierzu erstellte „Betrachtung zur Niederschlagswasserentsorgung, zum Überflutungsschutz und zur Thematik ‚wild abfließendes Wasser‘ (Schreiben vom 23.09.2022, durch Thomas Konter vom Büro Mooser Ingenieure) wird der Begründung beigelegt.
Der Verweis auf die DWA-Richtlinien M 153 und A 138 ist bereits unter 5.1.2 der Begründung enthalten. Unter 9.4 der Satzung ist die Versickerung bereits vorgeschrieben. Lediglich der Überlauf von nicht versickerbaren und nicht aufzufangenden Regenwassermengen wird gestattet. Die Empfehlungen sind somit bereits beachtet und es ist keine Änderung veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 4

1.3.4 Wasserwirtschaftsamt Kempten, mit E-Mail vom 06.04.2022

Stellungnahme:
„aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts Kempten bestehen keine grundsätzlichen Einwände zu o. g. Vorhaben.
Anfallender Aushub ist aufgrund der Ortsrandlage des geplanten Bebauungsgebietes vor der Entsorgung entsprechend zu untersuchen. Im Textteil des BBPs wird auf die Thematik wild abfließendes Wasser hingewiesen, gewisse Maßnahmen werden dort genannt.
In diesem Fall soll eine Einrichtung mit besonders sensibler Nutzung entstehen, daher schlagen wir vor die Rohfußbodenoberkante deutlich über dem Gelände festzusetzen. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass dies nicht im Widerspruch zur Barrierefreiheit steht. Die Barrierefreiheit kann mittels Rampen und punktueller Geländeanpassung erreicht werden.

Grundsätzliche Hinweise für Gemeinde, Planer & Bauherr:
• Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.
• Bebauungen sind auch fernab von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände, Kanalrückstau) ausgesetzt. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung!
◦ Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.
◦ Das Erdgeschoß der Gebäude sowie Lichtschächte, Öffnungen und Treppenabgänge soll zur Sicherheit vor Wassergefahren daher deutlich über dem vorhandenem Gelände bzw. über dem jeweiligen Straßenniveau liegen und alles unter dieser Ebene wasserdicht sein. Im Einzelfall ist auch die Geländeneigung und Gebäudeanordnung bei der Risikoanalyse zu beachten.
◦ Des Weiteren empfehlen wir einen Hinweis für Planer und Bauherren aufzunehmen, unabhängig von der Gewässernähe oder den bisher bekannten Grundwasserständen, einen Keller wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Das bedeutet auch, dass z.B. alle Leitungs- und Rohrdurchführungen dicht sein müssen. Besonderes Augenmerk ist dabei auch auf die geeignete Planung und Ausführung von Kellerabgängen, Kellerfenstern und Lichtschächten, sowie Haus- und Terrasseneingängen zu legen. Tiefgaragenabfahrten sind so auszubilden, dass die Tiefgarage und der Keller nicht durch Starkregen oder hohe Grundwasserstände geflutet werden
• Broschüre „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ - Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern:
https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser_018.htm „grüne & blaue Infrastruktur“
• Arbeitshilfe: Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung, Eine pragmatische Anleitung für Kommunen und deren Planer Arbeitshilfe: Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung - eine pragmatische Anleitung für Kommunen und deren Planer (bayern.de)

weitere Links:
- Bayerisches Bauministerium: Klimasensibler Umgang mit Niederschlagswasser in der Bauleitplanung (bayika.de)
Schreiben vom 27.07.2021 des Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit dem Titel: Klimasensibler Umgang mit Niederschlagswasser in der Bauleitplanung; insbesondere: Klimabezogene Festsetzungen im Bebauungsplan betreffend Umgang mit Niederschlagswasser (u.a. „Zisternenpflicht“) Ermittlung der Grundfläche in Bezug auf „Steingärten/Schotterflächen“
- b4-1524-2-7_stmuv_stmi_gag__002___reinschrift_.pdf (bayern.de)
Schreiben vom 19.11.2021 vom StMI und StMUV mit dem Titel: Impulse für einen nachhaltigen Umgang mit Niederschlagwasser durch Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr“

Abwägung zu 1.3.4:
Der Empfehlung zur Festlegung der Oberkante Rohfußboden wird gefolgt. Anstelle des Fertigfußbodens wird der Rohfußboden auf max. 0,30 m (= 795,75 m üNN) über Hinterkante Straße festgesetzt. Die Empfehlungen wurden zur Kenntnis genommen und dem Planungsbüro des Vorhabens weitergeleitet. Der Wasserhaushalt wurde von einem Fachbüro in Augenschein genommen. Die hierzu erstellte „Betrachtung zur Niederschlagswasserentsorgung, zum Überflutungsschutz und zur Thematik ‚wild abfließendes Wasser‘ (Schreiben vom 23.09.2022, durch Thomas Konter vom Büro Mooser Ingenieure) wird der Begründung beigelegt. Dem Vorhabenträger wird empfohlen, insbesondere die Abflussgeschwindigkeiten von Hangwassern des Galgenbichls fachlich prüfen zu lassen und die jeweiligen Bereiche angemessen zu sichern, um zu vermeiden, dass bei Starkregenereignissen durch Fracht in den Flussmengen Oberflächenabtragungen und unerwartete Flutungen von Unterliegergrundstücken / Straßenflächen passieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 5

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses der Stadt Füssen nimmt die zur frühzeitigen Beteiligung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen abwägend zur Kenntnis, wobei auf die vorangegangenen Einzelbeschlüsse Bezug genommen wird und billigt nach eingehender Beratung den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans N 8 - In der Bildsaul, vierte Änderung, bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung zur Auslegung. Gebilligt wird auch die aktualisierte Fassung des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit begrüntem Flachdach. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit, sowie der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen. Zuvor sind die oben beschlossenen Ergänzungen bzw. Korrekturen in Planzeichnung und Begründung einzuarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
221117 BBP N 8 In der Bildsaul 4Ä E (.pdf)
221117 BBP N 8 In der Bildsaul 4Ä E Satzung Begründung (.pdf)
Klimaschutzkonzept_Ostallgaeu_2022 (.pdf)
Klimaschutzkonzept_Ostallgaeu_2022_Anhang_Maßnahmensteckbriefe (.pdf)

Datenstand vom 31.08.2023 13:40 Uhr