Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 9 Wohnungen, 12 Stpl. in der Tiefgarage und 6 Stellplätze im Freien, Geigenbauerstraße 20 und 22, Fl.Nr. 872, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 06.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.06.2023 ö beschliessend 2.3.3

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 22.05.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das Vorhaben bewegt sich nach § 34 BauGB hinsichtlich des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im Grenzbereich. Drei Vollgeschoße sind zulässig.

Die Stellplätze sind insbesondere im Freibereich hinsichtlich ihrer Lage satzungsabweichend:

  • Mehr als 6 m Zufahrtsbreite
  • Fehlender Abstand der senkrechten Stellplätze zur öffentlichen Verkehrsfläche
  • Der rechnerische Anteil der Besucherstellplätze beträgt lt. Satzung 30 v. H.
    bei insgesamt 18 Stellplätzen sind dies 5,4 = mathematisch gerundet 5 Stellplätze.
    Tatsächlich sollen 6 Stellplätze oberirdisch nachgewiesen werden. Bei korrekter Anwendung der Satzungsvorgabe müsste ein Stellplatz mehr in der Tiefgarage liegen. 
    Im Hinblick auf die nicht vorgabenkonforme Situierung in den Freibereichen sollte dem entsprochen werden. 
  • Die vorgeschriebenen Befestigungsarten sind einzuhalten.
  • Die beiden Behindertenstellplätze sind offensichtlich die Nrn. 9 und 10 in der Tiefgarage.
    Lt. Satzung bzw. GaStellV beträgt die Mindestbreite 3,50 m. Die Gesamtbreite der Fläche der Nrn. 9 und 10 beträgt 6,5 m und damit 0,5 m zu wenig. Ob dies trotzdem vertretbar ist, weil in der Mitte möglicherweise von einem gemeinsam nutzbaren Bewegungsraum ausgegangen werden kann ist ggf. vom Behindertenbeauftragten des LRAes zu beurteilen. Anderenfalls ist eine Verbreiterung erforderlich. 

Die lt. Satzung nachzuweisende Spielplatzgröße beträgt 80 qm. Der Freiflächenplan weist in der Nordwestecke des Grundstücks einen Spielplatz mit ca. 60 qm auf. Die fehlenden 20 qm sind entweder noch im Plan nachzuweisen oder abzulösen. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 26.05.2023:
Das Vorhaben wird sich nach vorläufiger Einschätzung einfügen und mit Abweichungen von der Stellplatzsatzung in ggf. reduziertem Umfang grundsätzlich genehmigungsfähig sein.


Bgm. Eichstetter weist darauf hin, dass bei einem späteren Antrag auf Umwandlung in Ferienwohnungen für das Gebiet eine Veränderungssperre beschlossen werden und dies über einen Bebauungsplan ausgeschlossen werden kann. Der Vorhabenträger soll darüber informiert werden. 
Herr Eggensberger frägt nach der Möglichkeit eines städtebaulichen Vertrags. Ein solcher kann nicht gefordert werden, wenn eine Zulässigkeit nach § 34 BauGB besteht.
Herr Friedl bemerkt, Stellplätze sind an der Kreuzung. Wenn jetzt neu gebaut wird, sollen jetzt Stellplätze neu geplant und geändert werden durch den Architekten.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Die Abweichungen von der Stellplatzsatzung werden aber nicht in der geplanten Form befürwortet. Es besteht Zustimmung zu einer Ablösung der noch fehlenden ca. 20 qm Spielplatzfläche, soweit diese nicht noch planerisch nachgewiesen wird.  

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen.
Die Abweichungen von der Stellplatzsatzung werden aber nicht in der geplanten Form befürwortet. Es besteht Zustimmung zu einer Ablösung der noch fehlenden ca. 20 qm Spielplatzfläche, soweit diese nicht noch planerisch nachgewiesen wird.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.10.2024 11:26 Uhr