Nutzungsänderung Bäckereifiliale in eine Pizzeria, Welfenstraße 17, Fl.Nr. 826/3, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 04.04.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 04.04.2023 ö beschliessend 3.2.3

Sachverhalt

Sachverhalt und rechtliche Ausgangslage siehe Feststellungen vom 23.03.2023.

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und Beschreibung der rechtlichen Ausgangslage siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 30.03.2023:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich genehmigungsfähig sein.
Die Einstufung als Allgemeines Wohngebiet (WA) wurde bestätigt.

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung bestimmt sich bauplanungsrechtlich nach der Einstufung der Umgebung. 

§ 4 Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3. Anlagen für Verwaltungen,
4. Gartenbaubetriebe,
5. Tankstellen.

Schank- und Speisewirtschaften sind erfahrungsgemäß eine Quelle von Störungen vor allem in den hier besonders schutzbedürftigen Abendstunden. Dienen diese Anlagen der Versorgung des Gebiets, sind die damit verbundenen Auswirkungen im Allgemeinen hinzunehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2). Andere Schank- und Speisewirtschaften fallen nach stellenweise vertretener Kommentarmeinung nicht unter § 4 Abs. 3 Nr. 2 (Ziegler § 1 Rn. 72; Bielenberg § 2 Rn. 33 b; Fickert/Fieseler § 2 Rn. 13.21). Allerdings vertritt z. B. das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in seinem Beschluss vom 16.3.2005 – 10 B 1350/04, BauR 2005, 1288 eine andere Auffassung. (König/Roeser/Stock/Stock, 3. Aufl. 2014, BauNVO § 4 Rn. 74, beck-online). 
Das OVG stellt darauf ab, ob von dem Betrieb nennenswerte Störungen ausgehen, z. B. durch den verursachten Verkehr. Dieser kann störend sein, wenn er in das Wohngebiet hineingezogen wird und die Wohnruhe beeinträchtigt. 

Vorliegend befindet sich der Betrieb an einer innerörtlichen Hauptverbindungsstraße mit einer über das Gebiet hinausgehenden Verbindungsfunktion. Unmittelbar ostseitig benachbart befindet sich ebenfalls eine Gaststätte mit deutlich größeren Bewirtschaftungsflächen innen und außen; unweit stadteinwärts folgt ein Handwerksbetrieb und im Anschluss der deutlich gewerblich genutzte Bereich mit Supermarkt/Bäcker, KFZ-Zulassungsstelle, Büroflächen, Apotheke und Gaststätte. 
Die Lage weist damit in ihrer Umgebung eine Prägung durch Nichtwohnnutzungen auf, wenngleich der Schwerpunkt sich in westlicher Richtung zur Wohnnutzung verändert. Aber auch dort sind andere Nutzungen vorhanden (Praxis für Ergotherapie, touristische Vermietung und das Seniorenzentrum St. Martin mit weit über das Gebiet hinausgehender Bedeutung). 

Die Außenbewirtungszeiten sind tageszeitlich durch die bayernweit geltende Verordnung für Biergartenbetriebe beschränkt. 

Die Gastraumfläche ist innen mit ca. 16 qm sehr klein und soll 16 Sitzplätze ermöglichen. Dazu kommt eine Verkaufstheke für den Verzehr außer Haus. 

Von einem Nachbaranwesen liegt eine Beschwerde über unzumutbare Verhältnisse und Störungen vor. 

Die Stadt Füssen kann letztendlich nur eine gewisse Einschätzung treffen. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis mit Auflagen wurde durch das Landratsamt Ostallgäu – wie bei den Betriebsvorgängern – erteilt. Auch im aktuellen Baugenehmigungsverfahren erscheint eine positive Entscheidung unter Auflagen möglich. Näheres wird die immissionsschutzfachliche Überprüfung durch die Untere Immissionsschutzbehörde ergeben müssen. Von einer augenscheinlichen Unzumutbarkeit im Sinne von § 15 BauNVO ist nicht auszugehen.

Lt. LRA spricht die geringe Größe innen für die Annahme einer Schank- und Speisewirtschaft, die in erster Linie der Versorgung des Gebiets dient. Ein Mitnahmeverkauf in überschaubarer Größenordnung und dementsprechend in einem weiteren Bereich ausliegende Werbeflyer führen nicht automatisch zu einer anderen Einstufung. Hinsichtlich notwendiger Auflagen wird die Untere Immissionsschutzbehörde beteiligt. 

Stellplätze können zahlenmäßig ausreichend nachgewiesen werden. Lagemäßige Abweichungen von der Satzung wurden bereits im Rahmen eines früheren Betriebs zugelassen.  

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Welche Auflagen geboten sind, um einen für die Umgebung zumutbaren Betrieb sicherzustellen, ist immissionsschutzfachlich durch das Landratsamt Ostallgäu zu überprüfen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Welche Auflagen geboten sind, um einen für die Umgebung zumutbaren Betrieb sicherzustellen, ist immissionsschutzfachlich durch das Landratsamt Ostallgäu zu überprüfen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.10.2024 11:06 Uhr