Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Absicherung der Planung und deren Umsetzung einschl. der Kostentragung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 26.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschliessend 2.2

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt wird zunächst auf entsprechenden Beratungen in der Sitzung des Stadtrates am 23. Mai 2023 verwiesen.

Grundsätzlich hat der Stadtrat bereits in der Sitzung am 22. September 2022 dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zugestimmt. Damals ging es um die städtische Beteiligung an den Planungskosten der Bauleitplanung. Der Stadtrat hat damals zugestimmt, dass die Stadt sich mit 1/3 an den Planungskosten entsprechend dem damals beauftragten Honorarangebot beteiligt.

Abgeschlossen wurde dieser städtebauliche Vertrag bisher nicht, weil die Inhalte des künftigen Konzeptes und damit der Bauleitplanung noch nicht konkretisiert waren.

Nun geht es darum, mit dem städtebaulichen Vertrag insoweit zum Abschluss zu bringen, dass die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens nicht förderschädlich ist. 

Um das Verfahren der Bauleitplanung zu beschleunigen, die Stadt von Personalaufwand und Kosten zu entlasten und weil die Bauleitplanung insbesondere auch dem wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers als Grundstückseigentümer dient, sollen die Kosten des Verfahrens einschließlich aller erforderlichen Planungsleistungen, Gutachten und Stellungnahmen, soweit sie diesem zugutekommen, vom Eigentümer übernommen werden (§ 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB). Die Stadt ist zugleich bereit, sich anteilig an diesen Kosten zu beteiligen, soweit mit der Bauleitplanung Gemeinwohlbelange und/oder Sanierungsziele verfolgt werden, die ausschließlich bzw. ganz überwiegend im Interesse der Stadt liegen. Die Beteiligten sind sich einig, dass nach Möglichkeit staatliche Zuwendungen für diese Planungskosten in Anspruch genommen werden sollen.

Der Stadt ist daran gelegen, dass der Magnus Park entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans auch tatsächlich entwickelt wird. Von einem vorhabenbezogenen Bebau-ungsplan wird jedoch bewusst Abstand genommen, da eine Quartiersentwicklung zum einen nur abschnittsweise unter Rücksichtnahme auf die über 100 Mieter im Bestand erfolgen soll und zum anderen mit Verzögerungen der Baugenehmigungsverfahren durch die erforderliche Abstimmung mit Zuwendungsgebern und den zuständigen Denkmalschutzbehörden (Untere Denkmalschutzbehörde und Landesamt für Denkmalpflege) zu rechnen ist. Die Quartiers-entwicklung bedarf zudem einer gewissen Flexibilität im Hinblick auf die konkreten Nutzungen und baulichen Maßnahmen, die mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan nicht zu erreichen ist. Die städtebaulichen Ziele werden gleichwohl vom gebilligten Masterplan definiert.

Um dem städtischen Interesse an einer gesicherten Umsetzung des Quartiers Rechnung zu tragen, werden mit diesem städtebaulichen Vertrag jedoch Umsetzungsfristen und eine Möglichkeit geregelt, dass die Stadt den Bebauungsplan im Falle der Nichtumsetzung entschädigungslos aufheben kann.

Den Parteien ist bekannt, dass im weiteren Verlauf des Bauleitplanverfahrens zusätzliche Vereinbarungen zur Umsetzung der Planung erforderlich werden, die dann diese Umsetzungsmaßnahmen mit den entsprechenden Fristen konkret definieren.

Nähere Informationen dazu erfolgen dann im Rahmen der Beratung. Auf den beiliegenden Entwurf des städtebaulichen Vertrages, Teil 1, wird Bezug genommen. 

Beschlussvorschlag

Mit dem Abschluss des städtebaulichen Vertrages, Teil 1, zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan S 55 – Mühlbachgasse besteht Einverständnis. 

Insbesondere wird zugestimmt, dass die Durchführung von Maßnahmen einschl. der Kostentragung und der Sicherung der Durchführung im Laufe des Bauleitplanverfahrens spätestens bis zur Planreife durch einen Teil 2 zum städtebaulichen Vertrag geregelt wird. Die Verwaltung wird dazu beauftragt, rechtzeitig einen mit dem Eigentümer abgestimmten Vertragsentwurf vorzulegen.

Beschluss

Mit dem Abschluss des städtebaulichen Vertrages, Teil 1, zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan S 55 – Mühlbachgasse besteht Einverständnis. 

Insbesondere wird zugestimmt, dass die Durchführung von Maßnahmen einschl. der Kostentragung und der Sicherung der Durchführung im Laufe des Bauleitplanverfahrens spätestens bis zur Planreife durch einen Teil 2 zum städtebaulichen Vertrag geregelt wird. Die Verwaltung wird dazu beauftragt, rechtzeitig einen mit dem Eigentümer abgestimmten Vertragsentwurf vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Datenstand vom 17.11.2023 08:47 Uhr