Bundesstützpunkt für Eishockey und Curling; Eispreise Saison 2024/2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  0242. Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses, 16.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses 0242. Sitzung des Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschusses 16.07.2024 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Im Bundesstützpunkt (BSP) werden jährlich die Eintrittspreise zum Saisonbeginn neu festgelegt. 
Am 01.07.2024 hat die neue Saison im BSP begonnen.

Nachdem im Jahr 2023 die Kosten im BSP umfangreich analysiert wurden, wird für die Preisgestaltung ab der Saison 2024/2025 ein unterschiedlicher Eintrittspreis zwischen Halle 1 und der Arena empfohlen. Die Arena verursacht u.a. aufgrund der Größe, der Zielgruppen und des Personalaufwands einen höheren Kostenaufwand.

Bei ersten groben Kostenanalysen nach Hallen wurden folgende Kosten ermittelt:

Arena: ca. 1.200.000,- € 
(bei 2.270 Stunden Belegung ergibt sich ein kostendeckender Preis von ca. 529 €/Stunde)

Halle 1: ca. 600.000,- € 
(bei 2.343 Stunden Belegung ergibt sich ein kostendeckender Preis von ca. 256 €/Stunde)

Zwischensumme: Arena und Halle 1: 1.800.000,- € (kostendeckender Preis von ca. 390,-€ / Stunde)

Halle 2 (Curling): 300.000,- € 
(bei 4893 Stunden Bahn-Belegung ergibt sich ein kostendeckender Preis von ca. 61 €/Bahn/Stunde)

Gesamt: ca. 2.100.000,- €

Eine kostendeckende Steigerung der Preise ist aktuell nicht zu empfehlen. Vielmehr sollten die Vertriebsaktivitäten verstärkt werden, um die Belegung deutlich zu steigern. Angestrebt werden sollte eine durchschnittliche Belegung deutlich über 70%. Aktuelle beträgt die Belegungsquote in der Arena ca. 50%, in der Halle 1 ca. 51% und in der Curling-Halle ca. 40% - ausgehend von einem Öffnungstag von 15 Stunden.

Um den kontinuierlichen Kostensteigerungen entgegenzuwirken, wird empfohlen, die Preise um durchschnittlich 7,5% zu steigern.  Aufgrund einer Vielzahl von Preiserhöhungen in den letzten Jahren (letztmalig 16% in der Saison 2023/2024), ist darauf zu achten, dass die mögliche Preisobergrenze nicht überschritten wird.

Insbesondere bei Schul- sowie Kinder- und Jugendgruppen wurde weiterhin auf möglichst geringe Preise geachtet.






Referenten-Entwurf - Jahressteuergesetz 2024 - Sportanlagen

Aufgrund noch ungeklärter zukünftiger steuerlicher Regelungen werden als WORSTCASE höhere Ausgaben erwartet. Der im Umlauf befindliche Referentenentwurf des BMF Jahressteuergesetz 2024 (Rechtsstand 27. März 2024) sieht eine bislang wenig diskutierte Steuerbefreiung bei der Überlassung von Sportstätten vor. Nach § 4 Nr. 22c UStG sollen Einrichtungen, die in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, künftig steuerfrei gestellt werden. Diese Befreiung von der Umsatzsteuer wird aus Kreisen des BMF derzeit als Vorteil für die Kommunen und kommunalen Einrichtungen kolportiert, da insofern die für die Eintrittsentgelte keine Umsatzsteuer abzuführen wäre. Dies wäre allerdings i.d.R. nur zutreffend, wenn die Einrichtungen Gewinne bzw. eine Umsatzsteuerzahllast aufweisen würden. Das BSP Füssen kann von dieser Neuregelung stark negativ betroffen sein. Da sich das BSP in der Regel nicht kostendeckend betreiben lässt, entsteht in diesem Fall ein Vorsteuerüberhang aus dem laufenden Geschäftsbetrieb. Auch die Möglichkeit Vorsteuer aus den Investitionen geltend zu machen wäre dann nicht mehr möglich.
Die Steuerbefreiung hätte allerdings nicht nur negativen Einfluss auf zukünftige Investitionen, sondern ggf. auch auf bereits durchgeführte Investitionen. Bei bereits durchgeführten Investitionen (Abschluss innerhalb der letzten 10 Jahre) könnte es nachträglich noch zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15 a UStG) kommen, da die Einnahme eines steuerfreien Entgelts für die Nutzung zu einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse für den ursprünglichen Vorsteuerabzug führt, die zu Ungunsten der Stadt zu korrigieren ist. Es wären somit teilweise erhebliche Vorsteuerbeträge an die Finanzämter zurückzuzahlen, was den Haushalt der Stadt schwer belasten könnte, da die (anteilige) Rückzahlung der Vorsteuer bei Durchführung der Investition nicht absehbar war. 

Sollte der Entwurf verabschiedet werden, so müssten jährlich mindestens zusätzliche 350.000€ über Preiserhöhungen aufgefangen werden:

o        Wenn die 350 T€ auf unsere „Preislisten-Kunden“ umgelegt werden (Umsatzplanung 2024 - 346 T€), verdoppeln sich die Preise 
o        Alternativ müssten Gespräche mit den Verbänden und Vereinen (DEB / DCV / EV Füssen etc.) zur teilweisen Übernahme der Zusatzkosten geführt werden
o        Da der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 bezüglich Sportanlagen noch kaum bekannt ist, wären wir wahrscheinlich die ersten, die diese Zusatzkosten einpreisen

Mittelfristig: Bisher gibt es noch keine Gebührensatzung für den Bundesstützpunkt. 
Eine feste Gebührensatzung, die für die ganze Saisonzeit festgelegt wird, ermöglicht es kaum auf Belegungssituationen Einfluss zu nehmen. Um eine professionelle Vertriebssteuerung sicherzustellen, sollte die Nutzung von Preisspielräumen ermöglicht werden. Beispielsweise könnten Tagesbelegungen vor 15 Uhr aufgrund eines Preisvorteils besser ausgelastet werden. Oder bevorzugte Belegungszeiten zwischen 18 und 22 Uhr könnten noch zu höheren Preisen angeboten werden. Ein late night Preis (22-23 Uhr) könnte ebenfalls Zusatzumsatz ermöglichen.

Geregelt werden sollte noch, wie die Preissteigerungen für bereits getätigte Buchungen umgesetzt werden sollten. Teilweise ist auf mögliche Preissteigerungen bereits in den Buchungsbestätigungen hingewiesen worden.

Bisher gibt es noch keine Gebührensatzung für den Bundesstützpunkt für Eishockey & Curling (= Betrieb gewerblicher Art). Es ist empfehlenswert, die Erstellung von zwei Satzungen zu beschließen:

  • Satzung über die Benutzung den Bundesstützpunkt für Eishockey & Curling
  • Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung

Beschlussvorschlag

  1. Die Verwaltung wird beauftragt die aktuelle Preisliste 2024 für die Benutzung des BSP gemäß dem o.g. Sachvortrag zu finalisieren und zu veröffentlichen. 

  1. Der Entwurf „Jahressteuergesetz 2024 – Sportanlagen“ wird - aus aktuellem Anlass - zur Kenntnis genommen.  Die dargestellten Preise würden sich wie im o.g. Sachvortrag genannt in etwa verdoppeln. Nach in Kraft treten der entsprechenden gesetzlichen Neuregelung oder bei neuen Informationen zum Gesetzentwurf wird die Verwaltung das Gremium erneut zum Sachstand informieren.

Beschluss

  1. Die Verwaltung wird beauftragt die aktuelle Preisliste 2024 für die Benutzung des BSP gemäß dem o.g. Sachvortrag zu finalisieren und zu veröffentlichen. 

  1. Der Entwurf „Jahressteuergesetz 2024 – Sportanlagen“ wird - aus aktuellem Anlass - zur Kenntnis genommen.  Die dargestellten Preise würden sich wie im o.g. Sachvortrag genannt in etwa verdoppeln. Nach in Kraft treten der entsprechenden gesetzlichen Neuregelung oder bei neuen Informationen zum Gesetzentwurf wird die Verwaltung das Gremium erneut zum Sachstand informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.03.2025 15:17 Uhr