Umbau Garagen zu Wohnraum, Augsburger Straße 8 1/2, Fl.Nr. 491, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 06.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.3.12

Sachverhalt

Anlässlich der Beratung in der letzten Sitzung fand aufgrund von Bedenken im Hinblick auf die vorhandenen bzw. die genehmigten Nutzungen und den Stellplatznachweis des vorderen Bestandsgebäudes Augsburger Str. 8 keine abschließende Entscheidung statt.

Folgende Genehmigungen liegen für die Augsburger Straße 8 vor:

  • 1981: Fassadenänderung, Umbauarbeiten, Einbau eines Cafes.
  • 1999: Nutzungsänderung (Einbau eines Ladengeschäfts im EG, Einrichtung eines Vereinsraums im OG).
  • 2013: „Nutzungsänderung Pizzastube mit Lieferservice und Straßenverkauf“.
  • 28.01.2021: „Nutzungsänderung im best. Wohn- und Geschäftshaus zu Wohnungen“.

Genehmigungen Augsburger Straße 8 ½:

  • 1957: „Neubau eines Nebengebäudes“.
  • 1967: „Einbau einer Wohnung im Rückgebäude“.

Im Anwesen Augsburger Straße 8 befindet sich auch ein Dachgeschoß. In einem 2021 genehmigten Antrag war dort und im OG je eine Wohnung eingezeichnet. Die nordseitige fensterlose Gaube innerhalb des Grenzabstandes ist dort ebenfalls eingezeichnet.

Mit der Aussage „Stellplatzkonto“ im 2021 genehmigten Antrag wurde darauf Bezug genommen, dass in dem Gebäude bereits vor dem Inkrafttreten der baurechtlichen Bestimmungen Nutzungen zulässigerweise und ohne Stellplatzanforderung im Altbestand waren. Dieser Altbestand führte zu zwei anrechenbaren Stellplätzen, die räumlich nicht mehr weiter zwingend nachzuweisen waren. 

Gemäß der Rechtsprechung zum Bestandsschutz ist dies korrekt. In Frage zu stellen ist die Teillösung über anrechenbare Stellplätze insoweit als 2013 von den nur anrechenbaren Stellplätzen zunächst Abstand genommen wurde und ein vollständiger räumlicher Nachweis erbracht wurde. 

Trotzdem wurde mit der späteren Genehmigung, die auch bestandskräftig ist, die Fortführung der Anrechenbarkeit der alten Stellplätze bestätigt. In der Folge ist die neue Aufstellung und der Stellplatznachweis auch hinsichtlich des nicht zur Änderung beantragten Bestandsgebäudes als ausreichend anzuerkennen. 

Dies bestätigte das LRA in einer Besprechung am 01.12.2022.

Dr. Martin Metzger möchte wissen, wie viele Stellplätze bei drei Wohnungen insgesamt benötigt werden.

Armin Angeringer informiert darüber, dass bei drei Wohnungen sechs Stellplätze benötigt werden.

Dr. Martin Metzger wendet ein, dass fünf Stellplätze vorhanden sind. Ein Stellplatz wurde durch das Landratsamt hinzugerechnet.

Armin Angeringer erläutert nach der Altbestandsberechnung wurden nachträglich zwei Stellplätze als weiterhin anrechenbar eingestuft. 

Christoph Weisenbach ist der Meinung, es wäre sinnvoll eine grundsätzliche Einschätzung über das Stellplatzkonto vom Landratsamt zu bekommen, um in Zukunft einheitlich vorzugehen. 

Armin Angeringer stimmt dieser Aussage zu.

Dr. Metzger erkundigt sich, von welcher Straße die Stellplätze angefahren werden.

Armin Angeringer teilt mit, dass die Stellplätze von der Augsburger Straße, sowie der Garagenstellplatz von der hinteren Seite angefahren werden. 

Christoph Weisenbach spricht an, ob die Stellplätze genehmigt sind.

Armin Angeringer erläutert, dass nicht alle Stellplätze genehmigt sind. Der hintere Stellplatz wurde neu hinzugefügt. 

Dr. Martin Metzger wendet ein, dass das Gebäude schließlich in der Augsburgerstraße von drei Stellen angefahren wird. Aufgrund der Stellplatzsatzung kann der linke Stellplatz folglich nicht genehmigt werden.

Armin Angeringer bejaht die Aussage und informiert darüber, dass hier eine Abweichung von der Stellplatzsatzung vorliegt, da mehrere Einfahrten vorliegen. Allerdings wendete das Landratsamt ein, dass auf dem Stellplatz tatsächlich schon seit jeher geparkt wird. 

Christoph Weisenbach ist der Ansicht, wenn Kundenparkplätze/ Bewohnerparkplätze für Lieferfahrzeuge genutzt werden verändern sich die Gegebenheiten.

Armin Angeringer schließt sich Weisenbachs Aussage an und ergänzt, dass nach der Stellplatzsatzung Kundenparkplätze auch überwiegend für Kunden zur Verfügung stehen müssen.
Allerdings steht hier überwiegend das Lieferfahrzeug auf dem Kundenstellplatz.
 
Dr. Martin Metzger erkundigt sich über das Bestehen von sechs nachgewiesenen Stellplätzen, da aufgrund des Kundenstellplatzes ein weiterer Stellplatz fehlt.

Christoph Weisenbach verdeutlicht, dass zusätzlich noch Kundenparkplätze nachgewiesen werden müssen, da diese nicht vorhanden sind. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 11

Datenstand vom 31.08.2023 13:40 Uhr