Baugestaltungssatzung; Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf zur Neufassung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 07.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.02.2023 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Die bisher gültige Satzung stammt aus dem Jahr 1984 und ist zwischenzeitlich aktualisierungsbedürftig. 

Unter Beteiligung verschiedener privater und öffentlicher Vertreter wie insbesondere

  • der Regierung von Schwaben 
  • dem Kreisbaumeister und Vertreter der Unteren Denkmalschutzbehörde beim LRA OAL
  • den jeweils zuständigen Vertretern des Landesamtes für Denkmalpflege 
  • dem Kreisheimatpfleger
  • dem Historischen Verein Alt Füssen
  • der Werbegemeinschaft Füssen 
  • dem Bund der Selbständigen Füssen
  • dem Handelsverband Bayern, Ortsverband Füssen
  • dem Hotel- und Gaststättenverband Ostallgäu
  • dem Haus- und Grundbesitzerverein Füssen
  • Füssen Tourismus und Marketing
  • den Fraktionsvorsitzenden des Stadtrates

wurde zusammen mit dem Büro Die Stadtentwickler der Entwurf einer Neufassung erarbeitet.

Zur fachlichen Vorbereitung fand am 05.07.2022 ein Stadtrundgang mit den Vertretern der Denkmalpflege statt, sowie am 11.09.2022 eine öffentliche Führung im Rahmen des Tags des offenen Denkmals durch die Altstadt durch Herrn Arch. Peresson und Herrn Dr. Böhm. An diesem Tag wurde im Anschluss die Ausstellung „Mit Sinn fürs Detail“ eröffnet und die Ergebnisse der Fotoaktion vorgestellt und prämiert. 

Das Gestaltungshandbuch wurde ebenfalls vorgestellt. Dieses dient der Erläuterung, wie die Umsetzung bereits im Vorgriff auf die Ziele der neuen Gestaltungssatzung praxisnah erfolgen kann.  

Bei der Beratung über die Neufassung sollen die Inhalte der Satzung behandelt werden. 
Nach der Geschäftsordnung kann der Ausschuss den Entwurf als Satzung beschließen, falls keine Änderungen gefordert werden. Sollte der Angelegenheit eine grundsätzliche Bedeutung zugemessen werden kann der Ausschuss bei Bedarf dem Stadtrat die Beschlussfassung empfehlen.

Hinweis: Auswertung der letzten Beteiligung mit vorgebrachten Stellungnahmen siehe RIS für angemeldete Benutzer. Entsprechende Änderungen sind im Entwurf farbig gekennzeichnet.


Frau Michler stellt den Entwurf vor und begründet die Notwendigkeit zur Neufassung der Baugestaltungssatzung. Sie stellt verschiedene Projekte vor, die stattgefunden haben.

Armin Angeringer erläutert, dass die neue Satzung durch Rückmeldungen angepasst wurde.

Christoph Weisenbach hat eine Frage zu § 3 Absatz 1 der Wandöffnungen. Er möchte wissen, welche Konsequenzen diese Definition für Bestandsimmobilien, mit z.B. Schaufensterflächen, hat.

Frau Michler erklärt, dass es eine „Ist-Dokumentation“ gibt, die den Bestand dokumentiert. Somit muss nichts Bestehendes abgebaut werden. Die Satzung gilt nur bei neuen Anträgen.

Christoph Weisenbach bittet um eine räumliche Definition der Wärmepumpe, da in dem Satzungsentwurf steht, dass technische Anlagen an der Fassade nicht zulässig sind und somit auch nicht an der Gebäuderückseite. Er bittet um eine genauere Definition, z.B., dass technische Anlagen an einsehbaren Bereichen nicht zulässig sind, da Eigentümer die ihr Gebäude energetisch sanieren wollen ansonsten massive Einschränkungen haben. 

Frau Michler stimmt Christoph Weisenbach zu und versichert, dass dies in die Satzung mit aufgenommen wird.

Dr. Christoph Böhm spricht § 4 Absatz 1 und Absatz 2 an. Demnach ist eine Anbringung von Photovoltaikanlagen an einsehbaren Flächen nur möglich, wenn dies mit dem historischen Erscheinungsbild des Denkmals bzw. Ensembles vereinbar ist. Seiner Meinung nach sind Photovoltaikanlagen auf dem Dach nie vereinbar mit dem historischen Erscheinungsbild. Zudem sind diese nicht umweltfreundlich, da sie zum einen in China hergestellt werden und zum anderen nicht gut recyclebar sind. Aus diesem Grund sollte dieser Teil nicht in der Satzung stehen. Inzwischen gibt es andere Dachziegel, die auch Strom leiten, diese sind technisch besser, so Böhm.

Frau Michler erwidert, dass in diesen Fällen versucht wird die Eigentümer zu unterstützen und eine gute Lösung zu finden. Photovoltaikziegel sind im Augenblick sehr teuer. In diesem Bereich wird sich in den nächsten Jahren einiges tun, so Michler.

Dr. Christoph Böhm verweist auf eine Firma in Füssen, die bereits seit Jahren Photovoltaikziegel herstellt. Das Gesetz wurde vom Landtag noch nicht beschlossen, er versteht nicht warum die Stadt vorpreschen muss.  

Frau Michler zieht den Vergleich zu anderen Städten, wie z.B. München. 

Vorsitzender Maximilian Eichstetter wirft ein, dass wenn es eine Gesetzesänderung gibt, man eine erste Änderung machen und dies berücksichtigen kann.  

Christoph Weisenbach hakt bezüglich der Dachöffnungen nach. Er bittet um eine andere Definition für einsehbar, da sonst immer die Frage gestellt wird „von wo einsehbar“.  

Frau Michler erklärt, dass die erste Ebene der öffentliche Verkehrsraum ist und dass man noch das Hohe Schloss als einen weiteren Punkt nimmt.

Christoph Weisenbach erklärt die Notwendigkeit einer expliziten Erklärung, da ansonsten mehrere Punkte miteinander kollidieren. Zudem kollidieren bereits zwei Punkte bezüglich der Dachfenster, da es zum einen heißt liegende Dachfenster sind unzulässig und man darf Dachöffnungen vornehmen, dann gibt es einen Punkt bei dem es heißt können ausnahmsweise zugelassen werden in der Größe einer Dachausstiegsluke.

Frau Michler erklärt, dass die Dachausstiegsluken bezüglich des Brandschutzes so definiert werden müssen. Hierbei handelt es sich um eine Vorgabe. Die Definition bezüglich dem öffentlichen Verkehrsraum muss noch ergänzt werden.

Dr. Christoph Böhm bittet um eine genauere Definition bezüglich der Gauben, da die Außenseiten der Gauben nicht größer sein dürfen, als die darunterliegenden Fenster. Böhm kritisiert die ungenügende und schwammige Definition in dem Satzungsentwurf, obwohl man sich vorher auf diesen Punkt geeinigt hat.

Armin Angeringer erklärt, dass der danach folgende Satz so formuliert ist, dass man dies durchaus rauslesen kann. Dort steht: bei der Ausrichtung ist auf das Gesamtbild der Fassade zu achten, Regelmäßigkeiten sind einzuhalten. Insofern ist der Bezug zu solchen Elementen gegeben.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erklärt, dass dieser Satz aufgrund dieser Thematik extra aufgenommen wurde. 

Frau Michler führt an, dass im § 4 Absatz 6 Nummer 6.1 geschrieben steht, dass Dachgauben nur zulässig sind, wenn sie für die Belichtung und Belüftung notwendig sind. Sie dürfen die Ansicht von öffentlichen Verkehrsflächen oder öffentlich zugänglichen Aussichtspunkten aus nicht nachteilig beeinflussen, Dadurch wird deutlich gemacht, dass erstmal sowieso zurückhaltend gehandelt wird, zudem benötigt es einer Begründung warum man diese benötigt.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter fasst zusammen, dass man die Definition somit stehenbleiben lassen kann.

Christoph Weisenbach ist der Meinung, dass bei dem Punkt bezüglich der Dachfenster die Definition angepasst werden muss, damit die Menschen auch wirklich Dachgeschossebenen ausbauen und die Altstadt somit auch lebenswert halten und Wohnraum schaffen. Dieser Punkt muss angepasst werden, da dort steht, dass die Dachflächenfenster in Größe, Art und Form vergleichbar einer Dachausstiegsluke sein dürfen, ausnahmsweise. Mit Fenstern dieser Größenordnung erhält man keine gesunde Wohnqualität. Jemand der kommt und seinen Dachboden ausbauen möchte braucht eine besondere Belichtung, welche im Satzungsentwurf aber ausgeschlossen wird. Die Folge wird sein, dass es leerstehende Flächen gibt die der Stadt nichts bringen. Dieser Punkt muss anders definiert werden, über die Größe oder mit der Ergänzung eines Satzes „dass es zu gesunden Wohnverhältnissen beiträgt“, ansonsten wird der Ausbau komplett reguliert. 

Frau Michler berichtet von ihr bekannten Fällen, bei denen man es hinbekommen hat und auch eine Lösung gefunden wurde. Außerdem sind Dachfenster wegen dem sommerlichen Hitzeschutz nicht empfehlenswert, da es dadurch sehr heiß werden kann. In diesen Fällen wird besser mit einer Gaube gearbeitet.  

Christoph Weisenbach weist darauf hin, dass Dachgauben erst ab 40 Grad Neigung zulässig sind. Mit einem Dach mit z. B. 35 Grad darf man auch keine Gaube bauen. Diese Punkte kollidieren miteinander.

Frau Michler versichert, dass man auch das hinbekommen wird, da es selten solche Fälle, die so knifflig werden, gibt. 

Dr. Martin Metzger ist dafür, dass diese Definition so gelassen wird, denn bei einer absoluten Definition besteht keine Möglichkeit, in besonderen Fällen davon abzuweichen.

Magnus Peresson betont, dass man bei dem Regelwerk bezüglich der Altstadt streng sein muss. Er ist dagegen den Entwurf in dieser Sitzung zu beschließen, da auch die Grenzen des Geltungsbereiches noch einmal diskutiert werden müssen. Aus diesem Grund sollte der Satzungsbeschluss verschoben werden.

Frau Michler versichert, dass die Stadt Füssen nicht mit einem Experiment arbeitet. Für den Entwurf wurde mit Satzungen aus Bayern, die in der Denkmalpflege bewährt sind, gearbeitet und es wurden Satzungstexte übernommen und es wurde nichts Neues erfunden. Sie betont, es handelt sich hierbei um eine sauber durchgearbeitete Satzung. 

Dr. Christoph Böhm empfand, dass die Festlegung des Geltungsbereichs sich noch in der Diskussion befindet. Er kann sich nicht erinnern, dass in den Veranstaltungen in welchen er teilgenommen hat konkret über einen Umgriff geredet wurde.

Frau Michler empfiehlt, man sollte die Satzung nur für den mittelalterlichen Bereich der Stadt Füssen verwenden, da mit dieser Satzung gearbeitet werden muss und diese dann auch konsequent umgesetzt werden muss. 

Jürgen Doser teilt mit, dass er im Altstadtbereich die Expertise von Dr. Böhm und Herrn Peresson sehr schätzt. Er warnt dennoch vor dem Ausdehnen des Geltungsbereiches. Er weist darauf hin, dass es bereits in der Kernstadt die Probleme gibt, dass private Bauherren zum Teil Vorgaben bekommen durch die sie baulich so eingeschränkt sind, dass sie sagen das rentiert sich nicht mehr. Doser würde es als hochgradig kritisch empfinden, wenn man die Augsburger Straße wegen den zwei oder drei Herrschaftshäusern dort hernehmen würde und Privaten bei Umbauten mit dieser Satzung kommen würde.  

Dr. Christoph Böhm wirft ein, dass es sich nicht um eine Ausdehnung, sondern um den Erhalt des jetzigen Geltungsbereiches handelt.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter stellt zur Entscheidung, ob der Satzungsbeschluss gefasst werden soll. Magnus Peresson bittet, im Protokoll festzuhalten, dass er nicht zustimmen wird. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt den Entwurf zustimmend zur Kenntnis und beschließt ihn in der Fassung vom 07.02.2023 als Satzung.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss nimmt den Entwurf zustimmend zur Kenntnis und beschließt ihn in der Fassung vom 07.02.2023 als Satzung.

Magnus Peresson und Dr. Christoph Böhm stimmen dem Beschluss nicht zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Dokumente
2022-03-14 Geltungsbereich Gestaltungssatzung (.pdf)
Baugestaltungssatzung Füssen - Entwurf Stand 2023-02-03 (.pdf)

Datenstand vom 04.04.2023 10:29 Uhr