Neubau eines Mehrparteien-Wohnhauses mit Tiefgarage, Karolingerstraße, Fl.Nr. 808/3, Gemarkung Füssen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 06.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 06.02.2024 ö beschliessend 4.2.2

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 24.01.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Das MFH soll neben den EG und OG ein sogenanntes Staffelgeschoß erhalten („Penthouse-Geschoß“). Die Umgebung ist geprägt durch eine zweigeschoßige Bebauung mit Dachgeschossen unter einem Satteldach. Das Vorhaben wird sich hinsichtlich der Zahl der Geschoße und den daraus resultierenden Wandhöhen nicht nach § 34 BauGB in die Umgebung einfügen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Geschoßfläche. Gestalterisch hat die Lösung den Vorteil, dass das DG nicht in nachteiliger Form durch Gauben oder Quergiebel überprägt wird. 

Das westlich benachbarte Kirchengebäude stellt aufgrund des besonderen Charakters keine Prägung und Vorbildwirkung für die Umgebung dar. 

Mit der hohen Ausnutzung des Grundstücks steht der geplante Nachweis von 2 für Besucher notwendigen Stellplätzen in der Tiefgarage in Verbindung, die räumlich nicht mehr oberirdisch möglich sind. Andenkbar wäre, die beiden Stellplätze in einen frei anfahrbaren Teil der Tiefgarage zu legen (Tor erst danach). Bei einem Neubau in der Borhochstraße wurde diese Lösung ebenfalls zugelassen. Eine Ablösung ist nicht zu empfehlen, da dies das Parken im öffentlichen Straßenraum in diesem Bereich fördern würde. 

Die nachzuweisende Spielplatzfläche ist in der Bauvoranfrage noch nicht enthalten. 

Von der Veränderungssperre kann eine Ausnahme in Aussicht gestellt werden, wenn eine voraussichtlich genehmigungsfähige Planung vorliegt und wie angegeben keine Ferienwohnungen (oder Zweitwohnsitze) entstehen.  

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 01.02.2024:
Das Vorhaben wird nicht genehmigungsfähig sein, weil es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht einfügt. Dies wurde dem Planer bereits mitgeteilt. 

Hinweis: die im Antrag thematisierte GFZ ist kein Beurteilungskriterium nach § 34 BauGB. Maßgeblich sind nur die absoluten Werte der Grund- und Geschoßflächen, sowie die Wandhöhen.

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen unter folgenden Voraussetzungen in Aussicht zu stellen:

  1. Hinsichtlich der Gebäudegröße ist im Benehmen mit dem LRA eine Reduzierung vorzunehmen. 
  2. Das Staffelgeschoß ist in ein Dachgeschoß mit Satteldach zu ändern.
  3. Die Zahl der Wohnungen ist soweit zu reduzieren, dass die Besucherstellplätze in vertretbarer Form nachgewiesen werden können. 
  4. Die nach Satzung notwendigen Spielplatzflächen sind nachzuweisen bzw. anteilig abzulösen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen unter folgenden Voraussetzungen in Aussicht zu stellen:

  1. Hinsichtlich der Gebäudegröße ist im Benehmen mit dem LRA eine Reduzierung vorzunehmen. 
  2. Das Staffelgeschoß ist in ein Dachgeschoß mit Satteldach zu ändern.
  3. Die Zahl der Wohnungen ist soweit zu reduzieren, dass die Besucherstellplätze in vertretbarer Form nachgewiesen werden können. 
  4. Die nach Satzung notwendigen Spielplatzflächen sind nachzuweisen bzw. anteilig abzulösen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.03.2024 08:00 Uhr