Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 25.09.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Das Vorhaben liegt im Außenbereich.
Derzeit nicht gesichert ist die Erschließung, da das Grundstück nicht in ausreichender Breite an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Das Grundstück wird durch den Bachlauf mit eigener Flurnummer in zwei Teile getrennt. Das Haus steht auf dem räumlich weiter abgelegenen östlichen Teil.
In den Freiflächen wurde bereits ungenehmigte Erweiterungen der befestigten Flächen vorgenommen. Inwieweit unzulässige Eingriffe in den als Biotop kartierten Bachrandbereich stattgefunden haben ist vom LRA zu prüfen.
Die Leitungsführungen Wasser und Kanal laufen – wie dies bei den eingemeindeten Ortsteilen häufig der Fall ist - über mehrere private Grundstücke. Vollständige rechtliche Sicherungen nach heutigem Stand liegen nicht vor.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 05.10.2023:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung unter Berücksichtigung folgender Punkte grundsätzlich genehmigungsfähig sein:
Beim LRA vorliegende alte Akten lassen von einer Genehmigung des Bestandes als Ferienhaus (mit einer Wohnung) ausgehen. Der Umbau bewegt sich hinsichtlich seines Umfangs (Dachhöhe wegen Dämmung +ca. 30 cm; zwei neue Gauben mit noch vertretbarer Größe) im zulässigen Rahmen.
Die Nutzung wird ebenfalls nicht so wesentlich verändert, weshalb von einem Bestandsschutz auszugehen ist, was u. a. die Frage der rechtlichen Sicherung der leitungsgebundenen Erschließung betrifft. Aus Sicht des LRAes ist diese nicht anlässlich des vorliegenden Antrages zu fordern. Dasselbe gilt für die Frage, ob das Haus selbst angefahren werden können muss. Dies ist zu verneinen. Bei einem Feuerwehreinsatz wird von einer fußläufigen Erreichbarkeit und der Abstellmöglichkeit eines Feuerwehrfahrzeugs in noch ausreichender Entfernung auszugehen sein (Abstand von der Westseite des Bachgrundstücks zum Haus ca. 38 m).
Die Zufahrt gilt dabei aber nur gesichert, wenn z. B. das städtische Grundstück Fl.Nr. 319/49 am Rand der Wörther Straße, das wohl bereits der Zuwegung dient, straßenrechtlich als Teil der Wörther Straße ergänzt wird. Eine Veräußerung kommt wegen der Beibehaltung möglicher Ausweichflächen im Verlauf der unzureichend breiten Straße nicht in Betracht.
Die Umwandlung zu einer Dauerwohnnutzung führt zu einem nachzuweisenden Mehrbedarf von einem Stellplatz. Dieser muss im räumlich anfahrbaren westlichen Teil des Baugrundstücks angelegt werden.