Aufstellungsbeschluss für einen einfachen Bebauungsplan


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 05.09.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 05.09.2023 ö beschliessend 1.5.1

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Füssen nahm am 27.07.2021 einstimmig das von der CIMA Management und Beratung GmbH erarbeitete Beherbergungskonzept der Stadt Füssen, Stand Mai 2021, zur Kenntnis und billigt dieses vollinhaltlich. Es bildet für künftige Beherbergungsnutzungen die informelle Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und dort die Erarbeitungs-, Konkretisierungs- und Begründungsgrundlage (städtebauliche Rechtfertigung) für die Bauleitplanung.

Die Verwaltung wurde dazu beauftragt, dem Stadtrat zeitnah Vorschläge für die Überführung der Inhalte dieses Beherbergungskonzeptes in die Bauleitplanung und damit für die Rechtsverbindlichkeit vorzubereiten und zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

Aus dem Beherbergungskonzept (BK) ergibt sich die Empfehlung, die Einleitung von Bauleitplanverfahren vor dem Hintergrund möglicher Eingriffe in bestehendes Planungsrecht und dem Verwaltungsaufwand anlassbezogen vorzunehmen (S. 121, Pkt. 5.2.2). 

Auf den weiteren Sachverhalt aus dem Beschlussauszug zur Sitzung des Stadtrats vom 25.01.2022 wird Bezug genommen. Siehe Anhang 1!

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschloss am 25.01.2022:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis von dem vorgelegten Umsetzungsvorschlag und beschließt, diesen der weiteren Bearbeitung zugrunde zu legen. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte vorzubereiten. 

Die Altstadt Füssen ist nach dem BK mit den bebauten und teilweise nicht beplanten Bereichen wie folgt eingestuft: „Wiederkehrende städtebaulich unerwünschte Anträge trotz Eignungsraum“. Der Bereich Altstadt Füssen ist im Beherbergungskonzept der Stadt Füssen zur Einleitung eines Bauleitplanverfahrens in Stufe 1 priorisiert. Der Neuerlass eines einfachen Bebauungsplans und einer Veränderungssperre werden empfohlen. Siehe Anhang 2!

Der Stadt Füssen lagen und liegen eine zunehmende Zahl von Anträgen auf Baugenehmigung im Bereich Altstadt Füssen für die Umwandlung von dauerhaft genutzten Wohnungen in Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Ferienwohnungen vor. Das lässt die vermehrte Entstehung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) befürchten.

Alleine in der aktuellen Sitzung liegen zwei Anträge vor, mit denen in zwei Gebäuden insgesamt sieben Wohnungen in Ferienwohnungen umgewandelt werden sollen. In dem großen Gebäude in der Franziskanergasse 7 wären damit keine dauergenutzten Wohnungen mehr vorhanden. Eine solche Entwicklung gefährdet nachhaltig das Ziel – auch der Altstadtsanierung -, eine dauerhaft bewohnte und belebte Innenstadt zu erhalten. 

Bestehende genehmigte Betriebe wie Hotels etc. behalten trotz des Ausschlusses im Bebauungsplan ihre Genehmigungen. Nachdem eine entsprechende Zahl im Gebiet bereits vorhanden ist, verändert eine zukünftige Begrenzung nicht in unzulässiger Form den Gebietscharakter. 

Auszuschließen sind auch (weitere) Vergnügungsstätten (Spielotheken, Wettbüros etc.). Deren Ansiedlung beeinträchtigt regelmäßig die Wohnqualität und das Stadtbild. Genehmigte Nutzungen sind bereits vorhanden und ihr Bestand wird nicht beeinträchtigt. Vergrößerungen oder zusätzliche Nutzungen sind aber nicht mehr möglich. 



Zu den aktuellen Ferienwohnungsanträgen hat Füssen Tourismus und Marketing wie folgt Stellung genommen: 


Ferienwohnungen im Altstadtbereich treffen durchaus auf eine Nachfrage. Gäste sind vorwiegend Familien oder Mini-Gruppen für Kurzaufenthalte, die sich – entgegen den „Einnächtern“ – nicht auf den Besuch der Königsschlösser beschränken. Gleichzeitig stehen Aspekte wie Gesundheit, Ruhe und Entspannung weniger im Vordergrund, da diesbezügliche Zielgruppen lebendige Stadtzentren eher meiden.

Angebotsseitig verfügt Füssen über rund 2.300 Betten im Bereich der gewerblichen und privaten Ferienwohnungen (bei rund 7.550 Betten insgesamt und ohne Zweitwohnungen). Aus touristischer Sicht besteht kein Bedarf an zusätzlichen Ferienwohnungen in der Altstadt. Eine Stützung systemrelevanter Einrichtungen, eine Leuchtturmfunktion für den Beherbergungsbereich oder die Ansprache besonders gewünschter oder bisher nicht erreichbarer Zielgruppen können wir nicht erkennen. Somit handelt es sich um eine reine Mehrung von Kapazitäten in der sensiblen Altstadt.

Das Beherbergungskonzept besagt:

Das Prüfraster aus dem Beherbergungskonzeptes gibt aus unserer Sicht keinen Ausnahmetatbestand her. [siehe nachstehend]


Wir möchten noch auf zwei weitere Aspekte eingehen:

  • Aus touristischer Sicht: Eine Stadt als funktionierender Lebensraum braucht auch in einer Tourismusstadt eine Mischung aus Daseinsvorsorge und touristischem Angebot. Nur dann sind die für alle wertvolle Begegnungen zwischen Einheimischen und Gästen möglich. Die Transformation einer Altstadt in einen Raum ausschließlicher touristischer Dienstleistung ohne Durchmischung mit Wohnraum, Alltagssortiment im Einzelhandel etc. ist auch für Gäste nicht attraktiv. (Stichworte aus den Fachdiskussionen: Resonanztourismus, Einheimische/Heimat auf Zeit)
  • Aus Sicht der Stadtentwicklung: Viele Einheimische beklagen sich zurecht über zu wenig (bezahlbaren) Wohnraum. Wenn ein anderer Teil der Einheimischen diesen eh schon knappen Wohnraum durch eine Umwandlung zur Ferienvermietung zusätzlich verknappt, vergrößert sich das Problem. Insofern hat auch die Bürgerschaft einen Hebel, um diese Problemlage zu lindern bzw. sie zumindest nicht noch weiter zu verschärfen.



Anhang1:

Anhang 2

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den Bebauungsplan A 85 E – Altstadt im unten dargestellten Geltungsbereich im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist, die Beibehaltung oder Ansiedlung dauergenutzter Wohnungen in der Innenstadt zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen, da sie der Hauptgrund für die Verdrängung dauergenutzter Wohnungen sind. Auszuschließen sind auch Vergnügungsstätten. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den Bebauungsplan A 85 E – Altstadt im unten dargestellten Geltungsbereich im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist, die Beibehaltung oder Ansiedlung dauergenutzter Wohnungen in der Innenstadt zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen, da sie der Hauptgrund für die Verdrängung dauergenutzter Wohnungen sind. Auszuschließen sind auch Vergnügungsstätten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.10.2024 11:33 Uhr