Vorbescheid: Neubau eines Zweifamilienhauses, Vorderegger Weg 17, Fl.Nrn. 387/3 Gmk. Weißensee


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 07.05.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 07.05.2024 ö beschliessend 4.2.1

Sachverhalt

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 23.04.2024 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 

Es handelt sich aus Sicht der Verwaltung um eine Baulücke i. S. v. § 34 BauGB. Nach Art und Maß der baulichen Nutzung wird sich das Vorhaben einfügen. 

Unzureichend ist allerdings die straßenmäßige Erschließung. 

Der Antragsteller beruft sich auf eine zu prüfende Zusage des LRAes OAL beim Vorliegen einer Zufahrt von Süden und auf ein Geh- und Fahrtrecht über das südliche Nachbargrundstück des Hotels (Flur Nr. 388). Nach der Notarurkunde erstreckt sich das Geh- und Fahrtrecht allerdings nur auf die Bewohner von zwei Wohnhäusern, nicht auch auf Besucher.

Die zu bebauende Fläche liegt an keiner ausreichend befahrbaren Straße. 

Dieser südliche Teil des Vorderegger Wegs ist nicht für einen allgemeinen KFZ-Verkehr freigegeben. Die Breite liegt in diesem Abschnitt an allen Stellen bei weniger als 3 m. Am südlichen Ende hat das Wegegrundstück Fl.Nr. 531/3 Gmkg. Weißensee eine Breite von nur 2,75 m. Es handelt sich hier eigentumsrechtlich um einen Anliegerweg. 

Nach BayBO kann bei einem Wohnweg begrenzter Länge auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn die Benutzung aber rechtlich gesichert ist. Dies ist nach heutigen Maßstäben nicht erfüllt. Nach eigener Angabe ist der Anliegerweg nicht im Grundbuch als Fläche gebucht. Damit ist keine Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts in diesem Bereich nicht möglich. Für das Vorhaben spricht dabei nur, dass die Bauaufsichtsbehörde für das Haus Nr. 17 eine Genehmigung erteilte, weil der Anliegerweg allgemein benutzbar sei und keiner der Eigentümer des Wegs eine Benutzung untersagen könne. Privatrechtlich mag dies zutreffen, eine baurechtliche Grundlage hierfür ist aber nicht erkennbar. 

LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 06.05.2024: Ein Einfügen nach § 34 BauGB wird vorliegen; die damalige Beurteilung der Erschließungssituation beim genehmigten Bestand wird noch einmal überprüft. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen (unzureichende straßenmäßige Erschließung) das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Beschluss

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, aus den im Sachverhalt dargestellten Gründen (unzureichende straßenmäßige Erschließung) das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

Datenstand vom 04.10.2024 12:04 Uhr