Nutzungsänderung einer Praxis im 1.OG zur Ferienwohnung, Ritterstraße 5, Fl.Nr. 20, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 10.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 10.10.2023 ö beschliessend 4.3.6

Sachverhalt

Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans A 85 E – Altstadt. Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschloss am 05.09.2023 in öffentlicher Sitzung diesen Bebauungsplan aufzustellen, um die Beibehaltung oder Ansiedlung dauergenutzter Wohnungen in der Innenstadt zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen, da sie der Hauptgrund für die Verdrängung dauergenutzter Wohnungen sind. Auszuschließen sind auch Vergnügungsstätten.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 11.09.2023 gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Zur Sicherung der Aufstellung wurde eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen, die am 11.09.2023 durch Aushang ortsüblich bekannt gemacht wurde.

Das Vorhaben widerspricht den Planungszielen. Einer Ausnahme von der Veränderungssperre kann daher nicht zugestimmt werden. Die im Antrag vorgebrachte Argumentation kann letztlich zu keinem anderen Ergebnis führen.  

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 05.10.2023:
Es wurde hinterfragt, ob die Tatsache, dass sich dort bisher eine gewerbliche Nutzung befand, bei der Entscheidung über die Ausnahme von der Veränderungssperre seitens der Stadt Füssen berücksichtigt wird. Nach Auffassung des Stadtbauamtes stellt die Aufgabe der gewerblichen Nutzung gerade die Chance dar, im OG eine städtebaulich gewünschte Dauerwohnnutzung einzurichten. Räumlich ist dies möglich, wenn nach der Planung auch eine Ferienwohnung möglich ist. Die im Antrag vorgetragenen Argumente gegen eine Praxisnutzung mit den verkehrstechnischen Problemen des Haltens oder Parkens mit PKW gelten für eine Ferienwohnung in derselben Art und Weise. 

Beurteilungen von vor mehr als 10 Jahren hinsichtlich der Verträglichkeit von Ferienwohnungen haben sich durch die Ergebnisse der Wohnraumbedarfsanalyse und des Beherbergungskonzepts und der darauf basierenden zwischenzeitlich beschlossenen Maßnahmen bereichsweise überholt. In rechtlicher Hinsicht begegnet dies keinen Bedenken. Das Vorhaben ist ohne Ausnahme von der Veränderungssperre nicht genehmigungsfähig; die Nichtbewilligung der Ausnahme bzw. des Einvernehmens dazu ist sachlich und rechtlich begründet.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen (Widerspruch zu den Planungszielen des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes) das kommunale Einvernehmen – auch zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre - nicht zu erteilen. 

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen (Widerspruch zu den Planungszielen des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes) das kommunale Einvernehmen – auch zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre - nicht zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.12.2023 11:25 Uhr