Antrag auf Gewährung einer Stabilisierungshilfe 2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  0241. Sitzung des Stadtrates, 19.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 0241. Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Mit Stadtratsbeschluss vom 26.04.2022 wurde einstimmig beschlossen Stabilisierungshilfen für das Jahr 2022 zu beantragen (Antrag auf Gewährung einer Stabilisierungshilfe (komuna.net)). Mit Förderbescheid vom 02.12.2022 wurde der Stadt unter erheblichen Auflagen in Aussicht gestellt Stabilisierungshilfen nach Art. 11 BayFAG in Höhe von 2.000.000 € zur Schuldentilgung zu erhalten, sofern die aufschiebenden Bedingungen bis 31.03.2023 erfüllt werden. Die Bedingungen wurden dem Stadtrat im Rahmen der Haushaltsberatungen erläutert.
Im Jahr 2023 wurde mit Stadtratsbeschluss vom 28.03.2023 beschlossen, erneut Stabilisierungshilfen zu beantragen (Antrag auf Gewährung einer Stabilisierungshilfe (komuna.net)). Mit Förderbescheid vom 20.11.2023 wurde der Stadt erneut unter erheblichen Auflagen Stabilisierungshilfe in Aussicht gestellt nach Art. 11 BayFAG in Höhe von 5.300.000 Euro zur Schuldentilgung zu erhalten, sofern die Auflagen bis 31.03.2024 erfüllt werden. Die Auflagen wurden dem Stadtrat im Rahmen der Haushaltsberatungen 2024 erläutert. Der Stadtrat wurde zudem ausführlich über die Möglichkeit des Widerrufs der Hilfsmittel informiert, sofern die Auflagen nicht eingehalten werden, sowie der Konsolidierungswille nicht mehr vorliegt. 
Auch für das Jahr 2024 beabsichtigt die Stadt Füssen erneut Stabilisierungshilfen zur Schuldentilgung zu erhalten und den entsprechenden Antrag auf den Weg zu bringen. Die Antragsfrist endet am 19.04.2024. Die Entscheidung fällt voraussichtlich Anfang November 2024 im Rahmen der Sitzung des Verteilerausschusses. Aufgrund der umfassenden einzureichenden Antragsunterlagen arbeitet die Verwaltung bereits an der Antragsstellung.
Die Stabilisierungshilfen sind eine Sonderform der Bedarfszuweisung, welche sich in zwei Säulen aufteilt. Die Säule 1 betrifft die Stabilisierungshilfe zur Schuldentilgung, die Säule 2 betrifft die Stabilisierungshilfe als Investitionshilfe. Im dritten Antragsjahr kommt für die Stadt Füssen weiter nur die Säule 1 in Betracht. Die Säule 2 kann erst in Anspruch genommen werden, wenn mindestens dreimal eine Stabilisierungshilfe nach Säule 1 bewilligt wurde. Weitere Zugangsvoraussetzung zur Säule 2 ist das Vorliegen und die Fortführung des stringenten und nachhaltigen Konsolidierungswillens einschließlich jährlicher Fortschreibung und Umsetzung des Haushaltskonsolidierungskonzepts anhand des 10-Punkte-Katalogs. Hinzu kommt die Beschränkung der Kreditaufnahmen im laufenden Haushaltsjahr auf höchstens 150% der ordentlichen Tilgung. Alternativ hierzu können auch die letzten beiden abgerechneten Haushaltsjahre und die drei auf das laufende Haushaltsjahr nachfolgenden Jahre (mittelfristige Finanzplanung) mit einbezogen oder die letzten fünf abgerechneten Haushaltsjahre herangezogen werden. Letzter maßgeblicher Baustein ist die Vorlage eines aussagekräftigen Investitionsprogramms für das letzte abgerechnete, sowie das laufende Haushaltsjahr und den Finanzplanungszeitraum zur Darlegung des Investitionsbedarfs. 

Im Antrag der Stabilisierungshilfe 2024 können Kredite angegeben werden, welche zwischen November 2024 und Dezember 2025 zur Prolongation anstehen sowie die ordentlichen Tilgungsleistungen im Jahr 2025. Das Antragsvolumen umfasst nach aktuellem Stand auf dieser Basis ca. 6 Mio. EUR. Über die tatsächliche Höhe der Hilfezahlungen entscheidet der Verteilerausschuss.

Für alle Anträge auf Gewährung einer Stabilisierungshilfe muss der rechnungsgelegte Haushalt 2023 und der verabschiedete Haushaltsplan 2024 vorhanden sein. Zudem sind dem Antrag beizufügen

  • Aufstellung der freiwilligen Leistungen 
  • Rechtsaufsichtliche Haushaltswürdigung bzw. Haushaltsgenehmigung für das Jahr 2024 
  • Fortgeschriebenes/überarbeitetes Haushaltskonsolidierungskonzept inkl. der „Tabellarischen Übersicht“ zum HHK 
  • Aktuelles Investitionsprogramm 
  • Aufstellung der Investitionen in die Bereiche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und ggf. die für Zwecke der Stabilisierungshilfen getroffene Zuordnung der Kreditaufnahmen zu diesen Bereichen 
  • Aufstellung aller bestehenden Darlehen 
  • Aufstellung zu den Tätigkeiten bzw. Verbindlichkeiten außerhalb des Haushalts 

Grundsätzlich gilt, dass nur konsolidierungswillige Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als strukturschwach gelten bzw. von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, Stabilisierungshilfen erhalten können. Die Einhaltung eines stringenten Konsolidierungskurses (einschließlich Erstellung/Fortführung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes) ist unerlässlich

Weiter sind die Stabilisierungshilfen an die Voraussetzungen geknüpft, dass
  • eine strukturelle Härte vorliegt 
  • eine finanzielle Härte vorliegt 
  • ein nachhaltiger Konsolidierungswille vorhanden ist. 

Hervorzuheben ist hier die Forderung des nachhaltigen Konsolidierungswillens. Die Stabilisierungshilfe fordert hier u. a. sämtliche Möglichkeiten zur Selbsthilfe auszuschöpfen. Insbesondere betrifft dies

  • Erhebung kostendeckender Gebühren 
  • mindestens durchschnittliche Hebesätze bei Grund- und Gewerbesteuer 
  • keine Überschreitung des 10 % Anteils der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand nach KAG i. V. m. BauGB. 
  • keine überdurchschnittlich hohen freiwilligen Leistungen. Hier sind auch die defizitären Einrichtungen der Kommune einzubeziehen. 

Weitere Details zur Stabilisierungshilfe sind der Internetpräsenz des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat unter folgendem Link zu entnehmen:

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von den Voraussetzungen, Auflagen und Bedingungen und beschließt die Beantragung der Stabilisierungshilfen 2024 beim Freistaat Bayern unter o. g. Voraussetzungen. Die Verwaltung wird beauftragt alle notwendigen weiteren Schritte zu veranlassen.

Diskussionsverlauf

Stadträtin Deckwerth bemängelt, dass hier  wie beim TOP 5  für  sie  der gleiche Kritikpunkt gelte. Sie wird trotzdem  entgegen ihrer        Auffassung dafür stimmen, ihr fehlt hier   ebenfalls die Würdigung.

Beschluss

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von den Voraussetzungen, Auflagen und Bedingungen und beschließt die Beantragung der Stabilisierungshilfen 2024 beim Freistaat Bayern unter o. g. Voraussetzungen. Die Verwaltung wird beauftragt alle notwendigen weiteren Schritte zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.03.2025 16:08 Uhr