Der Planungs-, Bau-, Umwelt-, und Verkehrsausschuss der Stadt Füssen beschloss am 05.04.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Weißensee-Oberkirch 1 im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern (Aufstellungsbeschluss). Ziel ist die Bauflächen für die Ansiedlung oder Beibehaltung dauergenutzter Wohnungen zu sichern. Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 13a Baunutzungsverordnung – BauNVO (Ferienwohnungen) sind deshalb künftig auszuschließen.
Zur Sicherung der Planung wurde am 05.04.2022 die im Entwurf ausgearbeitete und vorgelegte Veränderungssperre als Satzung beschlossen. Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung am 08.04.2022 in Kraft.
Der Ausschuss billigte in öffentlicher Sitzung am 10.10.2023 den Entwurf der ersten Änderung des Bebauungsplans in der Fassung vom 10.10.2023 und beauftragte die Verwaltung mit der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Entwurf des Bebauungsplans lag in der Zeit vom Montag, 30.10.2023 bis Freitag, 01.12.2023 öffentlich aus.
Aus der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom Freitag, 20.10.2023 und E-Mail vom Dienstag, 24.10.2023 beteiligt und hatten bis Freitag, 01.12.2023 Gelegenheit sich zu äußern.
Beteiligt wurden das Landratsamt Ostallgäu, die Regierung von Schwaben und der regionale Planungsverband Allgäu.
Stellungnahmen welche keine Einwände, Äußerungen, Bedenken oder nur Hinweise enthalten gingen ein von:
- Regierung von Schwaben, E-Mail vom 07.11.2023, Az.: 24- 4622.8095-40/2:
„o. a. Bauleitplanvorhaben stehen landesplanerische Belange nicht entgegen.“
- Landratsamt Ostallgäu, E-Mail vom 01.12.2023:
Es wurden keine Bedenken geäußert.
Stellungnahme mit Äußerung:
Regionaler Planungsverband Allgäu, Schreiben vom 01.12.2023:
„Wir bitten die Stadt Füssen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um RP 16 B V 2.3 (Z) ausreichend Rechnung zu tragen. Gemäß diesem Regionalplanziel soll darauf hingewirkt werden, dass die Region von der Errichtung überwiegend eigengenutzter Freizeitwohngelegenheiten (Zweitwohnungen) freigehalten wird.“
„Da sich laut Umweltatlas des Bayerischen Landesamtes für Umwelt im westlichen Umfeld des Plangebietes ein Bereich mit Geogefahren befindet (Bereich mit Rutschanfälligkeit), weisen wir vorsorglich auf das Ziel des Regionalplans der Region Allgäu (RP 16) B I 3.4.3 hin. Gemäß diesem Regionalplanziel sollen im alpinen Teil der Region die Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasser, Muren, Erosionen und Lawinen fortgeführt werden. In diesem Zusammenhang kommt in den Siedlungsgebieten im Rahmen der Bauleitplanung der vorbeugenden Freihaltung der Gefährdungsräume besondere Bedeutung zu (siehe Begründung zu RP 16 B I 3.4.3 (Z)). Ob bzw. inwieweit das Plangebiet in einem Gefährdungsraum liegt, ist von den zuständigen Fachbehörden zu beurteilen.“
Zu Absatz 1 der Stellungnahme:
Beherbergungskonzept für die Stadt Füssen; Endbericht / Februar bis Dezember 2020 (Erhebungszeitraum Februar bis Juni 2020), Auszug:
„Problemverschärfend wirkt sich der zunehmende Trend zur Bildung von Zweitwohnsitzen in touristisch attraktiven Ferienstandorten aus, teilweise selbstgenutzt, teils weitervermietet. Die so bewirtschafteten Domizile stehen die überwiegende Zeit im Jahr leer und tragen zur Ausbildung einer Preisspirale auf dem Wohnungsmarkt bei. Eine merkliche Anhebung der Zweitwohnungssteuer (in einigen Gemeinden teils 20 % der Kaltmiete) hat zwar positive Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt, hat aber vielfach nicht die gewünschte abschreckende Wirkung. Auch die Stadt Füssen muss sich mit einem Anteil von 16 % Zweitwohnungsbesitzern (1.091 selbstgenutzte Zweitwohnungen und 141 weitervermietete) am Wohnungsbestand zunehmend Fragen der Verhältnismäßigkeit stellen. Einige Kommunen, insbesondere in Bayern (u.a. Berchtesgaden, Schönau, Ruhpolding und Kreuth), sind inzwischen dazu übergegangen keine Zweitwohnungen mehr zuzulassen (Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion).“
Der Stadtrat der Stadt Füssen hat sich zuletzt in einem Infoabend am 14.09.2020 mit dem Thema „Zweckentfremdung von Wohnraum – Rechtliche Möglichkeiten und Instrumentarien“ beschäftigt. Die Veranstaltung fand gemeinsam mit den Gemeinderäten der benachbarten Gemeinden Pfronten und Schwangau in Schwangau statt.
Abwägungsvorschlag:
Der Planungs- Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, zu gegebener Zeit weiter darüber zu beraten und zu beschließen ob Zweitwohnungen ausgeschlossen werden sollen und eine entsprechende Satzung nach § 22 BauGB für weitere Teile des Stadtgebietes zu erlassen ist. Bisher besteht eine Satzung für Bad Faulenbach. Aufgrund dieser wird u. a. die Aufteilung in Wohnungseigentum der Genehmigung durch die Stadt Füssen unterworfen. Zur Erreichung des Ziels soll in diesem Bereich seit dem Satzungsneuerlass die Aufteilung generell nicht mehr zugelassen werden. Auf das gesamte Stadtgebiet ist dieses Modell nicht übertragbar, sondern die Vorgehensweise muss gebiets-oder vorhabenspezifisch erfolgen.
Im Baugebiet Oberkirch 1 bestehen nur noch zwei unbebaute Baugrundstücke, wobei für eines bereits eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus vorliegt; weitere 14 Wohnhäuser, die schon weitestgehend in Wohnungseigentum aufgeteilt sind, bestehen bereits. Die Einführung einer Genehmigungspflicht nach § 22 BauGB würde damit hier nur sehr geringe Wirkung entfalten und das Gebiet nicht mehr in anderer Form prägen. Eine Änderung des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes ist damit aktuell nicht veranlasst.
Zu Absatz 2 der Stellungnahme:
Das Landratsamt Ostallgäu sah in seinen Stellungnahmen keine Veranlassung auf Geogefahren einzugehen.
Abwägungsvorschlag:
Geogefahren sind für das gegenwärtige Bauleitplanverfahren nicht relevant. Das Baugebiet ist bis auf an zwei Stellen bereits vollständig bebaut. Auf einem der beiden Grundstücke liegt bereits eine Baugenehmigung vor. Westlich des zweiten Grundstücks auf Fl.Nr. 350/25 Gmkg. Weißensee liegt eine bereits bestehende Bebauung und die Straße, die insoweit eine abschirmende Wirkung hätte. Über bisherige Gefährdungen oder Beeinträchtigungen dieser Art liegen keine Erkenntnisse vor.