Antrag auf Gewährung einer Stabilisierungshilfe 2023


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 28.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.03.2023 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Mit Stadtratsbeschluss vom 26.04.2022 wurde einstimmig beschlossen Stabilisierungshilfen für das Jahr 2022 zu beantragen (Antrag auf Gewährung einer Stabilisierungshilfe (komuna.net)). Mit Förderbescheid vom 02.12.2022 wurde der Stadt unter erheblichen Auflagen in Aussicht gestellt Stabilisierungshilfen nach Art. 11 BayFAG in Höhe von 2.000.000 € zur Schuldentilgung zu erhalten, sofern die aufschiebenden Bedingungen bis 31.03.2023 erfüllt werden. Die Bedingungen wurden dem Stadtrat im Rahmen der Haushaltsberatungen erläutert.

Auch für das Jahr 2023 sollte die Stadt Füssen erneut versuchen Stabilisierungshilfen zur Schuldentilgung zu erhalten und den entsprechenden Antrag auf den Weg zu bringen. Die Antragsfrist endet am 13.04.2023. Die Entscheidung fällt voraussichtlich am 04.10.2023 im Rahmen der Sitzung des Verteilerausschusses. Aufgrund der umfassend einzureichenden Antragsunterlagen arbeitet die Verwaltung bereits an der Antragsstellung.

Die Stabilisierungshilfen sind eine Sonderform der Bedarfszuweisung, welche sich in zwei Säulen aufteilt. Die Säule 1 betrifft die Stabilisierungshilfe zur Schuldentilgung, die Säule 2 betrifft die Stabilisierungshilfe als Investitionshilfe. Im zweiten Antragsjahr kommt für die Stadt Füssen weiter nur die Säule 1 in Betracht. Die Säule 2 kann erst in Anspruch genommen werden, wenn mindestens dreimal eine Stabilisierungshilfe nach Säule 1 bewilligt wurde.

Im Antrag der Stabilisierungshilfe 2023 können Kredite angegeben werden, welche zwischen November 2023 und Dezember 2024 zur Prolongation anstehen sowie die ordentlichen Tilgungsleistungen im Jahr 2024. Das Antragsvolumen umfasst auf dieser Basis 10.597.423,95 EUR. Über die tatsächliche Höhe der Hilfezahlungen entscheidet der Verteilerausschuss.

Für alle Anträge auf Gewährung einer Stabilisierungshilfe muss der abgerechnete Haushalt 2022 und der beschlossene Haushaltsplan 2023 vorhanden sein. Zudem sind dem Antrag beizufügen

  • Aufstellung der freiwilligen Leistungen
  • Rechtsaufsichtliche Haushaltswürdigung bzw. Haushaltsgenehmigung für das Jahr 2023
  • Fortgeschriebenes/überarbeitetes Haushaltskonsolidierungskonzept inkl. der „Tabellarischen Übersicht“ zum HHK
  • Aktuelles Investitionsprogramm
  • Aufstellung der Investitionen in die Bereiche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und ggf. die für Zwecke der Stabilisierungshilfen getroffene Zuordnung der Kreditaufnahmen zu diesen Bereichen
  • Aufstellung aller bestehenden Darlehen
  • Aufstellung zu den Tätigkeiten bzw. Verbindlichkeiten außerhalb des Haushalts

Grundsätzlich gilt, dass nur konsolidierungswillige Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als strukturschwach gelten bzw. von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, Stabilisierungshilfen erhalten können. Die Einhaltung eines stringenten Konsolidierungskurses (einschließlich Erstellung/Fortführung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes) ist unerlässlich

Weiter sind die Stabilisierungshilfen an die Voraussetzungen geknüpft, dass
  • eine strukturelle Härte vorliegt
  • eine finanzielle Härte vorliegt
  • ein nachhaltiger Konsolidierungswille vorhanden ist.

Hervorzuheben ist hier die Forderung des nachhaltigen Konsolidierungswillens. Die Stabilisierungshilfe fordert hier u. a. sämtliche Möglichkeiten zur Selbsthilfe auszuschöpfen. Insbesondere betrifft dies

  • Erhebung kostendeckender Gebühren
  • mindestens durchschnittliche Hebesätze bei Grund- und Gewerbesteuer
  • keine Überschreitung des 10 % Anteils der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand nach KAG i. V. m. BauGB.
  • keine überdurchschnittlich hohen freiwilligen Leistungen. Hier sind auch die defizitären Einrichtungen der Kommune einzubeziehen.

Perspektivisch wird der Stadtrat bereits darauf hingewiesen, dass eine Zugangsvoraussetzung für die Säule 2 u. a. die Beschränkung der Kreditaufnahmen im laufenden Haushaltsjahr auf den Wert der ordentlichen Tilgungsleistung ist.

Weitere Details zur Stabilisierungshilfe sind der Internetpräsenz des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat unter folgendem Link zu entnehmen:



  

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von den Voraussetzungen, Auflagen und Bedingungen und beschließt die Beantragung der Stabilisierungshilfen 2023 beim Freistaat Bayern unter o. g. Voraussetzungen. Die Verwaltung wird beauftragt alle notwendigen weiteren Schritte zu veranlassen.

Diskussionsverlauf

Thomas Klöpf beantwortet die gestellten Fragen.

Beschluss

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von den Voraussetzungen, Auflagen und Bedingungen und beschließt die Beantragung der Stabilisierungshilfen 2023 beim Freistaat Bayern unter o. g. Voraussetzungen. Die Verwaltung wird beauftragt alle notwendigen weiteren Schritte zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.10.2024 16:36 Uhr