Nutzungsänderung zu dem Bauantrag 401-10467/10 und dem Bauantrag 40-223/18, Hintere Gasse 17, Fl.Nr. 41, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 06.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.12.2022 ö beschliessend 3.3.13

Sachverhalt

In der Sitzung am 03.05.2022 fand bereits eine Beratung zu dem Antrag statt.:

Der Antrag wurde nach Baukontrolle und Aufforderung durch das Landratsamt nachgereicht. 
Die touristische Nutzung ist planabweichend bereits vorhanden, jedoch nach § 34 BauGB grundsätzlich genehmigungsfähig. 
Das Beherbergungskonzept stuft die Art der baulichen Nutzung (Pension und Ferienwohnungen) aber als in der Altstadt unerwünscht ein. Eine Bauleitplanung zur weiteren Sicherung wurde hier noch nicht eingeleitet. 
Der Erteilung der Baugenehmigung stand unabhängig davon für diesen Betrieb entgegen, dass nach damaligem Erkenntnisstand gegenüber der vorher zulässigen Nutzung ein zusätzlicher Stellplatznachweis notwendig ist. 
Im Antrag lag dazu zunächst nichts vor. Eine Ablösung wurde in der Satzung für touristische Nutzungen bewusst ausgeschlossen. 

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschloss, das kommunale Einvernehmen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich zu erteilen. Einer Abweichung von der Stellplatzsatzung durch Verzicht auf Stellplätze wurde aber nicht zugestimmt.

In einer zwischenzeitlichen Besprechung wurde darauf hingewiesen, dass früher im Gebäude eine gewerbliche Nutzung vorhanden war, die als anrechenbare Stellplätze berücksichtigt werden sollte. 

Es wurde vereinbart, dies schriftlich näher darzulegen. Ein entsprechendes Schreiben (vom 10.11.2022) wurde eingereicht. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.

Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.12.2022: Die grundsätzliche Möglichkeit, auf einen anrechenbaren Altbestand zurückzugreifen, wurde bestätigt. Dazu müssen aber Nachweise zur Belegbarkeit geführt werden können.

Aus der Zusammenstellung der Verwaltung vom 06.12.2022 ergibt sich, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung eine immer noch anhaltende Anrechnung sachlich nicht mehr schlüssig begründen lässt, weil die gewerbliche Nutzung seit zu langer Zeit aufgegeben ist und keine Anhaltspunkte für eine spätere Fortsetzung bestehen. Selbst wenn dies als noch begründbar unterstellt werden sollte verbleibt noch ein Nachweisdefizit von 2 Stellplätzen. 

Magnus Peresson nimmt aufgrund persönlicher Befangenheit als Planfertiger an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Beschlussvorschlag

Der PBUV-Ausschuss stellt fest, dass eine Anrechnung des früheren gewerblichen Altbestandes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnet. Sollten diese Bedenken durch noch weitere Argumente ausgeräumt werden können ist dennoch weiterhin von einem Defizit beim Nachweis auszugehen, das nach Satzung nicht abgelöst werden darf. Dem Bauherrn wird daher empfohlen, die touristische Nutzung in eine dauerhafte Wohnnutzung zu ändern, soweit nicht ein räumlicher Nachweis auf einem geeigneten in der Nähe gelegenen Grundstück geführt werden kann.

Beschluss

Der PBUV-Ausschuss stellt fest, dass eine Anrechnung des früheren gewerblichen Altbestandes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnet. Sollten diese Bedenken durch noch weitere Argumente ausgeräumt werden können ist dennoch weiterhin von einem Defizit beim Nachweis auszugehen, das nach Satzung nicht abgelöst werden darf. Dem Bauherrn wird daher empfohlen, die touristische Nutzung in eine dauerhafte Wohnnutzung zu ändern, soweit nicht ein räumlicher Nachweis auf einem geeigneten in der Nähe gelegenen Grundstück geführt werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Datenstand vom 31.08.2023 13:40 Uhr