In Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) informiert der Bayerische Gemeindetag mit Rundschreiben vom 4.9.2023, dass das begründungslose Widerspruchsrecht aus Art. 24 Abs. 4 Gemeindeordnung, das gegen den Einsatz von Funkwasserzähler geltend gemacht werden konnte, zum 1.1.2024 entfällt.
Hintergrund ist, dass die bisherige landesrechtliche Ermächtigung zum Einsatz von Funkwasserzählern des Art. 24 Abs. 4 GO zum Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben wird. Aus Sicht des Bayerischen Landtages ist diese Ermächtigung nicht mehr erforderlich, da Wasserversorger bereits im Rahmen ihres Bestimmungsrechts nach den bundesrechtlichen §§ 35, 18 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) über den Einsatz von Funkwasserzählern entscheiden können.
Diejenigen Wasserversorger, die ihre Wasserabgabesatzung wegen der Funkwasserzähler bereits geändert haben, sind daher gehalten, möglichst bis zum 31.12.2023 einen eingefügten § 19a WAS oder einen § 19 Abs. 1a) WAS ersatzlos zu streichen. Denn der Satzungsregelung fehlt dann die Ermächtigungsgrundlage. Zugleich werden die auf § 19a WAS bezogenen Ausführungen des StMI dann ab 1.1.2024 gegenstandslos.
Würden sie die Satzung in der kurzen Zeitspanne bis zum Jahresende nicht mehr ändern können, so wären die genannten Vorschriften nichtig.
Da das Widerspruchsrecht ab dem 1.1.2024 nicht mehr besteht, können bei allen Funkwasserzählern ab diesem Datum die Funkempfänger eingeschaltet werden. Dies gilt insbesondere auch für diejenigen Eigentümer, die bisher vom Widerspruchsrecht nach Art. 24 Absatz 4 GO Gebrauch gemacht hatten. Denn dieser Widerspruch konnte sich nur auf den auf die Gemeindeordnung gestützten Einsatz der Funkwasserzähler beziehen, nicht aber auf das Bestimmungsrecht der Wasserversorger nach der bundesrechtlichen AVBWasserV.
Eine gesetzliche Informationspflicht über das Einschalten der Funkwasserzähler gibt es nicht. Auch die ab 1.1.2024 erweiterten Befugnisse, um Daten von Funkwasserzähler zur Sicherheit der Wasserversorgungseinrichtungen verwenden zu können, müssen nicht durch Satzung geregelt werden. Diese Befugnisse folgen stattdessen unmittelbar aus Art. 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 GO.
Neben dem Wegfall der bisherigen Regelungen bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler in § 19a WAS müssen weitere Anpassungen an die amtliche Mustersatzung des StMI vorgenommen werden.
Änderung Nr. 1
In dem Einleitungssatz der Wasserabgabesatzung vor § 1 wird die Angabe „Abs. 2 bis Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 2 bis Abs. 3“ ersetzt.
Hintergrund ist, dass die bisherige landesrechtliche Ermächtigung zum Einsatz von Funkwasserzählern des Art. 24 Abs. 4 GO zum Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben wird.
Wortlaut der WAS:
>>Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Füssen folgende Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung vom 25.11.2024, zuletzt geändert zum 16.12.2020:<<
Änderung Nr. 2
§ 4 Abs. 4 Satz 2 WAS
Anschluss- und Benutzungsrecht:
In § 4 Abs. 4 WAS werden die Worte „in begründeten Einzelfällen“ gestrichen.
Mit dieser Änderung versetzen sich die Wasserversorger im Rahmen ihrer Satzungshoheit in die Lage, nicht nur in begründeten Einzelfällen, sondern für bestimmte Benutzergruppen oder Benutzungszwecke oder für bestimmte Bereiche des Gemeindegebiets das Nutzungsrecht für Brauchwasserzwecke auszuschließen. Dies kann in künftigen Dürresommern wichtig werden.
Wortlaut der WAS:
>>Die Stadt kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist<<
Änderung Nr. 3
§ 5 Abs. 2 Satz 2 WAS
Anschluss- und Benutzungszwang:
In § 5 Abs. 2 wird folgender Halbsatz bzw. Satz ergänzt: „soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.“
Die Änderung nimmt darauf Rücksicht, dass sich die TrinkwV, das EU-Trinkwasserrecht und technische Regelwerke zu Hygieneanforderungen immer wieder ändern. Die Gefahr von Verkeimungen in der öffentlichen Leitung durch Einträge über gesammeltes Dachflächenwasser oder Hausbrunnen kann jederzeit dazu führen, dass die Einleitung – ungeachtet der sehr formaljuristischen Rechtsprechung des BVerwG doch versagt werden muss.
Wortlaut der WAS:
>>Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden <<
Änderung Nr. 4
§ 7 Abs. 4 Satz 3 WAS
Beschränkung der Benutzungspflicht:
In § 7 Abs. 4 wird folgender Satz ergänzt: „oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung ….. entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich.“
Neben dem freien Auslauf (Luftbrücke) verhindert der Einsatz eines Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung am wirkungsvollsten eine hygienische Beeinträchtigung des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes.
Wortlaut der WAS:
>>Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z.B. Spülkasten) entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich.<<
Änderung Nr. 5
§ 9 Abs. 2 Satz 4 WAS
Grundstücksanschluss:
In § 9 Abs. 2 wird folgender Halbsatz ergänzt: „oder soll ein weiterer Grundstücksanschluss hergestellt.“
Die bisherige Regelung bezog sich nur auf einen Grundstücksanschluss. Klargestellt soll hiermit werden, dass die Kostentragung auch für weitere Grundstücksanschlüsse gilt.
Wortlaut der WAS:
>>Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert oder soll ein weiterer Grundstücksanschluss hergestellt werden, so kann die Stadt verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.<<
Änderung Nr. 6
§ 13 Abs. 1 Satz 1 WAS
Abnehmerpflichten, Haftung:
In § 13 Abs. 1 wird folgende Ergänzung in Satz 1 erweitert: …“und zum Wechseln“ der Wasserzähler, „zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen.“
Damit wird das Betretungsrecht, insbesondere für den Maßstab der vorhandenen Geschossfläche, erweitert. In diesen Fällen müssen Aufmaße vom Gebäudeinneren erstellt werden. Die Bauplanmappen reichen für die Beurteilung insbesondere von Keller- und Dachgeschoss anhand der kommunalabgabenrechtlichen Maßstäbe nicht aus. Zur Ermittlung der vollständigen Geschossfläche ist es beispielsweise im Vorfeld notwendig, die Grundstücke zu betreten.
Wortlaut der WAS:
>>Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Grundstücksflächen- und Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Stadt auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist.<<
Änderung Nr. 7
§ 15 Abs. 3 Satz 2 WAS
Art und Umfang der Versorgung:
In § 15 Abs. 3 wird folgende Ergänzung in Satz 2 erweitert: …“bestehenden oder drohenden“ Wassermangel.
Hier handelt es sich um eine vorausschauende Satzungsregelung im Sinne einer Klimaanpassung. Es soll abgesichert sein, dass auch bei drohendem Wassermangel bereits – präventiv – Festsetzungen getroffen werden können.
Wortlaut der WAS:
>>Dies gilt nicht, soweit und solange die Stadt durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, bestehenden oder drohenden Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist <<
Änderung Nr. 8
§ 19 a WAS
Besondere Regelungen bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler:
Mit Rundschreiben vom 04.09.2023 informiert der Bayerische Gemeindetag in Zusammenarbeit mit dem StMI, dass das begründungslose Widerspruchsrecht aus Art. 24 Abs. 4 Gemeindeordnung, das gegen Funkwasserzähler geltend gemacht werden konnte, zum 01.01.2024 „entfällt“.
Begründung siehe Sachverhalt oben.
Wortlaut der WAS:
>>§ 19 a wird aufgehoben<<