Anfrage:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stellen wir eine Bauvoranfrage für die Errichtung einer Gruft laut Ihrer "Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Füssen" vom 22. März 2023.
In der Satzung ist unter Ziffer IV Grabstätten, § 15 Wahlgrabstätten, (6) der Erwerb eines Nutzungsrechtes an Gedenkstätten mit besonderen baulichen Gestaltungsmöglichkeiten ... möglich.
Wir beabsichtigen eine Familien- und Gemeinschaftsgruft mit 32 Fächern für versiegelte Särge zu errichten.
Da die bauliche Höhe 3,80 Meter nicht überschreiten darf, würden wir mit der Gruft ca. 2 Meter tief in die Erde gehen.
Die Grundfläche würde ca. 7x8 Meter betragen. Bei der weiteren Gestaltung würden wir vorab und einen ersten Entwurf von einem Architekten anfertigen lassen.“
Als unverbindliches Beispiel übergaben die Antragsteller das Bild einer Gruft auf dem städtischen Friedhof in Kerpen:
Stellungnahme der Verwaltung (Abt. I, Auszug):
Aufgrund des § 15 Abs. 1 Buchstabe e) i.V.m. Absatz 6 der Friedhofs- und Bestattungssatzung sind seit dem 23.03.2023 Wahlgräber als Grabstätten mit besonderen baulichen Gestaltungsmöglichkeiten möglich. Damit sind auch sog. Gedenkstätten mit Klein-Architektur und damit auch die Errichtung von Grüften möglich.
Als Gruft wird eine Räumlichkeit bezeichnet, die zur Bestattung von Särgen, Sarkophagen und Urnen von Verstorbenen dient.
Diese Gedenkstätten können nur durch einen mit der Stadt Füssen schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag auf den von der Stadt Füssen zu bestimmenden Plätzen verwirklicht werden. Damit ist einerseits die Größe und anderseits die Gestaltung vorschreibbar. Auch die jährlichen Gebühren sind bestimmbar, auch mit Indexanpassung für die Laufzeit des Vertrages.
Bereits im Planungsjahr 1923 waren auf dem städtischen Waldfriedhof (siehe Bauakt Plan) Grüfte vorgesehen.
Auch die Firma Weiher hatte in ihrer Friedhofskonzeption auf Seite 49 diese vorgesehen (siehe Grabangebote S. 49).
Vorteile für die Stadt Füssen bei Erteilung einer solchen Genehmigung bzw. Vertrages:
- Geringere Kosten bei der Pflege der Grünfläche des Waldfriedhofes durch die Belegung,
- Jährliche Einnahmen für die Nutzung der benötigten Fläche
(je nach Berechnung und Fläche ggf. ca. 10.000 Euro Grabgebühr jährlich)
Dadurch könnten auf den städtischen Friedhöfen einige wichtige Neuerungen im Laufe der Zeit durchgeführt werden, wie z.B. Trinkbrunnen, seniorengerechte Bänke, Haupteingangsbereich erneuern, bei Gießwasser Nachhaltigkeit umsetzen, Renovierung Aussegnungshalle u.s.w..
- Anreiz für andere Familien größere Gedenkstätten, die einen besonderen Erkennungswert darstellen (siehe z.B. Stadtfriedhof München, Wien, oder auch St. Sebastian Friedhof).
- Belebung der Friedhofskultur in Füssen
Die Baukosten trägt der Antragsteller. Die Gestaltung bestimmt die Stadt Füssen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag hätte eine Laufzeit von voraussichtlich 30 Jahren mit Verlängerungsoption. Zu regeln ist u. a., ob das Gebäude nach der Laufzeit zurückzubauen ist oder zur Folgenutzung an die Stadt Füssen übergeht, was mit den Särgen passiert einschließlich der Übernahme der weiteren Kosten und der möglichen finanziellen Absicherung.
Als möglicher Standort kommt die Nordostecke des Waldfriedhofes in Frage. Anstelle des Gestaltungsvorschlags wäre z. B. auch ein begrüntes Flachdach und eine teilweise Fassadenbegrünung vorstellbar.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 05.10.2023:
Das Vorhaben liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Da der Friedhof im Flächennutzungsplan als solcher dargestellt ist spricht dies für die grundsätzliche baurechtliche Zulässigkeit. Zur weiteren Klärung auch im Hinblick auf eine mögliche Bauleitplanungsbedürftigkeit wird die Vorabstimmung anhand konkreterer Pläne empfohlen.