Vereinbarung über den Neubau des Radweges entlang der St 2008 innerhalb der Ortsdurchfahrt Hopfen am See mit dem Freistaat Bayern (Straßenbauverwaltung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 25.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.07.2023 ö beschliessend 8

Sachverhalt

In der Sitzung am 28. Februar 2023 hat der Stadtrat das Angebot des Staatlichen Bauamtes (Schreiben vom 14. Dezember 2022) in Kempten, nach Vorliegen des Baurechtes die Finanzierung des Projektes „Radwege-Lückenschluss entlang der Ortsdurchfahrt der Staatstraße 2008 im Ortsteil Hopfen am See“ in den Jahren 2023/2024 zu übernehmen angenommen. Das Staatliche Bauamt wurde damals gebeten, auf der Grundlage des Schreibens vom 14. Dezember 2022 eine Baudurchführungsvereinbarung zu übersenden.

Zwischenzeitlich wurde die Planung konkretisiert und weitergeführt. Auch das dafür nötige Bauleitplanverfahren wurde fortgeführt und befindet sich nun in der nochmaligen, verkürzten öffentlichen Auslegung.

Das Staatliche Bauamt Kempten hat zwischenzeitlich auch die beiliegende Durchführungs- und Finanzierungsvereinbarung vorgelegt. Darauf wird verwiesen. Diese beinhaltet nun die bereits in der Sitzung am 28. Februar 2023 genannten Inhalte:

Zusammenfassend werden dazu die wichtigsten Regelungen in den §§ 2 – 4 nochmals wiedergegeben:


§ 2
Durchführung der Baumaßnahme

  1. Die Stadt schafft das Baurecht für die Durchführung der Maßnahme über den kommunalen Bebauungsplan.

  1. Die Stadt ist für die gesamte Planung, Ausschreibung, Vergabe, Überwachung, Abrechnung und Vertragsabwicklung der Planungsleistungen und der Baumaßnahme zuständig. Sie holt auch die notwendigen Stellungnahmen oder Erlaubnisse anderer Behörden ein.

  2. Der erforderliche Grunderwerb wird von der Stadt durchgeführt. Die Stadt beantragt nach Baufertigstellung die amtliche Vermessung und Abmarkung.

  3. Nach Beendigung der Bauarbeiten werden die Bauleistungen gemeinsam durch die Stadt und die Straßenbauverwaltung abgenommen. Die Stadt überwacht die Gewährleistungsfristen und macht Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer geltend.

§ 3
Kostentragung

  1. Die Planungskosten bis zum Abschluss des Bebauungsplanverfahrens trägt die Stadt. Die Planungskosten ab Leistungsphase 5 (HOAI Verkehrsanlagen) trägt die Straßenbauverwaltung. Dies umfasst auch hierzu erforderliche Leistungen wie z.B: Vermessung, Baugrundgutachten und sonstige Fachbeiträge, ebenso die Aufwendungen einer externen Projektsteuerung.

  1. Die Straßenbauverwaltung verpflichtet sich alle Kosten, die zur Realisierung des Radwegs erforderlich sind in vollem Umfang zu übernehmen. Dies umfasst auch Kosten, welche mittelbar aus dem Radweg entstehen. Insbesondere Neubau oder Verlegung von Wegen, z.B. in der Engstelle Fischerhütte. Ebenso die neu bzw. umgebauten Parkplätze außerorts in Anzahl und Qualität, wie sie zum Ersatz der innerorts entfallenden erforderlich sind. 

Somit trägt die Straßenbauverwaltung die Kosten für den Neubau des Radweges, den Verschwenk der St 2008, den Neubau der Querungsstelle, der Anpassung des Gehweges sowie der Neuanordnung von Längsparkplätzen und der Ersatzparkplätze.

Die Kostenmasse umfasst auch alle Aufwendungen für die Planung, den Grunderwerb, den Bau sowie die Schaffung und Bereitstellung der erforderlichen neuen Ausgleichs- und Ersatzflächen sowie die Vermessung und Abmarkung. Im Übrigen gehören die Herstellungskosten von z. B. Baumersatzpflanzungen und Gestaltungsmaßnahmen, welche von der unteren Naturschutzbehörde gefordert werden zu den Baukosten.

Die Straßenbauverwaltung verpflichtet sich, diese Kosten in vollem Umfang zu übernehmen. Die Straßenbauverwaltung leistet auf Anforderung der Stadt Abschlagszahlungen auf die Planungs- und Baukosten gemäß Fortschritt

  1. Darüber hinaus gehende Leistungen, welche nicht zur Realisierung des Radweges erforderlich sind, sind von der Stadt zu tragen, z.B. zusätzliche Parkplätze. 

  1. Leistungen, die nicht eindeutig einem Beteiligten zuzuordnen sind, werden im Verhältnis der Kostenanteile der Beteiligten am Gesamtprojekt geteilt.

§ 4
Baulast nach Fertigstellung

  1. Die Straßenbaulast an den fertig gestellten Straßenteilen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Die Straßenbaulast und das Eigentum des fertig gestellten Radweges wird auf die Stadt übertragen. Der Gemeinde obliegt damit auch die betriebliche Unterhaltung des Radweges, d.h. Verkehrssicherung sowie etwaiger Winterdienst für den gesamten Weg. Ebenso verbleiben die nötigen Ausgleichsflächen dauerhaft im Eigentum und der Unterhaltungslast der Stadt. 

Im Weiteren ist schließlich noch geregelt, dass die Stadt die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen erbringt, der Freistaat Bayern hierfür aber die Kosten erstattet. Die Straßenbeleuchtung ist und bleibt Aufgabe der Stadt (und damit auch die Kostentragung).

Der Stadtrat wird gebeten, der Vereinbarung zuzustimmen.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen stimmt der Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt über den Bau des Radweglückenschlusses entlang der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße 2008 in Hopfen am See entsprechend dem beiliegenden Entwurf zu und ermächtigt den Ersten Bürgermeister zum Abschluss dieser Vereinbarung.

Diskussionsverlauf

Nikolaus Schulte berichtet, dass einige Hopfener angefragt haben, ob der Plan nochmals überplant werden könne. Es gehe hier um den Bereich an der Fischerhütte. 

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen stimmt der Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt über den Bau des Radweglückenschlusses entlang der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße 2008 in Hopfen am See entsprechend dem beiliegenden Entwurf zu und ermächtigt den Ersten Bürgermeister zum Abschluss dieser Vereinbarung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 2

Datenstand vom 17.11.2023 08:55 Uhr