Zu der Neubebauung des Areals gab es ein Bauvorbescheidsverfahren, in dem der Ausschuss das kommunale Einvernehmen zuletzt nicht erteilte. Mit Bescheid vom 16.08.2024 bestätigte das Landratsamt Ostallgäu aber die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für einen Gebäudekomplex mit 32 WE, zwei Gewerbeeinheiten und Tiefgarage mit 51 Stellplätzen unter Ersetzung des kommunalen Einvernehmens.
Auf die Forderung der Stadt Füssen zur Entwicklung über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind die damaligen Eigentümerinnen nicht eingegangen.
Mit dem Bauantrag wurde nun die Zahl der WE um drei reduziert, dto. die Zahl der TG-Stellplätze um fünf. Es sind weiterhin zwei Einheiten für nichtstörendes Gewerbe geplant. Sie liegen im EG des westlichen Gebäudes.
Die Tiefgarage weist weiterhin die Einfahrt von der Kemptener Straße und die Ausfahrt in die Kirchstraße auf. An der Südost- und der Nordostecke liegt jeweils ein erdgeschoßiges Parkdeck mit je zweiter Zufahrt zur Straße.
Der Gebäudekomplex ist weiterhin gegliedert und weist drei Geschoße zzgl. ein nicht ausgebautes Dachgeschoß mit Walmdach auf. Erhöht wurden die Wand- und Firsthöhen aufgrund vergrößerter Geschoßhöhen, insbesondere im EG offensichtlich aufgrund der Gewerbeeinheiten. Die Firsthöhe erreicht nun 11,86 m statt 10,86 m (jeweils zzgl. 15 cm Fußbodenhöhe). Sie liegt damit aber immer noch unter der Firsthöhe des Gebäudekomplexes an der Kemptener-/Sonnenstraße. Die dortigen Wandhöhen sind aber etwas geringer.
Ohne Bebauungsplan besteht derzeit keine Absicherung, dass nicht eine Aufteilung in Wohnungseigentum erfolgt und Käufer eine Anmeldung als Zweitwohnung vornehmen oder eine Änderung in Ferienwohnungen beantragt wird. Hier besteht Handlungsbedarf z. B. durch Einbeziehung in den noch in Aufstellung befindlichen einfachen Bebauungsplan W 86 E – Füssen West.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2025:
Das Vorhaben wird nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich genehmigungsfähig sein.
Bei der gewerblichen Nutzung handelt es sich nach nachgereichter Betriebsbeschreibung um nicht störendes Gewerbe, das hier selbst bei Einstufung als allgemeines Wohngebiet zulässig ist.
Trotz der geringfügig größeren Wand- und Firsthöhe fügt sich das Vorhaben noch in die Umgebung ein. Tragfähige Gründe für eine Ablehnung sind nach aktuellem Stand der Prüfung nicht ersichtlich.