Anbringung eines Auslegers mit Beleuchtung, Reichenstraße 19, Fl.Nr. 68/1 Gmk. Füssen
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, 06.05.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Unterlagen einschließlich der Pläne zum Bauvorhaben und rechtliche Ausgangslage mit Feststellungen [noch in Bearbeitung] siehe für angemeldete Benutzer im Ratsinformationssystem (RIS).
Aktuell läuft noch die Abstimmung mit dem Antragsteller im Hinblick auf eine satzungskonforme Lösung.
So sieht die Werbeanlagensatzung z. B. ein- oder zweizeilige Beschriftungen vor. Innerhalb der runden Fläche ist dies der Fall. Allerdings sind die Zeichnungen nicht vollständig maßstabsgetreu. Die dritte Schriftzeile am Rand „BELOHNE DiCH“) ist in der Satzung nicht geregelt, woraus geschlossen werden kann, dass sie nicht zulässig ist.
Nicht bemaßt ist die Durchfahrtshöhe, die lt. Satzung berücksichtigt werden muss.
LRA OAL
Ergebnis aus der Sitzungsvorbesprechung mit dem Vertreter des Landratsamtes Ostallgäu am 25.04.2025: Das Vorhaben ist ausschließlich denkmalrechtlich zu beurteilen (keine Befassung der Baugenehmigungsbehörde).
Grundsatzentscheidung
Generell ist zu entscheiden, inwieweit es tatsächlich gewünscht ist, dass Werbeanlagen, Markisen u. dgl. im Ausschuss behandelt werden sollen, wie dies zuletzt thematisiert wurde.
Die Geschäftsordnung regelt in § 8 Nr. 2 Bst. e (Angelegenheiten der Außenwerbung), f (Angelegenheiten der Fassadengestaltung) und i (Maßnahmen des Denkmalschutzes und zur Erhaltung des Ortsbildes) die grundsätzliche Zuständigkeit des Ausschusses.
Allerdings liegt die Behandlung von denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisanträgen, soweit die Fälle durch die städtischen Satzungen geregelt sind und deren Vorgaben eingehalten werden bzw. nur geringfügige Abweichungen zu bewilligen sind, im Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 Bst. f GeschO).
Die Abgrenzung liegt somit bei der Auslegung des Begriffs „geringfügig“ bei Abweichungen.
Beschlussvorschlag
- Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss beschließt, die Zustimmung zu dem eingereichten denkmalrechtlichen Erlaubnisantrag zu erteilen, soweit auf die dritte Schriftzeile am Rand („BELOHNE DiCH“) verzichtet wird. Die Höhe wird als ausreichend eingestuft.
Werbung in den Schaufenstern ist ausschließlich satzungskonform auszuführen (Größe, Ausführung, Beseitigung der störenden Häufung, Aufnahme in den denkmalrechtlichen Erlaubnisantrag).
- Der Planungs-, Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss bestätigt, dass die Entscheidung, welche Abweichungen im Sinne der Geschäftsordnung geringfügig sind, grundsätzlich dem Ersten Bürgermeister obliegt.
Datenstand vom 05.05.2025 18:57 Uhr