Haushaltsausführung 2023; Handhabung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 25.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.07.2023 ö beschliessend 4

Sachverhalt

Im Laufe der vergangenen Sitzungsberatungen kam es immer wieder zu Verschiebungen im Bereich der Haushaltsansätze aufgrund von Kostensteigerungen und zusätzlichen, nicht eingeplanten, Projekten.

Gemäß Art. 66 GO sind über- und außerplanmäßige Ausgaben nur zulässig, wenn diese unabweisbar und die Deckung gewährleistet ist. 

Bei der Prüfung der Unabweisbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen. Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sie sowohl sachlich, als auch zeitlich unabweisbar sind. Die sachliche Unabweisbarkeit ist dann gegeben, wenn die Gemeinde aus einer nicht vorhersehbaren rechtlichen Verpflichtung in Anspruch genommen wird oder wenn die Mehrausgabe sonst zur Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe erforderlich ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine Pflicht- oder um eine freiwillig übernommene Aufgabenstellung handelt. Ausschlaggebend ist, dass die jeweilige Aufgabe ohne die Bewilligung der Mehrausgabe nicht erfüllt werden kann. Die zeitliche Unabweisbarkeit setzt voraus, dass die Mehrausgabe nicht ohne Nachteil für die Stadt auf einen späteren Zeitpunkt, sei es bis zum Erlass der nächsten Nachtragshaushaltssatzung oder der Haushaltssatzung des nächsten Jahres, verschoben werden kann. 

Zur Gewährleistung der Deckung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist jeder Fachbereich der Stadtverwaltung, der sich für das jeweilige Projekt verantwortlich zeichnet, angewiesen einen entsprechenden Deckungsvorschlag zu liefern. 

Die Befugnis, über- und außerplanmäßige Ausgaben zuzulassen bestimmt sich nach dem allgemeinen Gemeinderecht. Grundsätzlich ist damit der Stadtrat zuständig. Dieser ist befugt, die Zuständigkeit zwischen Beschlussorgangen und dem ersten Bürgermeister einerseits und dem Stadtrat und den beschließenden Ausschüssen andererseits zu regeln (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 und Art. 66 Abs. 5 GO). Von dieser Möglichkeit hat der Stadtrat im Rahmen der Geschäftsordnung Gebrauch gemacht.

Für über- und außerplanmäßige Ausgaben sieht die Geschäftsordnung der Stadt Füssen folgende Wertgrenzen vor:
  • Erster Bürgermeister darf überplanmäßig bis 25.000 EUR und außerplanmäßig bis 15.000 EUR entscheiden
  • Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss darf überplanmäßig bis 100.000 EUR und außerplanmäßig bis 50.000 EUR entscheiden
  • Bauausschuss darf nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel verfügen
  • Stadtrat entscheidet überplanmäßig bei Beträgen über 100.000 EUR und außerplanmäßig über 50.000 EUR.

Voraussetzung hierfür ist jedoch immer die Beachtung des Art. 66 GO (unabweisbar und Deckung gewährleistet). Sollte die Gesamtdeckung des Haushalts gefährdet sein, so wäre ggf. auch der Erlass eines Nachtragshaushalts (Art. 68 GO) zu prüfen. 

Aktuell deckt die Stadt Mehrausgaben durch die Verschiebung von ursprünglich im Haushalt 2023 geplanten Maßnahmen. In den meisten Fällen ist angedacht diese dann in den Folgejahren erneut im Haushalt mit entsprechendem Ansatz aufzunehmen. Hierunter ist keine Haushaltskonsolidierung zu verstehen. Im Gegenteil erhöht sich durch dieses Vorgehen das Gesamtausgabevolumen haushaltsjahrübergreifend und sorgt so in den Folgejahren für die weitere Erhöhung der bereits bestehenden Finanzierungslücken. Die Konsolidierung kann nur gelingen, wenn sich die Stadt dauerhaft von Aufgaben und Projekten löst. Allein das beabsichtigte Investitionsvolumen in den Bau drei neuer Kindertageseinrichtungen sowie das laufende Großprojekt mit dem Neubau und der Sanierung der Grund- und Mittelschule werden unter Einbeziehung von Fördermitteln die bereits finanziell schwer angeschlagene Stadt in einem nicht leistbaren Ausmaß belasten.
 
In diesem Zusammenhang wird auch nochmal auf die Allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Gemeindeordnung hingewiesen (Art. 61 GO). Die Stadt hat demnach ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihre Aufgaben gesichert ist. Die dauernde Leistungsfähigkeit ist sicherzustellen und eine Überschuldung zu vermeiden. Dabei steht die Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung an erster Stelle. Diese Forderung setzt voraus, dass über den Haushaltsplan für die nächsten Jahre hinaus die Aufgabenerfüllung (= Ausgabengestaltung) unter Einbeziehung der Deckungsmittel zu berücksichtigen ist.  Angesichts der drohenden hohen Neuverschuldung und Fülle an anstehenden Projekten und dem bekannten und vorhandenen Investitionsstau ist die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Stadt kritisch zu hinterfragen, wenn nicht sogar zu verneinen.

Die Kompensation von Mehrausgaben durch die Verschiebung anderer Projekte auf kommende Jahre birgt das Risiko diesen Prozess weiter zu beschleunigen. Als Deckungsvorschläge müssen zudem meist Investitionen herangezogen werden, welche in den Folgejahren zu geringeren Unterhaltskosten führen und damit zu einer Haushaltsentlastung beitragen würden.

Die überplanmäßigen Ausgaben für die Kostensteigerungen bei den Baumaßnahmen W43 und Stützmauer Tiroler Straße wurden durch die Reduzierung der Ausgabemittel für die Arbeiten am ZOB sowie die Resterschließung am O53 aufgefangen. Zuletzt wurde der nicht geplante Einbau einer neuen Heizungsanlage in der Turnhalle Weißensee beschlossen und hierfür die Dachsanierung an der Turnhalle verschoben.

Für die außerplanmäßigen Ausgaben im Zusammenhang mit der Kindertagesstätte Weißensee, welche für das Jahr 2023 mit 150.000 EUR beziffert wurden und für die Folgejahre auch nicht in der beschlossenen Finanzplanung enthalten sind wurde die Verwaltung gebeten entsprechende Deckungsvorschläge zu liefern. In Absprache mit dem Ersten Bürgermeister blieben folgende Vorschläge zur Streichung übrig:

HH-Stelle
Maßnahme
Betrag
1401.9350
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz der Stadt Füssen
50.000 €
8836.9500
Oblisberg 10-16, Schaffung von Parkplätzen
15.000 €
7500.9400
Friedhof, LED Umrüstung
15.000 €
5821.9400
Stadtgärtnerei, PV-Anlage
93.500 €
7711.9400
Bauhof, Erneuerung Toranlagen
35.000 €
6300.9552
Abbruch Brücke Roßweide
80.000 €
6800.9503
Planungskosten Parkdeck Klinik
20.000 €
SUMME
308.500 €

Beschlussvorschlag

Der Antrag von Ilona Deckwerth, das Parkdeck aus der Liste zu streichen wird abgelehnt.


Der Stadtrat beschließt die oben genannte Liste mit den Streichungen. 

Diskussionsverlauf

Für Ilona Deckwerth ist die Richtung klar, mit verschieben werde nichts gelöst. Der Stadtrat müsse streichen. Die aufgelisteten Streichungen sind die Vorschläge von Bürgermeister Maximilian  Eichstetter. Sie möchte die Gesamtliste. Mit der PV-Anlage Stadtgärtnerei und dem Parkdeck bei den Kreisklinken könnten evtl. Einnahmen erzielt werden. Vielleicht könnte an einer anderen Stelle wirksamer und nachhaltiger gespart werden. 

Thomas Klöpf weist nochmals darauf hin, dass mit Verschiebungen der Haushalt nicht konsolidiert werde.

Nach weiterer kurzer Diskussion stellt Ilona Deckwerth den Antrag, das Parkdeck bei den Kreiskliniken aus dieser Liste zu streichen.

Beschluss 1

Der Antrag von Ilona Deckwerth, das Parkdeck aus der Liste zu streichen, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 20

Abstimmungsbemerkung
Der Antrag ist damit a b g e l e h n t !

Beschluss 2

Der Stadtrat beschließt die oben genannte Liste mit den Streichungen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 2

Datenstand vom 17.11.2023 08:55 Uhr