Großes Gebäude Bed- und Breakfastpension mit 10 Zimmern und kleiner Wohnung im Dachgeschoss und kleines Gebäude Frühstücksraum und Rezeption, Herkomerstraße 16 und 18, Fl.Nrn. 789/16 und 789/17, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 06.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.2.1

Sachverhalt

Gegenstand der formlosen Bauvoranfrage:

  1. Der Altbau südlich des Rundbaus wird abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt.
  2. Es ist eine Tiefgarage mit Einfahrt an der südl. Grundstücksgrenze geplant 
  3. Neubau:
    1. Bed- und Breakfast-Pension mit 10 Zimmern (EG und OG je fünf Zimmer) mit je ca. 18 qm (Zimmer mit Dusche). Alternativ dazu bestehe die Überlegung, ein betreutes Wohnen oder auch kleine Mietwohnungen einzurichten. 
    2. Im DG soll eine kleine Wohnung mit ca. 64 qm zur familieneigenen Nutzung entstehen. 
  4. Der bogenförmige Altbau soll in der Grundsubstanz bestehen bleiben, allerdings komplett umgebaut und saniert werden. Nutzungen: Frühstücksraum/Rezeption mit ca. 27 qm und ein kleines Stehkaffee mit Imbiss von ca. 30 qm zzgl. einer kleinen Frühstücksterrasse mit ca. 18 qm. 

Ergänzend wird im Antrag darauf hingewiesen: 

  1. Die Familie des Antragstellers ist seit 1985 geschäftlich in Füssen tätig und möchten dies auch weiter, allerdings in noch umfangreicherer Form tun.
  2. Der Stadtteil an dieser Ecke wird von der Nahversorgung her wesentlich verbessert und auch aufgewertet.
  3. Die bisherigen Arbeitsplätze der Familie werden gesichert und sogar durch neue Nutzungsart ausgebaut.


Weiterer Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 17./23.11.2022:

Bebauungsplan
Das Vorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.


Art der baulichen Nutzung
Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ist demnach dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht tendenziell einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO, siehe nachstehender Auszug. Ein Mischgebiet ist nicht anzunehmen, zumal der Wäschereibetrieb aufgegeben wurde und die Polizeiinspektion keine so weitgehende Prägung vermittelt. 

Eine Wohnnutzung ist allgemein zulässig. Ein Beherbergungsbetrieb bedarf einer Ausnahme. Die Ausnahme ist im Bauantrag konkret zu beantragen und zu begründen.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022: Eine Beherbergungsnutzung ist genehmigungsfähig.

Dem Planer wurde vorab mitgeteilt, dass der Ausschuss einer Beherbergungsnutzung voraussichtlich nicht zustimmen wird. Hintergrund ist die vorliegende Wohnraumbedarfsanalyse in Verbindung mit dem beschlossenen Beherbergungskonzept. Dort ist als flächendeckendes und vorrangiges Entwicklungsziel formuliert, dauergenutzten Wohnraum zu erhalten oder weiterzuentwickeln. Vor allem die Schaffung von Mietwohnungen zählt hierzu. Die Ausweitung des touristischen Angebots ist demgegenüber kein zu verfolgendes Ziel. 

Füssen Tourismus und Marketing wurde im Vorfeld ebenfalls bereits zu einer Stellungnahme kontaktiert. Ergebnis (Auszug):

Das Quartier ist touristisch schon recht stark durchsetzt. Schwerpunkt der weiteren Entwicklung soll eher der Wohnbau sein. 
Empfehlung: weiteres Gespräch und Empfehlung eines Wohngebäudes. In diesem Zusammenhang wären kleine Einheiten für Beschäftigte aus dem Tourismusbereich von Vorteil. Möglichkeiten für eine Kooperation mit der Bestandshotellerie könnten absehbar sein. Die zentrumsnahe Lage wäre diesbezüglich vorteilhaft.

Die angefragte Lösung mit Walmdach ist zulässig, zumal im südwestlichen Nähebereich ebenfalls ein Haus mit Walmdach vorhanden ist. 

Jürgen Doser erkundigt sich, ob ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erklärt, dass es drei Beschlussvorschläge gibt. 
1. Die Beherbergungsnutzung nicht in Aussicht zu stellen, 2.Wohnungen weiter zu entwickeln und 3. ein Stehcafé mit Imbiss zu ermöglichen mit dem Hinweis, dass der Stellplatznachweis erbracht wird, inklusive dem Hinweis, dass eine Ausfahrt der Kundenparkplätze im Kurvenbereich nicht zulässig ist. 

Armin Angeringer nimmt Bezug auf die Ferienwohnungen und erklärt, dass sich ohne einen Bebauungsplan die Gefahr der Nutzung von Ferienwohnungen nicht verhindern lässt. Die Frage besteht, ob sich aus seitens des Antragstellers die Möglichkeit ergibt mit der Stadt einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen. Dies wird in den weiteren Gesprächen geklärt. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter schildert die bekannte Alternative mit einem generellen Bebauungsplan. Dafür können alle Fiktionen eingehalten werden. 


Jürgen Doser, sowie Vorsitzender Maximilian Eichstetter begrüßen die Idee neuen Wohnraum zu schaffen. 

Dr. Christoph Böhm erkundigt sich über die Bindung eventueller Nachkäufer in einem städtebaulichen Vertrag.

Armin Angeringer erklärt, dass standartmäßig auch Rechtsnachfolger u. a. Käufer einer Wohnung an die Regelung gebunden sind.

Jürgen Doser spricht an, ob es sich im diesem Falle um einen objektbezogenen Bebauungsplan handeln würde. Weiter möchte Jürgen Doser wissen, dass die Kosten des Bebauungsplans von der Stadt getragen werden müssen.

Armin Angeringer legt nahe falls es zu keiner Einigung kommt, kann alternativ ein Bebauungsplan für ein größeres Gebiet aufgestellt werden. Die Kosten dafür müsste die Stadt tragen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter stimmte dieser Aussage zu.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu einer Beherbergungsnutzung nicht in Aussicht zu stellen. Dem Antragsteller wird empfohlen, die Nutzung stattdessen mit Wohnungen weiterzuverfolgen. Ein kleines Stehcafé mit Imbiss ist möglich, soweit hierfür ein ausreichender Stellplatznachweis erbracht wird. Eine Ausfahrt von Kundenstellplätzen in den Kurvenbereich ist dabei nicht zulässig.  

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu einer Beherbergungsnutzung nicht in Aussicht zu stellen. Dem Antragsteller wird empfohlen, die Nutzung stattdessen mit Wohnungen weiterzuverfolgen. Ein kleines Stehcafé mit Imbiss ist möglich, soweit hierfür ein ausreichender Stellplatznachweis erbracht wird. Eine Ausfahrt von Kundenstellplätzen in den Kurvenbereich ist dabei nicht zulässig.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.08.2023 13:40 Uhr