Bebauungsplan O 4 - Weidach, zweite Änderung; Behandlung der Stellungnahmen und Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 06.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.02.2024 ö beschliessend 3.5

Sachverhalt

Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 05.12.2023 war in der Zeit vom 19.12.2023 bis 19.01.2024 im Internet und der Internetadresse:
www.stadt-fuessen.org/bebauungsplan-o-4 auf der Homepage der Stadt Füssen veröffentlicht. Außerdem konnten die Unterlagen im BayernAtlas eingesehen werden.

Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit lag der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 05.12.2023 in der Zeit vom 19.12.2023 bis 19.01.2024 im Rathaus der Stadt Füssen (Lechhalde 3, 87629 Füssen), im Flur des ersten Obergeschosses während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Aus der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.


Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben und E-Mail vom 11.12.2023 beteiligt und hatten bis Freitag, 19.01.2024 Gelegenheit sich zu äußern.

Beteiligt wurden das Landratsamt Ostallgäu, die Regierung von Schwaben und der regionale Planungsverband Allgäu.

Stellungnahmen welche keine Einwände, Äußerungen, Bedenken oder nur Hinweise enthalten gingen ein von:
  1. Regierung von Schwaben, E-Mail vom 10.01.2024, Az.: 24- 4622.8095-42/1:
    „o. a. Bauleitplanvorhaben stehen landesplanerische Belange nicht entgegen.“
  2. Landratsamt Ostallgäu, gesammelt Stellungnahmen per E-Mail vom 19.01.2024:
    Es wurden keine Bedenken geäußert.

Stellungnahme mit Äußerung:
Regionaler Planungsverband Allgäu, E-Mail vom 19.01.2024:
„Wir bitten die Gemeinde Füssen, im Zusammenhang mit der Bebauungsplanänderung geeignete Maßnahmen zu treffen, um RP 16 B V 2.3 (Z) ausreichend Rechnung zu tragen. Gemäß diesem Regionalplanziel soll darauf hingewirkt werden, dass die Region von der Errichtung überwiegend eigengenutzter Freizeitwohngelegenheiten (Zweitwohnungen) freigehalten werden.“


Beherbergungskonzept für die Stadt Füssen; Endbericht / Februar bis Dezember 2020 (Erhebungszeitraum Februar bis Juni 2020), Auszug:
„Problemverschärfend wirkt sich der zunehmende Trend zur Bildung von Zweitwohnsitzen in touristisch attraktiven Ferienstandorten aus, teilweise selbstgenutzt, teils weitervermietet. Die so bewirtschafteten Domizile stehen die überwiegende Zeit im Jahr leer und tragen zur Ausbildung einer Preisspirale auf dem Wohnungsmarkt bei. Eine merkliche Anhebung der Zweitwohnungssteuer (in einigen Gemeinden teils 20 % der Kaltmiete) hat zwar positive Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt, hat aber vielfach nicht die gewünschte abschreckende Wirkung. Auch die Stadt Füssen muss sich mit einem Anteil von 16 % Zweitwohnungsbesitzern (1.091 selbstgenutzte Zweitwohnungen und 141 weitervermietete) am Wohnungsbestand zunehmend Fragen der Verhältnismäßigkeit stellen. Einige Kommunen, insbesondere in Bayern (u.a. Berchtesgaden, Schönau, Ruhpolding und Kreuth), sind inzwischen dazu übergegangen keine Zweitwohnungen mehr zuzulassen (Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion).“

Der Stadtrat der Stadt Füssen hat sich zuletzt in einem Infoabend am 14.09.2020 mit dem Thema „Zweckentfremdung von Wohnraum – Rechtliche Möglichkeiten und Instrumentarien“ beschäftigt. Die Veranstaltung fand gemeinsam mit den Gemeinderäten der benachbarten Gemeinden Pfronten und Schwangau in Schwangau statt.

Aufgrund einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen (Urteil vom 13.05.2022 - 1 KN 85/20) ist nun davon auszugehen, dass der Ausschluss von Zweitwohnungen im Bebauungsplan möglich ist. Da dies ebenfalls der Sicherung dauergenutzter Wohnungen dient wird dies bei den Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung und als Planungsziel ergänzt.

Abwägungsvorschlag:
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, zu gegebener Zeit weiter darüber zu beraten ob eine entsprechende Satzung nach § 22 BauGB für weitere Teile des Stadtgebietes zu erlassen ist um Zweitwohnungen auszuschließen. Bisher besteht eine Satzung für Bad Faulenbach. Aufgrund dieser wird u. a. die Aufteilung in Wohnungseigentum der Genehmigung durch die Stadt Füssen unterworfen. Zur Erreichung des Ziels soll in diesem Bereich seit dem Satzungsneuerlass die Aufteilung generell nicht mehr zugelassen werden. Auf das gesamte Stadtgebiet ist dieses Modell nicht übertragbar, sondern die Vorgehensweise muss gebiets- oder vorhabenspezifisch erfolgen. 
Im Baugebiet bestehen nur noch wenige unbebaute Baugrundstücke. Die Einführung einer Genehmigungspflicht nach § 22 BauGB würde damit hier nur sehr geringe Wirkung entfalten und das Gebiet nicht mehr in anderer Form prägen.

Wirksamer ist dagegen die Regelung über die Art der baulichen Nutzung gemäß des o. g. Urteils. Die Bebauungsplansatzung wird diesbzgl. ergänzt (siehe Anlage im Ratsinformationssystem).

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt die Billigung des geänderten Entwurfs in der Fassung vom 06.02.2024 und beauftragt die Verwaltung mit den weiteren Schritten zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschließt die Billigung des geänderten Entwurfs in der Fassung vom 06.02.2024 und beauftragt die Verwaltung mit den weiteren Schritten zur Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Dokumente
Satzung und Begründung (.pdf)

Datenstand vom 06.03.2024 08:00 Uhr