Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 14.11.2023 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschloss am 02.05.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan N 82 E – Augsburger Straße Süd aufzustellen. Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs.
Ziel ist über eine Regelung zur Art der baulichen Nutzung die Standorte für Vergnügungsstätten zu regeln und deren Ausbreitung zu beschränken, um den Erhalt und die Verbesserung der Gebietsstruktur insbesondere für die dortigen Wohnungen zu sichern. Da auch reine Wettannahmestellen die Gebietsstruktur nachteilig verändern, sollen diese ebenfalls geregelt werden.
Ferienwohnungen waren bisher nicht zum Ausschluss vorgesehen. Allerdings lagen hier bisher auch keine Nutzungsänderungsanträge vor. Lediglich bei einem Neubau wurde in der letzten Sitzung der Einbau einer Ferienwohnung akzeptiert, um damit die Errichtung dauergenutzter Wohnungen in dem Gebäude zu unterstützen.
Eine Erweiterung des Planungsziels ist aber möglich. Gerade bei Mehrfamilienhäusern, die in Wohnungseigentum aufgeteilt sind stellen Ferienwohnungen einen Störfaktor für die Attraktivität des Wohnens dar.
Zur Sicherung der Planung wurde am 02.05.2023 eine Veränderungssperre beschlossen. Diese wurde am 03.05.2023 ortsüblich bekannt gemacht. Das Vorhaben erfordert eine Ausnahme von der Veränderungssperre. Die Ausnahme wird wie folgt beantragt und begründet:
Anstelle der Zulassung als Ferienwohnung kommt für diesen Zweck jedoch auch der Abschluss eines zeitlich befristeten Mietvertrages in Betracht, der je nach Bedarf wiederkehrend verlängert werden kann. Bei unbefristeten Mietverträgen besteht die Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung.
Die Erhaltung von Mietwohnungen ist im Hinblick auf die Defizite der Wohnraumversorgung mindestens ebenso wichtig wie die der Eigentumswohnungen.
Eine ausreichende Notwendigkeit für die Zulassung einer Ausnahme besteht damit nicht. Die Sicherung der Erhaltung dauergenutzter Wohnungen ist jedoch noch bei den Planungszielen zu ergänzen.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 04.12.2023:
Das Vorhaben wird nach dem Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, nach welchem die Nutzung nicht mehr zulässig ist und dem Erlass einer Veränderungssperre nicht mehr genehmigungsfähig sein, wenn die Unzulässigkeit von Ferienwohnungen im Verfahren entsprechend als Planungsziel ergänzt wird.