Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen vom 12.03.2025 siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Die 2024 eingereichte Planung wurde mit Bescheid vom 14.11.2024 genehmigt.
Die Tektur enthält folgende Änderungen:
- Änderungen in den Grundrissen Erdgeschoss und Obergeschoss (innen).
- Im Obergeschoss wurde der Balkon in Wohnung 7 neu geplant
- Der Keller wurde geringfügig nach Süden verlängert und an die Vorstatik angepasst.
- Die Rampe und Rampendecke wurde angepasst, um eine Toranlage einplanen zu können.
Das Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des einfachen Bebauungsplans W 81 E – Kemptener Straße. Alle Wohnungen sind nur in dauergenutzter Form zulässig. Gegenteiliges ergibt sich aus dem Antrag nicht.
Soweit der einfache Bebauungsplan keine Festsetzungen enthält, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Die Änderungen gegenüber der zuvor vorgelegten Fassung sind planungsrechtlich nur marginal.
Als Spielplatzfläche sind weiterhin die zur ersten Genehmigung errechneten 115 qm eingetragen. Im Beschluss vom 10.09.2024 wurde gefordert: „Die Spielplatzfläche ist von dem daneben liegenden Mülltonnenstandplatz in geeigneter Form abzuschirmen.“ Die Planung stellt dazu im Lageplan einen Zaun dar. Wie dieser beschaffen sein soll (Höhe, Ausführung) ist nicht beschrieben. Regelungen dazu sind ab dem 01.10.2025 in der Satzung nicht mehr zulässig; für den aktuellen Antrag gilt aber die Vorgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung noch. Es muss sich demzufolge um eine Abgrenzung in geeigneter Höhe und als geschlossene Fläche handeln.
Am 01.04.2025 wurde die schriftliche Bestätigung nachgereicht, dass die Abgrenzung des Spielplatzes zu den Mülltonnen durch einen Zaun in Höhe von ca. 1,5 Meter und in geschlossener Weise erfolgen wird.
Die am 10.09.2024 geforderten Schnittzeichnungen zu den Stellplätzen wurden vor Genehmigung beim Landratsamt Ostallgäu nachgereicht. Die Bauaufsichtsbehörde ging insoweit von einer ausreichenden Anfahrbarkeit aus. Allerdings zeigt der dort am 21.10.2024 eingegangene Schnitt auch, dass der Stellplatz Nr. 21 im Rampenbereich im oberen Teil der Abfahrt liegt und demzufolge eine 90 cm hohe Absturzsicherung erhalten soll. Mit beidseitiger baulicher Begrenzung muss die Breite dieses Stellplatzes mindestens 2,50 m betragen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GaStellV). Da er lt. EG-Plan in der Nachmessung nur 2,40 m breit ist kann er nicht als notwendiger Stellplatz anerkannt werden. Dies ist entweder im Plan zu ändern oder ohne geeigneten räumlichen Nachweis ist dieser Stellplatz abzulösen.
Am 31.03.2025 wurde dazu ein Plan nachgereicht, in dem der Stellplatz mit 2,50 m bemaßt ist.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 27.03.2025:
Das Vorhaben wird grundsätzlich genehmigungsfähig sein.
Der Stellplatz im Rampenbereich war bereits Gegenstand der erteilten Genehmigung und das Stellen neuer Anforderungen ist nicht mehr möglich.
Bei der Abschirmung des Spielplatzes wurde der Zaun bei der Erteilung der Genehmigung als ausreichend eingestuft. Welche Ausführung dazu vorgelegt wurde ist ggf. noch zu prüfen; bei der Stadt Füssen liegen hierzu soweit ersichtlich keine Einzelheiten vor.
(Anmerkung: die beiden Punkte Stellplatz und Spielplatz sind durch die nachgereichten Ergänzungen geklärt).