Errichtung eines Mobilfunkmastens, Fl.Nr. 58, 59 Gmk Weißensee


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 03.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses 03.12.2024 ö beschliessend 1

Sachverhalt

Bauantrag

Mit Schreiben vom 19.11.2024 informierte das Landratsamt Ostallgäu die Stadt Füssen über den dort eingegangenen Bauantrag und beteiligte die Stadt Füssen zur Entscheidung über das kommunale Einvernehmen mit Fristsetzung bis zum 20.01.2025. 

Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 21.11.2024 für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS). 


Bauplanungsrechtliche Einstufung

Die Anlage ist ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Die geplante Höhe der Stahlgitterkonstruktion beträgt 40,56 m. Der Mastbetreiber stellt die Anlage zur Nutzung durch die Telefonica Germany GmbH & Co. OHG, aber bei Bedarf auch für weitere Mobilfunknetzbetreiber zur Verfügung. 

Ein konkretisierter Widerspruch zu öffentlichen Belangen i. S. v. § 35 BauGB ist nicht erkennbar. Die Beurteilung der naturschutzfachlichen Verträglichkeit obliegt der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Ostallgäu. Der Standort befindet sich weder im Landschaftsschutzgebiet noch in der Nähe eines Biotops. 

Der Mast ist von Westen her und dem dort gelegenen Stadtteil See durch das vorgelagerte Waldstück zu einem wesentlichen Teil im unteren Bereich optisch abgeschirmt. 

Die aus der Bevölkerung z. T. vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Strahlenbelastung stellen im baurechtlichen Sinn keinen Ablehnungsgrund dar. Diese Frage ist durch die derzeit bundesweit festgelegten Grenzwerte und die dahingehend notwendigen Standortbescheinigungen geregelt. 

Aus Sicht des Stadtbauamtes liegt aus diesen Gründen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit vor und eine rechtlich durchsetzbare Nichterteilung des kommunalen Einvernehmens ist nicht ersichtlich. Bei Nichterteilung ist damit zu rechnen, dass der Vorgang nach Prüfung durch das Landratsamt Ostallgäu der Stadt Füssen mit Fristsetzung wieder zur erneuten Entscheidung vorgelegt wird (Anhörung zur Ersetzung des kommunalen Einvernehmens).  


Beschlusslage Stadtrat

In Anbetracht der sich abzeichnenden Einreichung einer Planung zur Errichtung eines Mobilfunkmastens östlich von Weißensee See befasste sich der Stadtrat am 22.10.2024 mit der Thematik und fasste folgenden Beschluss:

1. Der Stadtrat der Stadt Füssen fordert die Mobilfunkunternehmen zu einem Ausbau-Moratorium auf, das heißt bis auf Weiteres sollen keine neuen Mobilfunkmasten im Gebiet der Stadt Füssen installiert werden. Dieses soll solange gelten, bis die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz angeforderte Überprüfung bzw. Neubewertung der Grenzwerte, die für den Mobilfunk gelten, erfolgt ist. 

2. Der Stadtrat der Stadt Füssen fordert die bayerische Landesregierung (hier: bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie) im Rahmen der Mobilfunkinitiative Bayern die derzeitig gültigen Mobilfunkgrenzwerte im Sinne des Bevölkerungsschutzes kritisch zu hinterfragen und ggf. einem Ausbau-Moratorium für den Mobilfunk anzustreben. Dieses Moratorium könnte solange gelten, bis die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz angeforderte Überprüfung bzw. Neubewertung der Grenzwerte, die für den Mobilfunk gelten, erfolgt ist. 

3. Der Stadtrat der Stadt Füssen fordert das staatliche Bauamt im Landratsamt Ostallgäu zu einem Ausbau-Moratorium auf, das heißt bis auf Weiteres sollen keine Bauanträge zu neuen Mobilfunkmasten im Gebiet der Stadt Füssen genehmigt werden. Dieses soll solange gelten, bis die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz angeforderte Überprüfung bzw. Neubewertung der Grenzwerte, die für den Mobilfunk gelten, erfolgt ist. 

4. Der Stadtrat der Stadt Füssen fordert den für das Ostallgäu zuständigen Bundestagsabgeordneten Stephan Stracke sowie die für den Regierungsbezirk Schwaben zuständigen Bundestagsabgeordnete Ulrike Bahr und Susanne Ferschl auf, die derzeitig gültigen Mobilfunkgrenzwerte im Sinne des Bevölkerungsschutzes kritisch zu hinterfragen und ggf. auf ein Ausbau-Moratorium für den Mobilfunk zu drängen. Dieses Moratorium könnte solange gelten, bis die vom Oberverwaltungsgericht Koblenz angeforderte Überprüfung bzw. Neubewertung der Grenzwerte, die für den Mobilfunk gelten, erfolgt ist. 


Schreiben der Fraktion Freie Wähler Füssen vom 27.11. 2024 (Auszug):

Gem. §35 (3) Satz 1 Ziff. 3 liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. 

Aktuell liegt das Vorhaben zwar innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Strahlungsgrenzwerte, die jedoch aufgrund zahlreicher Studien den Verdacht nahelegen, dass bei der Nutzung des Mobilfunks sowohl Nutzer als auch die Umwelt nicht ausreichend vor Gesundheitsschäden geschützt sind. In einem Urteil des OVG Koblenz vom 04.04.2024 wird die Überprüfung der derzeitigen Grenzwerte (Sachverhaltsaufklärung) für den Mobilfunk angeordnet. Bis zu einer abschließenden Beurteilung bzw. eventueller neuer festgesetzter Grenzwerte kann nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass o.g. Vorhaben gem. § 35 (3) Satz 1 Ziff. 3 schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Bis zur Klärung des Sachverhalts ist deshalb das Baugesuch abzulehnen. 

Darüberhinaus wird die Stadt Füssen im Zuge des angestrebten Mobilfunkdialogs gem. §7a der 26. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) die Ergebnisse eines in Auftrag gegebenen Alternativstandortgutachtens abwarten.


LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 28.11.2024:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich genehmigungsfähig sein.
Die Stellungnahmen der weiteren Fachbehörden liegen noch nicht vollständig vor. 
Für das geforderte Moratorium besteht für das LRA keine gesetzliche Grundlage. 
Von schädlichen Umwelteinwirkungen ist im baurechtlichen Sinn nicht auszugehen, wenn die Standortbescheinigung mit Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte vorgelegt wird. 
Unter diesen Voraussetzungen ist die Ablehnung des kommunalen Einvernehmens nicht rechtmäßig, da keine ausreichenden bauplanungsrechtlichen Gründe vorliegen. 

Beschlussvorschlag

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, unter Bezug auf den Beschluss des Stadtrates vom 22.10.2024 das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass bis zu einer abschließenden Beurteilung bzw. eventueller neuer festgesetzter Grenzwerte nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.04.2024 nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. 

Zudem beschließt der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss, bei Androhung zur Ersetzung des kommunalen Einvernehmens durch das LRA OAL wird die Stadtverwaltung ermächtigt, ohne weitere Behandlung eine erneute Ablehnung zu erteilen.

Diskussionsverlauf:


Vorsitzender Maximilian Eichstetter bittet per Beschluss den Tagesordnungspunkt 5.3.8 zu Beginn der Tagesordnung zu behandeln.

Christine Fröhlich bedankt sich, dass die Anregungen mit in den Beschlussvorschlag aufgenommen wurden und regt an im Beschlussvorschlag das Gerichtsurteil vom Oberverwaltungsgericht Koblenz zu zitieren. Ferner die Entscheidung zu verschieben, bis die Grenzwerte geklärt sind. Weiter bringt Sie hervor, dass das Moratorium einstimmig beschlossen wurde. Infolgedessen kritisiert Christine Fröhlich, dass die Beschlussvorlage alle Mittel der Rechtslage aufzeigt, jedoch nicht über die Anwendbarkeit des § 15 BauGB der Zurückstellung von Anträgen, sowie der Fassung eines Aufstellungsbeschlusses zum Ändern eines Teiles des Flächennutzungsplanes. Dabei gibt sie die Befürchtung wieder, dass Standorte nicht abgeklärt sind.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter zeigt auf, anstatt einer Flächennutzungsplanänderung soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

Armin Angeringer lässt wissen mit dem Flächennutzungsplan müssen sogenannte Konzentrationszonen ausgewiesen werden, jedoch finden diese keine abschließende Wirkung. Der § 15 BauGB setzt die Aufstellung eines Bebauungsplanes voraus. Gleichzeitig ist hier zu beachten, dass keine Negativplanung möglich ist. Im Umkehrschluss heißt das, dass wir im Bebauungsplan definierte Maststandorte als für die Versorgung geeignet nachweisen müssen. Im Außenbereich liegende Flächen müssen zumindest ausreichend erschlossen sein und falls sie sich nicht im städtischen Eigentum befinden muss eine Zustimmung der Eigentümer erreicht werden. Schlussendlich bringt das mehrere Risiken hervor.

Christine Fröhlich stimmt dem zu; die Entscheidung soll so lange verschoben werden, bis die Grenzwerte vorliegen und aufgrund dessen können wir so argumentieren.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter betont, im ersten Punkt gewinnen wir Zeit bis Ende Januar, wenn wir das versagte Einvernehmen an das Landratsamt weiterleiten. Ende Februar erhalten wir die Androhung der Ersetzung des Einvernehmens mit einer Frist bis März. Im Anschluss stellt Vorsitzender Maximilian Eichstetter dar, dass die geschilderte Planung auch nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes eine Verhinderungsplanung sein wird. Die Aussicht auf Erfolg ist gering.

Christine Fröhlich führt aus, es besteht eine Diskussion über den Standort, deswegen soll eine Untersuchung für alternative Standorte durchgeführt werden.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erläutert, wenn das Gutachten vorliegt, haben wir noch Zeit einen Bebauungsplan aufzustellen.

Dr. Martin Metzger stellt dar, das ist nicht einfach und appelliert keinen Schnellschuss durchzuführen. Weiter erläutert Dr. Martin Metzger, dass die Grundvoraussetzung ist, die Standorte zu definieren, um eine positive Grundlage zu schaffen. Schlussendlich ist die Stellungnahme des staatlichen Bauamtes ziemlich einfach, ohne handfeste Argumente gibt es keine Möglichkeiten.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter stimmt der Aussage von Herrn Dr. Martin Metzger zu und erwähnt vor dem Verwaltungsgericht haben wir ohne diese Grundlage keine Möglichkeit.

Ilona Deckwerth regt an, die Überlegungen von Christine Fröhlich zu vertiefen und die Alternativen mit einzuarbeiten. Schließlich sei dies ein effektiver Weg die Augenhöhe zwischen Bauträger und Kommune einzufordern, um die Auswirkungen des Urteils mitaufzunehmen. Daraufhin bittet Ilona Deckwerth Maßnahmen rechtzeitig zu ergreifen.

Andreas Eggensberger teilt mit, eine Verhinderungsplanung ist keine Alternative. Zusätzlich sind die falsche Institution, das Landratsamt kann jederzeit das Einvernehmen ersetzen. Bezüglich des Beschlussvorschlages kann Andreas Eggensberger vollumfänglich zustimmen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter führt an wir haben den Beschlussvorschlag wie von Frau Christine Fröhlich vorgeschlagen ergänzt sowie, dass bei Androhung zur Ersetzung des kommunalen Einvernehmens durch das Landratsamt Ostallgäu eine erneute Ablehnung als laufende Verwaltung weitergeleitet werden kann.




Beschluss 1:


Vorsitzender Maximilian Eichstetter bittet den Tagesordnungspunkt 5.3.8 zu Beginn der Tagesordnung der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusssitzung zu behandeln. 


Abstimmung: 11:0



Beschluss 2:


Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, unter Bezug auf den Beschluss des Stadtrates vom 22.10.2024 das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass bis zu einer abschließenden Beurteilung bzw. eventueller neuer festgesetzter Grenzwerte nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.04.2024 nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. 

Zudem beschließt der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss, bei Androhung zur Ersetzung des kommunalen Einvernehmens durch das LRA OAL wird die Stadtverwaltung ermächtigt, ohne weitere Behandlung eine erneute Ablehnung zu erteilen.

Diskussionsverlauf

Vorsitzender Maximilian Eichstetter bittet per Beschluss den Tagesordnungspunkt 5.3.8 zu Beginn der Tagesordnung zu behandeln.

Christine Fröhlich bedankt sich, dass die Anregungen mit in den Beschlussvorschlag aufgenommen wurden und regt an im Beschlussvorschlag das Gerichtsurteil vom Oberverwaltungsgericht Koblenz zu zitieren. Ferner die Entscheidung zu verschieben, bis die Grenzwerte geklärt sind. Weiter bringt Sie hervor, dass das Moratorium einstimmig beschlossen wurde. Infolgedessen kritisiert Christine Fröhlich, dass die Beschlussvorlage alle Mittel der Rechtslage aufzeigt, jedoch nicht über die Anwendbarkeit des § 15 BauGB der Zurückstellung von Anträgen, sowie der Fassung eines Aufstellungsbeschlusses zum Ändern eines Teiles des Flächennutzungsplanes. Dabei gibt sie die Befürchtung wieder, dass Standorte nicht abgeklärt sind.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter zeigt auf, anstatt einer Flächennutzungsplanänderung soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

Armin Angeringer lässt wissen mit dem Flächennutzungsplan müssen sogenannte Konzentrationszonen ausgewiesen werden, jedoch finden diese keine abschließende Wirkung. Der § 15 BauGB setzt die Aufstellung eines Bebauungsplanes voraus. Gleichzeitig ist hier zu beachten, dass keine Negativplanung möglich ist. Im Umkehrschluss heißt das, dass wir im Bebauungsplan definierte Maststandorte als für die Versorgung geeignet nachweisen müssen. Im Außenbereich liegende Flächen müssen zumindest ausreichend erschlossen sein und falls sie sich nicht im städtischen Eigentum befinden muss eine Zustimmung der Eigentümer erreicht werden. Schlussendlich bringt das mehrere Risiken hervor.

Christine Fröhlich stimmt dem zu; die Entscheidung soll so lange verschoben werden, bis die Grenzwerte vorliegen und aufgrund dessen können wir so argumentieren.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter betont, im ersten Punkt gewinnen wir Zeit bis Ende Januar, wenn wir das versagte Einvernehmen an das Landratsamt weiterleiten. Ende Februar erhalten wir die Androhung der Ersetzung des Einvernehmens mit einer Frist bis März. Im Anschluss stellt Vorsitzender Maximilian Eichstetter dar, dass die geschilderte Planung auch nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes eine Verhinderungsplanung sein wird. Die Aussicht auf Erfolg ist gering.

Christine Fröhlich führt aus, es besteht eine Diskussion über den Standort, deswegen soll eine Untersuchung für alternative Standorte durchgeführt werden.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter erläutert, wenn das Gutachten vorliegt, haben wir noch Zeit einen Bebauungsplan aufzustellen.

Dr. Martin Metzger stellt dar, das ist nicht einfach und appelliert keinen Schnellschuss durchzuführen. Weiter erläutert Dr. Martin Metzger, dass die Grundvoraussetzung ist, die Standorte zu definieren, um eine positive Grundlage zu schaffen. Schlussendlich ist die Stellungnahme des staatlichen Bauamtes ziemlich einfach, ohne handfeste Argumente gibt es keine Möglichkeiten.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter stimmt der Aussage von Herrn Dr. Martin Metzger zu und erwähnt vor dem Verwaltungsgericht haben wir ohne diese Grundlage keine Möglichkeit.

Ilona Deckwerth regt an, die Überlegungen von Christine Fröhlich zu vertiefen und die Alternativen mit einzuarbeiten. Schließlich sei dies ein effektiver Weg die Augenhöhe zwischen Bauträger und Kommune einzufordern, um die Auswirkungen des Urteils mitaufzunehmen. Daraufhin bittet Ilona Deckwerth Maßnahmen rechtzeitig zu ergreifen.

Andreas Eggensberger teilt mit, eine Verhinderungsplanung ist keine Alternative. Zusätzlich sind die falsche Institution, das Landratsamt kann jederzeit das Einvernehmen ersetzen. Bezüglich des Beschlussvorschlages kann Andreas Eggensberger vollumfänglich zustimmen.

Vorsitzender Maximilian Eichstetter führt an wir haben den Beschlussvorschlag wie von Frau Christine Fröhlich vorgeschlagen ergänzt sowie, dass bei Androhung zur Ersetzung des kommunalen Einvernehmens durch das Landratsamt Ostallgäu eine erneute Ablehnung als laufende Verwaltung weitergeleitet werden kann.

Beschluss 1

Vorsitzender Maximilian Eichstetter bittet den Tagesordnungspunkt 5.3.8 zu Beginn der Tagesordnung der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusssitzung zu behandeln. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, unter Bezug auf den Beschluss des Stadtrates vom 22.10.2024 das kommunale Einvernehmen nicht zu erteilen.

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass bis zu einer abschließenden Beurteilung bzw. eventueller neuer festgesetzter Grenzwerte nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.04.2024 nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann, dass das Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. 

Zudem beschließt der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss, bei Androhung zur Ersetzung des kommunalen Einvernehmens durch das LRA OAL wird die Stadtverwaltung ermächtigt, ohne weitere Behandlung eine erneute Ablehnung zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.03.2025 08:50 Uhr