Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben mit Feststellungen siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Der Neubau des Betriebsgebäudes ist nach der Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplans W 20 allgemein zulässig.
Der Einbau einer Betriebsinhaberwohnung und drei Räume für das Bereitschaftspersonal sind nur ausnahmsweise zulässig. Das Vorhaben bedarf zusätzlich einer Ausnahme von der Veränderungssperre, die zur Sicherung gewerblicher Nutzungen anlässlich des Antrages für eine Flüchtlingsunterkunft in der Hiebelerstraße erlassen wurde.
Zu den Traufhöhen enthält der W 20 Festsetzungen. Der Planer geht von Abweichungen aus. Die zuletzt gültige Fassung stammt aber aus der zweiten Änderung:
§ 7 Nr. 3 der Bebauungsplansatzung:
„Im gesamten Plangebiet darf die Traufhöhe von 12,0 m nicht überschritten werden. Ausnahmen sind bei Verwaltungsgebäuden in Abstimmung mit der Stadt Füssen zulässig.“
Dies wird eingehalten (keine Abweichung)
Befreiungen sind aber hinsichtlich der Dachform und -eindeckung notwendig.
§ 7 Nr. 1 der Bebauungsplansatzung:
„Für Gebäude sind Satteldächer, auf den Grundstücken mit der Fl. Nr. 1072/6 und 1066/72 auch Pultdächer, mit einer Dachneigung von 16° bis 26° und Flachdächer zulässig. Als Flachdächer gelten Dächer mit einer Dachneigung von 0° bis 10°.“
Das hier betroffene Grundstück liegt nicht an einer Stelle, wo der Bebauungsplan ein Pultdach zulassen würde. Aufgrund des Bestands zum Zeitpunkt der hier anzuwendenden zweiten Änderung ist dies nur auf dem Areal der Fa. Kuhn an der Hiebelerstraße der Fall. Allerdings gilt das Dach mit nur 6° Dachneigung nach Bebauungsplan als Flachdach, s. o..
Gestalterisch wäre hier ein Satteldach besser. Die Nordseite stellt die Stadteingangsansicht dar. Diese Seite ist rein funktional gestaltet und als Ortseingang tendenziell unattraktiv. Verbesserungen sind hier noch erforderlich.
Geplant ist die Eindeckung mit Trapezblech und PV-Modulen. Auf eine Bekiesung oder Begrünung, die für Flachdächer vorgeschrieben sind, soll aus Kostengründen verzichtet werden, siehe Antrag:
Ökologisch wünschenswert ist eine Dachbegrünung in extensiver Form. Eine technische oder städtebauliche Notwendigkeit für eine Abweichung besteht nicht. PV-Module können auch auf einem in den übrigen Teilflächen begrünten Dach errichtet werden. Die erhöhten Kosten liegen bei jedem vergleichbaren Vorhaben vor. Wenn dies anerkannt werden würde, dürfte eine solche Festsetzung allgemein nicht in einen Bebauungsplan aufgenommen werden.
Am 30.01.2025 wurde ein Plan nachgereicht, der eine fast vollständige Belegung der Dachfläche mit PV-Modulen darstellt. Diese Lösung stellt eine technische Rechtfertigung für den Verzicht auf eine Dachbegrünung und die Eindeckung mit Blech dar.
Für Satteldächer schreibt der Bebauungsplan Dachüberstände von 0,6 bis 1,0 m vor, für Flachdächer, was hier anzunehmen ist, nur 0,1 bis 0,5 m.
Geplant sind 1,3 und 1,5 m; siehe Antrag:
Gestalterisch ist dies besser als die Lösung für Flachdächer nach Bebauungsplan.
Abweichung Stellplatzsatzung:
Entlang der Straße „Am Kühbrunnen“ sind zwei Zu- und Abfahrten statt maximal geplant. Die jeweilige Zufahrtsbreite beträgt 6 m.
Die Zulassung ist vertretbar.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 29.01.2025:
Zur Beurteilung des Vorhabens wurden Unterlagen nachgefordert
- Betriebsbeschreibung
- Begründung der Notwendigkeit der Betriebsleiterwohnung
- Klärung bzgl. evtl. Werbeanlagen
- Nachweise zu Schallschutz und zu Erschütterungen wegen der Nähe zur Bahnlinie
Der Bereich im OG, der als Räume für Bereitschaftspersonal eingezeichnet ist wird als zweite Wohnung eingestuft. Da nur eine Wohnung zulassungsfähig ist ist eine Planänderung erforderlich.
Im Übrigen wird die Planung nach vorläufiger Einschätzung einschließlich der weiter beantragten Abweichungen grundsätzlich genehmigungsfähig sein.
Stellungnahme der Bahn vom 28.01.2025
Nach einem Unfall mit Todesfolge 2024 am Bahnübergang, bei dem eine Radfahrerin die geschlossene Schranke und das Rotlichtsignal missachtete fand eine Sonderverkehrsschau statt. Aus Sicht der Bahn ist ein beidseitiger Geh- und Radweg erforderlich, der entsprechend technisch gesichert wird. Dazu wird ein mindestens 6 m breiter Streifen seitlich der Straße benötigt, der nicht bebaut werden darf. Dem Bauantrag wird durch die Bahn damit derzeit nicht zugestimmt. Der Umbau des Bahnübergangs ist nach den notwendigen Planungen für 2030 vorgesehen. Ein Flächenbedarf von 6 m reicht ca. 4 m in das zu bebauende Grundstück hinein.
Das geplante Gebäude wurde mit den am 03.02.2025 nachgereichten Plänen nach Westen verschoben. Hierdurch ergibt sich eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze an der Südwestecke des Gebäudes (nach Angabe 0,65 m), die aber zugelassen werden kann.
Ebenfalls geändert wurde der OG-Grundriss, so dass die Räume des Bereitschaftspersonals nicht mehr wie eine zweite Wohnung geschnitten sind.