Neubau eines Gartenhauses, Eschach 27 a, Fl.Nr. 53/3 Gmk. Eschach
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 04.02.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung Eschach Südost. Nach dessen Nr. 3.1 richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach der Satzung sowie nach § 34 BauGB. Das Gartenhaus liegt außerhalb der Baugrenze. Nach Nr. 3.3.2 der Satzung sind Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten aber auch außerhalb der Baugrenze zulässig. Ein Gartenhaus gilt als Nebenanlage und kann demzufolge außerhalb der Baugrenze zulässig sein.
Der konkret geplante Standort wird aber im Bezug auf das als Einzeldenkmal eingetragene Gebäude Haus Nr. 27 zu prüfen sein (nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Füssen, sondern des Landratsamts Ostallgäu als Untere Denkmalschutzbehörde). Hierbei zu berücksichtigen sein werden die Sichtbeziehungen zu den Fassaden des denkmalgeschützten Hauses. Dies war entscheidungserheblich im Bezug auf die nicht unumstrittene Positionierung der Baugrenze.
Die geplante Lage des Gartenhauses steht im Widerspruch zum Standort für einen zu pflanzenden Baum auf dem Grundstück. Mit dem Landratsamt Ostallgäu wird abzustimmen sein, ob dieser Standort zu verschieben ist oder ob er entfallen kann.
Die drei Baumstandorte stellen ebenfalls Einschränkungen der Sichtbarkeit der denkmalgeschützten Fassade von Osten her dar. Insofern stellt das Gartenhaus keine komplett neue Sichtverschattung dar, sondern nur eine in anderer Form.
Die Dacheindeckung hat nach Satzung grundsätzlich in naturziegelroten bis rotbraunen Tönen zu erfolgen. Der Antrag trifft dazu keine Aussage.
Die Satzung ist dementsprechend einzuhalten. Gleiches gilt für die Farbe der Holzverschalung der Außenwände, die nicht angegeben ist.
Lt. Eintrag in den Ansichtszeichnungen soll der Dachrand des Gartenhauses ein LED-Band erhalten. Die Festsetzung zur Dacheindeckung verbietet grelle Farbtöne. Ein LED-Band am Dachrand stellt insofern während des Betriebes einen Widerspruch dazu dar und wird nicht zulässig sein. Denkmalrechtlich wird die Zulässigkeit im Hinblick auf die Nähe zu einem Einzeldenkmal ebenfalls fraglich sein.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 29.01.2025:
Der Standort und die LED-Beleuchtung wird grundsätzlich durch den Denkmalschutz zu beurteilen sein. Eine Lösung wegen des Baumstandorts wird sich finden.
Beschlussvorschlag
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Hiervon ausgenommen ist der Einbau eines LED-Bandes am Dachrand. Die Farbe der Dacheindeckung und der Außenwände ist satzungskonform auszuführen.
Diskussionsverlauf
Dr. Christoph Böhm bittet um Ansicht des Lageplanes und verdeutlicht, dass die Erteilung der Baugenehmigung mit der Auflage erteilt wurde, dass die Sicht auf das Denkmal nicht verhindert ist.
Martin Dopfer möchte wissen, ob die Fassade ein Problem in der Vergangenheit darstellte.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter bejaht dies.
Dr. Christoph Böhm teilt mit, Bäume bestehen, jedoch die Sicht auf das Denkmal ist gut.
Dr. Martin Metzger gibt wieder, die letztendliche Positionierung wird durch das Denkmalamt nochmal überprüft.
Vorsitzender Maximilian Eichstetter stimmt dem zu.
Beschluss
Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, das kommunale Einvernehmen zu erteilen. Hiervon ausgenommen ist der Einbau eines LED-Bandes am Dachrand. Die Farbe der Dacheindeckung und der Außenwände ist satzungskonform auszuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2
Datenstand vom 14.03.2025 08:57 Uhr