Bebauungsplan W 20 - Gewerbegebiet West; fünfte Änderung für den Bereich der geplanten Kindertagesstätte an der Hiebelerstraße; Behandlung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, Verfahrensbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 06.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 2.5

Sachverhalt

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat am 04.10.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan W 20 – Gewerbegebiet West, zu ändern. Die Stadt Füssen benötigt wegen der Bevölkerungsentwicklung Betreuungseinrichtungen für verschiedene Bevölkerungsschichten. An der gegebenen Stelle erscheint es nach erfolgtem Grunderwerb möglich, gezielt eine soziale Einrichtung im gut erschlossener Ortslage einzurichten, wo Erreichbarkeit und Platz gleichsam geeignet erscheinen.
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss billigte am 04.10.2022 den Entwurf des Bebauungsplans W 20 – Gewerbegebiet West, fünfte Änderung in der Fassung vom 04.10.2022 und beauftragte die Verwaltung mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit mittels einer öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Der Entwurf lag in der Zeit vom Freitag, 28.10.2022 bis Montag, 28.11.2022 im Rathaus der Stadt Füssen, während der Öffnungszeiten öffentlich aus. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist gleichzeitig erfolgt. 
Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft, Abwägung und Verfahrensvorschlag siehe RIS.

Beschlussvorschlag

  1. Behandlung der Stellungnahmen und Abwägung gemäß Anlage im RIS

  1. Verfahrensbeschluss: Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen den Bebauungsplan W 20 - Gewerbegebiet West, fünfte Änderung, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 06.12.2022, als Satzung.

Beschluss 1

  1. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 25.10.2022 und Termin zum 28.11.2022.
1.1         Stellungnahmen ohne Einwände
  • Gemeinde Eisenberg, mit Schreiben vom 15.11.2022
  • Gemeinde Hopferau, mit Schreiben vom 28.10.2022
  • Gemeinde Pfronten, mit Schreiben vom 07.11.2022
  • Gemeinde Schwangau, mit Schreiben vom 14.11.2022
  • Gemeinde Rieden, mit Schreiben vom 22.11.2022
  • Kreisheimatpfleger Ostallgäu, Baudenkmal, mit Schreiben vom 03.11.2022
  • Landratsamt OAL, Kreisstraßenverwaltung, mit Schreiben vom 02.11.2022
  • Landratsamt OAL, Kommunale Abfallwirtschaft, mit Schreiben vom 14.11.2022
  • Regierung von Schwaben, Augsburg, mit E-Mail vom 02.11.2022/24- 4622.8095/12
  • Regionaler Planungsverband, Kaufbeuren, mit E-Mail vom 04.11.2022
  • Schwaben Netz GmbH, Augsburg, mit Schreiben vom 28.10.2022
1.2        Stellungnahmen mit redaktionellen Ergänzungen
1.2.1        EWR GmbH Co. KG, Füssen, mit Schreiben vom 25.10.2022 Stellungnahme:
Eigene Planungen)
„Für eine ausreichende und sichere Stromversorgung des Bebauungsplangebietes W 20 ist, unter Berücksichtigung des zu erwartenden elektrischen Leistungsbedarfes und der bestehenden und nicht erweiterbaren Trafostation „Schlachthof“, in absehbarer Zeit die Errichtung einer weiteren 20 kV – Trafostation erforderlich. Der Standort für diese Trafostation ist noch abzuklären.“
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Die Stromversorgung des Bebauungsplanbereiches W 20 „Gewerbegebiet West“ ist derzeit über unser regionales Mittelspannungs – Verteilungsnetz (20kV) und die bestehende 20 kV – Trafostation „Schlachthof“ sichergestellt.“

1.2.2 Landratsamt Ostallgäu, untere Bodenschutzbehörde, mit Schreiben vom 08.11.2022 Stellungnahme:
„Altlasten:
Der vorliegende Bebauungsplan für das Gebiet "Gewerbegebiet West" wurde in Bezug auf Altlasten und Altablagerungen überprüft. Nach den bei der Unteren Bodenschutzbehörde vorliegenden Unterlagen befinden sich im Geltungsbereich des Planes keine alt- lastverdächtigen Ablagerungen.
Schutzgut Boden:
Die Versiegelung des Bodens ist gering zu halten. Schadstoffbelasteter Boden und Aushub, der bei Bauarbeiten anfällt, ist entsprechend der abfall- und badenschutzrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Hierüber sind Nachweise zu führen und dem Landratsamt auf Verlangen vorzulegen.“

      1. Deutsche Telekom, Kempten, Vorgang Nr. 2022671, PN 209424, mit Schreiben vom 28.10.2022
Stellungnahme:
„Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.
Zum Gebäude Hiebelerstr. 17, das im Plangebiet integriert ist, führt ein Kupferkabel. Das ausgewiesene Plangebiet der 5. Änderung ist ein Teilgebiet des Plans Gewerbegebiet West, wofür wir auch einen Ausbauentscheid herbeigeführt hatten. Grundsätzlich besteht mit der Ansiedlung einer sozialen Einrichtung Einverständnis.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH Technik Niederlassung Süd, PTI 23 Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.“

      1. Kreisheimatpfleger, Bereich Bodendenkmalpflege, mit Schreiben vom 28.10.2022 Stellungnahme:
„Das geplante Baugebiet liegt weder in, noch an einem bereits bekannten Bodendenkmal. Die nächstgelegenen Bodendenkmäler sind in 1,5 bis 2 Kilometer Entfernung. Das Plangebiet ist relativ klein und schon bebaut. Trotzdem ist das „Auftauchen“ eines bisher unbekannten Bodendenkmals gerade in dieser Gegend nicht ausgeschlossen. Dieses Gebiet war um 1818 und vermutlich auch noch einige später Ackerland, somit relativ unberührt. Im Umfeld des Plangebietes finden sich Siedlungsspuren aus der Römerzeit, aber auch Freilandstationen aus der Mittelsteinzeit. D.h. dieses Gebiet wurde bereits von mehreren tausend Jahren von Menschen bewohnt oder bestreift. In den Planungs- unterlagen ist der richtige Umgang mit unvermutet auftauchenden Bodendenkmälern gut beschrieben.“

Redaktionelle Würdigung:
Die Stellungnahme der EWR wird in die Begründung übernommen. Der Standort der genannten Trafostation ist auf Ebene der Erschließungsplanung zu klären.
Die Hinweise der unteren Bodenschutzbehörde werden, falls noch nicht enthalten, in die Begründung übernommen.

Die Hinweise der Telekom werden in die Begründung übernommen.
Die Hinweise des Kreisheimatpflegers, Bereich Bodendenkmal, dienen der Kenntnisnahme. Sie machen keine Planänderung notwendig.

Anmerkung des Planers: Die vorgenannten Stellungnahmen beinhalten Informationen, die redaktionell bzw. zur Klarstellung in die Planung eingefügt werden.

    1. Stellungnahmen mit weiteren Einwendungen:


      1. Kreisgruppe Ostallgäu-Kaufbeuren im BUND Naturschutz in Bayern e.V., Kaufbeuren, mit E-Mail vom 26.11.2022
Stellungnahme:
„Aus naturschutzfachlicher Sicht sehen wir hier keine Probleme. Vielmehr unterstützen wir den Gedanken der innerörtlichen Verdichtung. Wir erwarten allerdings mindestens gleichwertige Ausgleichspflanzungen für die gefällten Bäume und die Ausweisung entsprechend gleichwertiger Ausgleichsflächen.“
Abwägung:
Die umfangreiche Grünordnung regelt die Pflanzung von Bäumen in ausreichender Zahl auf dem Grundstück. Ein Ausgleich ist nicht notwendig, da das Verfahren nach
§ 13a BauGB angewandt wird. Es besteht kein Anlass einer Planänderung.

Dr. Martin Metzger betont, dass er ein Problem damit hat, wenn Bäume entfernt und diese nicht mehr ersetzt werden. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter legt nahe, dass die Bepflanzung im Zuge der Freiflächenplanung mit eingereicht wird und demzufolge umgesetzt werden muss. Im Bebauungsplan befinden sich hierfür keine konkreten Festsetzungen.

Dr. Martin Metzger erkundigt sich danach, wer diese Umsetzung prüft. Das Landratsamt hat nicht die Zeit für solche Prüfungen. Metzger schlussfolgert, dass wenn es eine Abweichung davon gibt nichts passiert.

Vorsitzender Maximilian erläutert, dass ein Freiflächenplan mit entsprechender Umsetzung besteht.  In diesem Fall wird der Freiflächenplan entsprechend umgesetzt werden.

Paul Schöne weist auf eine Erstellung des Freiflächengestaltungsplan hin.  Außerdem kann die Stadt durch den Bebauungsplan, die Anzahl der zu pflanzenden Bäume regeln. Jedoch besteht dabei keine Kontrollierbarkeit, es besteht lediglich die Regelung zur Bepflanzung.

Ilona Deckwerth berichtet von der Stellungnahme des Bund Naturschutzes, in der nicht enthalten ist, dass Ausgleichspflanzungen vorgenommen werden sollen.

Paul Schöne erklärt, dass es sich hierbei um eine Nachverdichtung im Sinne des § 13a handelt und somit kein Ausgleich erforderlich ist.
Armin Angeringer schildert von der durchgeführten Bilanzierung über die Entfernung und Neubepflanzung im Stadtgebiet. Die Stadt besitzt dabei eine gute Bilanz.

Andreas Eggensberger wirft ein, dass es zehn Jahre dauert bis ein neuer Baum wächst. Er möchte wissen, wer die kontrollierende Behörde dafür ist.

Armin Angeringer berichtet, dass das Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde für die Kontrollen zuständig ist.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Beschluss 2

1.3.2        Landratsamt Ostallgäu, Bauplanungsrecht/Stadtplanung, mit Schreiben vom 28.11.2022
Stellungnahme:
(Einsendungen)
siehe sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Die Nutzungsart ist zu konkretisieren. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, welche Art der baulichen Nutzung mit der vorliegenden Bauleitplanung erzielt werden soll. Unter
§ 3 Nr. 3.2 ist genau zu definieren, was unter einem Mehrgenerationenhaus zu verstehen ist. Insbesondere wird hier auf die Stellungnahme und Problematik der unteren Immissionsschutzbehörde hingewiesen.“
Abwägung:
Die geplante Nutzung des Mehrgenerationenhauses wird in der Begründung noch redaktionell erläutert. Zur Immissionsproblematik wird auf die Abwägung der jeweiligen Stellungnahmen verwiesen.

Andreas Eggensberger möchte wissen, wie viel Dezibel als Obergrenze festgelegt sind. Desweiteren spricht er die generellen Festlegungen an.

Paul Schöne informiert über eine mischgebietsähnliche Nutzung, genaueres wird in der Stellungnahme der unteren Emissionsschutzbehörde erläutert.

Armin Angeringer zeigt die Kontingentierung des Neubaubereichs in der Planzeichnung, diese muss entsprechend im Bauantrag nachgewiesen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 3

1.3.3        Landratsamt Ostallgäu, untere Naturschutzbehörde, mit Schreiben vom 18.11.2022 Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Einwendungen)
„Mit der Planung besteht im Grundsatz Einverständnis.
Bei Bebauungsplänen Im beschleunigten Verfahren müssen Eingriffe nicht ausgeglichen werden. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die allgemeinen Regelungen des § 1 Abs. 6 Nr. 7, Abs. 7 i.V. m. § 1a Abs. 2 S.3, Abs. 5 BauGB unberührt bleiben und dementsprechend auch im beschleunigten Verfahren Umweltbelange zu ermitteln und bei der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Dies kann im Einzelfall zur Notwendigkeit von Vermeidungsmaßnahmen führen, wenn andernfalls eine rechtmäßige Abwägungsentscheidung nicht möglich ist.
Dies ist bei der vorliegenden Planung nicht erfolgt und noch durchzuführen…“ Abwägung:
Die Ausführung zur Bewertung der Schutzgüter wird redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 4

      1. Bundeswehr, Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit E-Mail vom 28.11.2022
„Sehr geehrte Damen und Herren,
durch das o.a. Vorhaben werden Belange der Bundeswehr berührt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage nehme ich dazu wie folgt Stellung:
Der Geltungsbereich des im Betreff genannten Bebauungsplanes befindet sich nördlich und direkt angrenzend an die Allgäu-Kaserne der Bundeswehr.
Aus den Planzeichnungen kann leider nicht festgestellt werden, ob der Grenzverlauf zur Allgäu-Kaserne samt Eigentumsverhältnissen gewahrt wird. In den vorgelegten Unterlagen sieht es teilweise so aus, dass Grundstücksflächen im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und Nutzung durch die Bundeswehr als Flächen für den Gemeinbedarf ausgewiesen werden sollen. Die Eigentumsflächen der BImA sind Sonderflächen des Bundes, welche durch die Bundeswehr genutzt werden und stehen für eine kommunale Planung nicht zur Verfügung. Eine Überplanung dieser Fläche ist unzulässig.
Nördlich der Allgäu-Kaserne Füssen befindet sich vor dem eigenen Kasernenzaun ein Streifen mit ca. 4,5 Meter Breite im Besitz des Bundes. Auf der tatsächlichen Grund- und Flurstücksgrenze befindet sich ein weiterer Maschendrahtzaun, welcher im Anhang (vgl. Anhang Bild 1 und 2) zu erkennen ist. Es handelt sich hierbei um eine begrenzte Grünfläche. Diese Fläche ist aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend herauszulösen und der Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend anzupassen. Eine Teilabgabe von Flächen der Bundeswehr vor dem Kasernenzaun ist ausgeschlossen.
In der Planzeichnung ist lediglich der räumliche Geltungsbereich festgelegt, welcher als Fläche für Gemeinbedarf für soziale Zwecke festgesetzt werden soll. Die entsprechenden Standorte für die vorgesehene Nutzung (Mehrgenerationenhaus, Werk- und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Tagesbetreuung für Kinder, Jugendliche und Senioren) sind aus den vorgelegten Unterlagen ebenfalls nicht ableitbar.
Darüber hinaus werden in den Unterlagen zum Bebauungsplan (Punkt 12) die militärischen Anlagen und Liegenschaften als Emissionsort völlig außer Acht gelassen. In unmittelbarer Umgebung des Plangebietes befindet sich die Allgäu-Kaserne mit Wirtschaftseinheiten, sowie diversen militärisch technischen Anlagen. Ca. 1900 m nordwestlich vom Plangebiet befindet sich die Sammelstandortschießanlage Füssen und ca.
2000 m nordwestlich vom Plangebiet befindet sich der Standortübungsplatz Füssen. Von diesen militärischen Anlagen gehen Lärmemissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aus. Dazu zählen im Besonderen der Sport- und der Ausbildungs- lärm, samt Nutzung von Manöver- und Darstellungsmunition auf dem Bundeswehrgelände (Ausbildungswiese, Hindernisbahn und Kletterturm) in unmittelbare Nähe (ca. 60 m) zum Plangebiet.
Beschwerden und Ersatzansprüche, die sich auf die vom Standortübungsplatz / Standortschießanlage / Kaserne ausgehenden Emissionen wie Schießlärm etc. beziehen, werden nicht anerkannt. Dem Errichter ist diese Situation entsprechend bekannt zu geben und er hat diese zu dulden.
Unklar ist auch, ob das benannte Mehrgenerationenhaus Wohnzwecken dient und als Wohnraum genutzt werden soll. Eine Nutzung zu konkreten dauerhaften Wohnzwecken in unmittelbarer Nähe der Liegenschaften wäre aus hiesiger Sicht unzulässig. Selbst die Räumlichkeiten zur Mittagsruhe in der Kindertagesstätte (samt entsprechender Schallschutzmaßnahmen -welche sich bereits auch aus dem Gewerbegebiet ergeben) wären abgewandt von der Liegenschaft der Allgäukaserne auszuplanen, um dem Zweck als Ruheraum gerecht zu werden. Im Übrigen ist bei der Ermittlung von Mindestabständen oder zur Feststellung der Notwendigkeit nach DIN 18005 Teil 1 "Schallschutz im Städtebau, Grundlagen und Hinweise für die Planung" bei Liegenschaften der Bundeswehr im Allgemeinen von einem flächenbezogenen Schalleistungspegel (FSLP) von 65 dB(A) tags und nachts auszugehen.
Aufgrund der genannten Punkte ist festzustellen, dass der Bebauungsplan die genannten Liegenschaften der Bundeswehr nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. Nutzungs-einschränkungen des Ausbildungs- und Übungsbetriebes sowie dem Kasernenbetrieb, aufgrund von Beschwerden sind nicht hinnehmbar und stehen im Widerspruch zum Zweck der militärischen Liegenschaft. In der vorliegenden Form bestehen daher Einwände gegen den Bebauungsplan W 20.“

Abwägung:
Der genannte 4,5-m-Streifen vor dem Kasernenzaun befindet sich vollständig auf dem Grundstück mit der Fl. Nr. 1087, welches durch die gegenständliche Änderung nicht überplant wird. Damit werden keine Flächen der Bundeswehr überplant. Die Sektorfläche gemäß Lärmgutachten em-plan, Bericht vom 23.05.2015, welche redaktionell in die Planzeichnung übertragen wurde (blau schraffiert), ragt geringfügig in das Areal der Bundeswehr, hat aber keinerlei Auswirkungen auf dieses. Diesbezüglich besteht kein Anlass einer Planänderung.
Die Hinweise zu Beschwerden und Ersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Betrieb der genannten Bundeswehranlagen wird in die Begründung übernommen.
Bezüglich des Mehrgenerationenhauses, dessen Nutzung und möglicher Lärmkonflikte wird auf die untenstehende Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamtes Ostallgäu, untere Immissionsschutzbehörde, verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 5

      1. IHK Schwaben, Augsburg, mit E-Mail vom 25.11.2022 Stellungnahme:
„Mit der geplanten Entwicklung eines Mehrgenerationenhauses wird eine Wohnnutzung in direktem Umfeld zu produzierenden Unternehmen entstehen. Somit kann der Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG nicht eingehalten werden. Die IHK Schwaben kann dieser Entwicklung nur zustimmen, wenn sichergestellt ist, dass sich daraus keine nachteiligen Auswirkungen auf die gewerbliche Tätigkeit der umliegenden Firmen ergibt. Wir weisen zudem darauf hin, dass für bestehende Betriebe der Bestandsschutz gewahrt bleiben muss.“
Abwägung:
Siehe untenstehende Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamtes Ostallgäu, untere Immissionsschutzbehörde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 6

1.3.6        Landratsamt Ostallgäu, untere Immissionsschutzbehörde, mit Schreiben vom 23.11.2022
Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Als Art der baulichen Nutzung soll die Fläche im Geltungsbereich der 5. Änderung als Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt werden. Gemäß Ziff. 3.2 der Satzung sollen im Geltungsbereich künftig folgende Vorhaben zulässig sein.
  • Mehrgenerationenhaus
  • und Förderstätten für Menschen mit Behinderung
  • Tagesbetreuung für Kinder, Jugendliche und Senioren
In der Begründung zum Bebauungsplan wird folgerichtig auf den mischgebietsähnlichen Charakter verwiesen, weshalb aus immissionsschutzfachlicher Sicht auch die Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets unterstellt wird und daher die im Vergleich zu einem GE um 5 dB(A) niedrigeren Immissionsrichtwerte gemäß Ziffer 6.1 d) der TA Lärm einzuhalten sind.
‚Aus immissionsschutzfachlicher Sicht ist daher die Vorlage einer schalltechnischen Untersuchung erforderlich, um zu prüfen ob die IRW nach TA Lärm an den Immissionsorten im Geltungsbereich der 5. Änderung durch die bestehenden Gewerbeansiedlungen im restlichen Plangebiet eingehalten werden.
Sofern das im Ziff. 3.2 genannte Mehrgenerationenhaus nicht ausschließlich als Begegnungsstätte (Nutzung zur Tagzeit), sondern als Wohnnutzung einzustufen bzw. geplant ist, würde dies darüber hinaus zu einer weiteren Einschränkung der bestehenden Gewerbebetriebe zur Nachtzeit führen.
Auf eine Wohnnutzung sollte daher aus immissionsschutzfachlicher Sicht grundsätzlich verzichtet werden. Anderenfalls wäre die Einhaltung der IRW zur Nachtzeit an den Im- missionsorten im Geltungsbereich der 5. Änderung ebenfalls in einer schalltechnischen Untersuchung nachzuweisen.“

Abwägung:
Es ist ein Mehrgenerationenhaus für die Begegnung mehrerer Generationen geplant, jedoch kein Mehrgenerationenwohnhaus. Dementsprechend sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die gewerblichen Tätigkeiten der umliegenden Firmen zu erwarten, zumal einige der geplanten Nutzungen bereits jetzt im Plangebiet ausgeübt werden.
Aktuell werden im Geltungsbereich bereits etwa eine Kindertagesstätte sowie der Füssener Standort der Wertachtal-Werkstätten betrieben wird. Diese Nutzungen sind auch künftig im Plangebiet vorgesehen. Im geplanten Mehrgenerationenhaus soll nach aktuellem Konzept zudem eine Förderstätte sowie eine Senioren-Tagespflege untergebracht werden. Keine dieser Einrichtungen dient dem dauerhaften Wohnen. Das Nebeneinander von gewerbeähnlichen Nutzungen und Nutzungen, die auch in Wohngebieten möglich sind, führt zu einem h Charakter im Geltungsbereich. Die vorliegenden Schallkontingente und Lärmschutzmaße sind nach gutachterlicher Kurzauskunft auf der Bauleitplanungsebene ausreichend und angemessen dimensioniert. Konkret ist das Thema Immissionsschutz gegebenenfalls auf der Genehmigungsebene zu behandeln. Die geplanten Nutzungen des Mehrgenerationenhauses werden redaktionell noch in der Begründung aufgeführt, ein Anlass zu einer Planänderung besteht jedoch nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 7

1.3.7        Landratsamt Ostallgäu, untere Wasserrechtsbehörde, mit Schreiben vom 21.11.2022
Stellungnahme:
(Fachliche Informationen und Empfehlungen)
„Der Grundwasserspiegel im überplanten Bereich liegt vermutlich zw. vier und sechs Metern unter Gelände. Tiefbaumaßnahmen, die eine Barrierewirkung im Grundwasser erzeugen, werden wasserrechtlich als Benutzungstatbestände nach § 9 WHG angesehen und benötigen eine gesonderte, eigenständige wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG. Diese ist unter Vorlage aussagekräftiger und vollständiger Unterlagen rechtzeitig vor Baubeginn beim Landratsamt Ostallgäu zu beantragen. Die Unterlagen müssen eine Aussage zur Auswirkung der Grundwasserbenutzung auf die Rechte Dritter und das naturräumliche Umfeld beinhalten.
Sollten bei den Baumaßnahmen Grundwasserabsenkungen erforderlich sein, ist im Sinne einer nachhaltigen Grundwasserbewirtschaftung eine geschlossene Bauwasserhaltung mittels Schlitz- oder Spundwänden, die bis in den Grundwasserstauer einbinden, vorzuziehen. Alternativ ist das unschädliche Wiedereinleiten des abgepumpten und unverschmutzten Wassers über eine geeignete Versickerungseinrichtung in das Grundwasser anzustreben.
Bauwasserhaltungen, bzw. Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Bei Baumaßnahmen kann es zu Beeinträchtigungen des Grundwassers oder von Oberflächengewässern durch die Baustelle selbst und die Baustelleneinrichtung kommen.
Deshalb sind Gewässerschutzmaßnahmen (z.B. Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, wie etwa Kraftstoff, etc. in geeigneten Schutzvorrichtungen) im Rahmen der Baustelleneinrichtungsplanung notwendig.
Für die Niederschlagswasserentsorgung sind das DWA Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser", das DWA Arbeitsblatt A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“, die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV sowie die dazugehörigen Technischen Regeln zu beachten. Wir bitten diesen Hinweis in die Satzung aufzunehmen.“ 
Abwägung:
Die Hinweise werden in die Begründung übernommen. Bei den Hinweisen zur Satzung wird folgender Passus übernommen:
„Tiefbaumaßnahmen, die eine Barrierewirkung im Grundwasser erzeugen, werden wasserrechtlich als Benutzungstatbestände nach § 9 WHG angesehen und benötigen eine gesonderte, eigenständige wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG. Diese ist unter Vorlage aussagekräftiger und vollständiger Unterlagen rechtzeitig vor Baubeginn beim Landratsamt Ostallgäu zu beantragen. Die Unterlagen müssen eine Aussage zur Auswirkung der Grundwasserbenutzung auf die Rechte Dritter und das naturräumliche Umfeld beinhalten.
Bauwasserhaltungen, bzw. Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Für die Niederschlagswasserentsorgung sind das DWA Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser", das DWA Arbeitsblatt A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“, die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung NWFreiV sowie die dazugehörigen Technischen Regeln zu beachten.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 8

1.3.8        Wasserwirtschaftsamt, Kempten, mit E-Mail vom 24.11.2022/2-4622-OAL 129- 25513/2022
Stellungnahme:
„aus Sicht des Wasserwirtschaftsamts Kempten bestehen zu o. g. Vorhaben keine grundsätzlichen Einwände, wenn nachfolgende fachlichen Hinweise und Vorgaben beachtet werden.
Altlasten
Aufgrund der innerörtlichen Lage des zu bebauenden Grundstücks sowie einer Vornutzung ist anfallender Aushub vor der Entsorgung entsprechend zu untersuchen.
Grundwasser
Im Plangebiet ist von niedrigen Grundwasserflurabstände auszugehen. Um sicher auszuschließen, dass sich die Baumaßnahmen nachteilig auf das Grundwasser (durch Aufstau, Umlenkung oder Absenkung) und auf die Rechte Dritter auswirken, ist aus fachlicher Sicht für Tiefbaumaßnahmen eine hydrogeologische Beurteilung der Grundwassersituation im Plangebiet erforderlich.
Nachteilige Veränderungen des Grundwassers durch ins Grundwasser einbindende Baukörper und/oder die eingebrachten Baustoffe gelten als Grundwasserbenutzungen und müssen grundsätzlich vermieden oder durch geeignete Baumaßnahmen zumindest minimiert werden.
Unvermeidbare Grundwasserbenutzungen werden wasserrechtlich als Benutzungstatbestände nach § 9 WHG angesehen und benötigen eine gesonderte, eigenständige wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG. Diese ist unter Vorlage aussagekräftiger und vollständiger Unterlagen nach WPBV rechtzeitig vor Baubeginn bei der KVB zu beantragen. Die Unterlagen müssen eine Aussage zur Auswirkung der Grundwasserbenutzung auf die Rechte Dritter und ggf. auf das naturräumliche Umfeld beinhalten.
Hinweis: Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf auch gegen auftretendes Grundwasser sichern muss.
Sollten bei den Baumaßnahmen Bauwasserhaltungen erforderlich sein, ist im Sinne einer nachhaltigen Grundwasserbewirtschaftung das unschädliche Wiedereinleiten des abgepumpten Wassers über Brunnen in das Grundwasser anzustreben.
Hinweis: Bauwasserhaltungen bedürfen grundsätzlich einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis. Im Sinne einer nachhaltigen Grundwasserbewirtschaftung und zur Entlastung der öffentlichen Trinkwasserversorgung empfehlen wir dringend, Speichermöglichkeiten von Regenwasser für Zwecke, die keine Trinkwasserqualität erfordern (beispielsweise zur Gartenbewässerung), vorzusehen und überlaufendes unverschmutztes Niederschlagswasser nach Möglichkeit flächenhaft über bewachsenen Oberboden zu versickern.
Aufgrund des relativ hoch anstehenden Grundwassers im Plangebiet empfehlen wir, die Wärme- bzw. Kälteversorgung über die thermische Nutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) herzustellen.
Grundsätzliche & aktuelle Hinweise für Gemeinde, Planer & Bauherr:
  • Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.
  • Bebauungen sind auch fernab von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Wasser (Starkregen, Sturzfluten, hohe Grundwasserstände, Kanalrück- stau) ausgesetzt. Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung!
  • Zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume sind geeignete Schutzvorkehrungen vorzusehen, z.B. Hebeanlagen oder Rückschlagklappen.
  • Das Erdgeschoß der Gebäude sowie Lichtschächte, Öffnungen und Treppenabgänge soll zur Sicherheit vor Wassergefahren daher deutlich über dem vorhandenen Gelände bzw. über dem jeweiligen Straßenniveau liegen und alles unter dieser Ebene wasserdicht sein. Im Einzelfall ist auch die Geländeneigung und Gebäudeanordnung bei der Risikoanalyse zu beachten.
  • Des Weiteren empfehlen wir einen Hinweis für Planer und Bauherren aufzunehmen, unabhängig von der Gewässernähe oder den bisher bekannten Grundwasserständen, einen Keller wasserdicht und auftriebssicher auszuführen. Das bedeutet auch, dass z.B. alle Leitungs- und Rohrdurchführungen dicht sein müssen. Besonderes Augenmerk ist dabei auch auf die geeignete Planung und Ausführung von Kellerabgängen, Kellerfenstern und Lichtschächten, sowie Haus und Terrasseneingängen zu legen. Tiefgaragenabfahrten sind so auszubilden, dass die Tiefgarage und der Keller nicht durch Starkregen oder hohe Grundwasserstände geflutet werden
Broschüre „Wassersensible Siedlungsentwicklung“
Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern: https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser_018.htm
„grüne & blaue Infrastruktur“
Wassersensibles Planen und Bauen - Bayerische Architektenkammer (byak.de) Arbeitshilfe: Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung, Eine pragmatische Anleitung für Kommunen und deren Planer
Arbeitshilfe: Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung – eine pragmatische Anleitung für Kommunen und deren Planer (bayern.de)
naturnahe Regenwasserbewirtschaftung https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit_regenwasser.pdf weitere Links:
Bayerisches Bauministerium: Klimasensibler Umgang mit Niederschlagswasser in
der Bauleitplanung (bayika.de) Schreiben vom 27.07.2021 des Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit dem Titel:
Klimasensibler Umgang mit Niederschlagswasser in der Bauleitplanung; insbesondere:
  • Klimabezogene Festsetzungen im Bebauungsplan betreffend Umgang mit Niederschlagswasser (u.a. „Zisternenpflicht“)
  • Ermittlung der Grundfläche in Bezug auf „Steingärten/Schotterflächen“ b4-1524-2-7_stmuv_stmi_gag 002        reinschrift_.pdf (bayern.de)
Schreiben vom 19.11.2021 vom StMI und StMUV mit dem Titel: Impulse für einen nachhaltigen Umgang mit Niederschlagwasser durch Einführung einer gesplitteten Ab- wassergebühr“
Abwägung:
Die Hinweise werden an entsprechender Stelle in die Begründung übernommen.
Eine hydrogeologische Beurteilung hat ggf. auf Ebene der Genehmigungsplanung, nicht jedoch auf Bebauungsplanebene zu erfolgen. Auf die Benutzungstatbestände nach § 9 WHG sowie die gesonderte, eigenständige wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG ist bereits infolge der Abwägung zur Stellungnahme der unteren Wasserrechtsbehörde hingewiesen worden. Diesbezüglich besteht kein Anlass einer Planänderung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Beschluss 9

  1. Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Abwägung der Stellungnahmen, wie sie zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. Die Beteiligung durch öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum vom 28.10.2022 bis 28.11.2022.

Es sind keine Anregungen oder Stellungnahmen eingegangen.

  1. Satzungsbeschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt nach Kenntnisnahme und Abwägung der zur öffentlichen Auslegung vorgetragenen Anregungen und Stellungnahmen den Bebauungsplan W 20 - Gewerbegebiet West, fünfte Änderung, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Planzeichnung und der Begründung, jeweils in der Fassung vom 06.12.2022, als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.08.2023 13:40 Uhr