Einfacher Bebauungsplan N 21 E - Hopfener Dreieck; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 06.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.02.2024 ö beschliessend 3.9.1

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Füssen nahm am 27.07.2021 einstimmig das von der CIMA Management und Beratung GmbH erarbeitete Beherbergungskonzept der Stadt Füssen, Stand Mai 2021, zur Kenntnis und billigt dieses vollinhaltlich. Es bildet für künftige Beherbergungsnutzungen die informelle Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und dort die Erarbeitungs-, Konkretisierungs- und Begründungsgrundlage (städtebauliche Rechtfertigung) für die Bauleitplanung.

Die Verwaltung wurde dazu beauftragt, dem Stadtrat zeitnah Vorschläge für die Überführung der Inhalte dieses Beherbergungskonzeptes in die Bauleitplanung und damit für die Rechtsverbindlichkeit vorzubereiten und zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

Aus dem Beherbergungskonzept (BK) ergibt sich die Empfehlung, die Einleitung von Bauleitplanverfahren vor dem Hintergrund möglicher Eingriffe in bestehendes Planungsrecht und dem Verwaltungsaufwand anlassbezogen vorzunehmen (S. 121, Pkt. 5.2.2). 

Auf den weiteren Sachverhalt aus dem Beschlussauszug zur Sitzung des Stadtrats vom 25.01.2022 wird Bezug genommen. Siehe Anhang 1!

Der Stadtrat der Stadt Füssen beschloss am 25.01.2022:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis von dem vorgelegten Umsetzungsvorschlag und beschließt, diesen der weiteren Bearbeitung zugrunde zu legen. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Schritte vorzubereiten. 

Für den Bereich Füssen Nord empfiehlt das Beherbergungskonzept der Stadt Füssen die Genehmigung von weiteren Beherbergungsnutzungen weitestgehend auszuschließen (vgl. Kapitel 5.2.1). Der anlassbezogene Neuerlass eines einfachen Bebauungsplans und einer Veränderungssperre werden empfohlen. Siehe Anhang 2!

Der Stadt Füssen liegt aktuell ein Antrag auf Baugenehmigung für die Umwandlung einer dauerhaft genutzten Wohnung im Gebäude Abt-Goßwin-Straße 1, FlNr. 1553/1 in eine Ferienwohnung vor. Außerdem wurden in der Abt-Goßwin-Straße bereits Ferienwohnungen beantragt und in der näheren Vergangenheit genehmigt:

  • Abt-Goßwin-Straße 12b, Nutzungsänderung Doppelhaushälfte zu zwei Ferienwohnungen und einem Ferienappartement, Anbau eines Carports mit Dachterrasse und Errichtung einer Kelleraußentreppe, Gemeindliches Einvernehmen mit Beschluss vom 05.06.2018 erteilt, Baugenehmigung vom 19.09.2018, Az.: 40-00609/18.
  • Abt-Goßwin-Straße 6, Umnutzung Wohnung zur Ferienwohnung, Gemeindliches Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung erteilt, Baugenehmigung vom 31.03.2021, Az.: 40-6024.01-266/21.
  • Abt-Goßwin-Straße 11, Umnutzung Wohnung 1 zur Ferienwohnung, Gemeindliches Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung erteilt, Baugenehmigung vom 01.04.2021, Az: 40-6024.01-265/21.
Das lässt die vermehrte Entstehung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes und sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) befürchten.

Verdrängungsprozesse von Dauerwohnraum durch Ferienwohnungen und Zweitwohnungen und deren negative Folgen für die Wirtschaft der Stadt Füssen, die Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge und das soziale Leben sind in den überwiegenden Teilen der bebauten Gebiete der Stadt Füssen vorzufinden. Ferienwohnen wird wiederum vom Zweitwohnen verdrängt, sodass teilweise ebenfalls negative Entwicklungen bei touristischen Infrastrukturen beobachtet werden können. Dies ist im Plangebiet zu befürchten.
Auszuschließen ist deshalb auch die Nutzung als Nebenwohnsitz. Dies wird durch die Festsetzung erreicht, dass Wohngebäude ausschließlich mit Wohnungen zum Dauerwohnen für Personen, die auf Dauer den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in der Stadt Füssen haben, zulässig sind.

Durch die Aufgabe und Nutzungsänderung von verschiedenen Gewerbebetrieben ist zu befürchten, dass an diesem vom Wohnen geprägten Gebiet Vergnügungsstätten inklusive Wettannahmestellen entstehen können. Ziel ist über eine Regelung zur Art der baulichen Nutzung die Standorte für Vergnügungsstätten zu regeln und deren Ausbreitung zu beschränken, um den Erhalt und die Verbesserung der Gebietsstruktur insbesondere für die dortigen Wohnungen zu sichern. Da auch reine Wettannahmestellen die Gebietsstruktur nachteilig verändern, sollen diese ebenfalls geregelt werden.

Anhang_1:

Anhang 2:


Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den Einfachen Bebauungsplan N 21 E – Hopfener Dreieck im unten dargestellten Geltungsbereich im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. 

Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen. Auszuschließen sind auch Zweitwohnungen und Vergnügungsstätten inklusive Wettannahmestellen.

Geltungsbereich innerhalb der roten Linie.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt den Einfachen Bebauungsplan N 21 E – Hopfener Dreieck im unten dargestellten Geltungsbereich im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufzustellen (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. 

Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung - BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen. Auszuschließen sind auch Zweitwohnungen und Vergnügungsstätten inklusive Wettannahmestellen.

Geltungsbereich innerhalb der roten Linie.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.03.2024 08:00 Uhr