Fremdenverkehrsbeitrag; Beratung und Beschluss über die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages


Daten angezeigt aus Sitzung:  0241. Sitzung des Stadtrates, 19.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 0241. Sitzung des Stadtrates 19.12.2023 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Die Stadt Füssen erhebt auf Grundlage des Art. 6 und Art. 7 des KAG in Verbindung mit der städtischen Fremdenverkehrsbeitragssatzung den Fremdenverkehrsbeitrag. 

Voraussetzung dafür ist, dass die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Zur Deckung des städtischen Aufwands für die Fremdenverkehrsförderung kann von den selbständig Tätigen, natürlichen und den juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben werden. 

Gem. § 5 der städtischen Fremdenverkehrsbeitragssatzung haben Beitragsschuldner am 15.07. eines jeden Jahres eine Vorauszahlung zu entrichten. Die Vorauszahlung von Beitragsschuldnern, die Wohnungen, Zimmer oder sonstige Räume oder Grundstücke oder Grundstücksteile für Gäste gegen Entgelt zur Verfügung stellen, können zusammen mit der ordnungsmäßigen Abführung der Kurbeiträge verlangt werden und betragen für jede Übernachtung 0,26 €. Das sogenannte Bettenzehnerl, die Vorauszahlung der genannten Betriebe wird von Füssen Tourismus und Marketing erhoben und vereinnahmt. Die Endveranlagung des jeweiligen Veranlagungszeitraumes wird durch das Steueramt der Stadt Füssen anhand der tatsächlichen Umsätze und Gewinne vorgenommen. Gem. der Vereinbarung zwischen der Stadt Füssen und FTM fließen die touristischen Fremdenverkehrsbeiträge an das Kommunalunternehmen FTM. Die Auswirkungen der Erhöhung betreffen damit den Haushalt von FTM und nicht der Stadt Füssen. Dadurch, dass eine Veranlagung erst zwei Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt, bewirkt die Erhöhung des Bettenzehnerls lediglich eine Erhöhung der Vorauszahlung und damit die Liquidität von FTM. Da der Fremdenverkehrsbeitragssatz nicht angepasst wird, welcher für die Veranlagung maßgeblich ist, handelt es sich nicht um eine Mehreinnahme.

Die letzte Erhöhung des Bettenzehnerls erfolgte mit der ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages vom 10.11.1992 von 0,45 DM auf 0,50 DM, mit der zweiten Satzung zur Änderung der Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages vom 10.07.2001 erfolgte die Anpassung von 0,50 DM auf 0,26 €.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat beschließt den beiliegenden Entwurf der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages der Stadt Füssen mit Wirkung zum 01.01.2024. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den beiliegenden Entwurf der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages der Stadt Füssen mit Wirkung zum 01.01.2024. Der beiliegende Satzungsentwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Es fehlen Stadtrat Andreas Eggensberger, Stadtrat Matthias Friedl, Stadtrat und Zweiter Bürgermeister Christian Schneider, Stadtrat Nikolaus Schulte

Datenstand vom 02.05.2024 14:22 Uhr