Änderung BayBO, Stellplatzsatzung
Am 10. Dezember 2024 hat der Bayerische Landtag das Erste und das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern beschlossen. Beide Gesetze enthalten Änderungen der BayBO.
Die zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Änderungen durch das Erste Modernisierungsgesetz enthalten Verfahrensvereinfachungen, insbesondere durch die Ausweitung der Verfahrensfreiheit zahlreicher Bauvorhaben sowie das Anheben der Sonderbaugrenzen. Zudem werden bauliche Änderungen im Bestand erleichtert. Das Zweite Modernisierungsgesetz modifiziert zum 1. Januar 2025 abstandsflächenrechtliche Vorschriften und ändert den Verfahrensablauf dahingehend, dass Bauanträge künftig immer bei den unteren Bauaufsichtsbehörden eingereicht werden. Die ggf. notwendige Beteiligung der Gemeinde erfolgt durch das Landratsamt als untere Bauaufsichtsbehörde. Zudem ist erstmals eine Vollständigkeitsprüfung des Bauantrags binnen drei Wochen vorgesehen.
Zum 1. Oktober 2025 treten die ebenfalls im Ersten Modernisierungsgesetz vorgesehenen Änderungen im Stellplatzrecht, Spielplatzrecht sowie hinsichtlich des gemeindlichen Satzungsrechts in Kraft. Die neunmonatige Übergangsphase soll den Gemeinden ermöglichen, ihre Satzungen entsprechend anzupassen. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des StMB unter:
Information zum Klageverfahren, Baugenehmigungsbescheid Nutzungsänderung von Verkaufs- und Büroräumen zu Flüchtlingswohnheim, Hiebeler Str. 29a/b
Die Klage gegen die Genehmigung wurde mit einem Eilantrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Augsburg eingereicht. Der Antrag wurde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.01.2025 abgelehnt.
Tragende Gründe sind, dass die Gemeinde die gültige Frist besser erkennen müsse als die Bauaufsichtsbehörde; dass diese ausdrücklich eine längere Frist verfügte, sieht das VG für unbeachtlich - ebenso dass die mitbeantragte Nutzungsänderung Betriebswohnung „untergeordnet“ gewesen sei und die Flüchtlingsunterkunft dies „mitgezogen“ habe und deshalb auch für das normale Bauvorhaben Betriebswohnung auch die kürzere Frist gegolten habe.
Da das VG zu erkennen gab, dass es in der Hauptsache nicht anders entscheiden wird, regte die anwaltliche Vertretung der Stadt Füssen an, Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu erheben, um diese Fragen näher zu klären. Der Anwalt wurde beauftragt, dies einzuleiten.