Bildung einer Erschließungseinheit - Baugebiet Weidach-Nord - O 75


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 28.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.01.2025 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Die Bauplatzgrundstücke im Baugebiet „O75 Weidach Nordost II“ werden von der Stadt Füssen voll erschlossen veräußert, soweit diese im Besitz der Stadt sind. Die Stadt Füssen hat zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Nach § 130 Abs. 2 S. 3 BauGB kann der Erschließungsaufwand für mehrere Erschließungsanlagen jedoch insgesamt ermittelt werden, wenn mehrere Anlagen eine Einheit bilden und in funktioneller Abhängigkeit zueinanderstehen. Als Beispiel 
für eine solche Abhängigkeit können hier die sog. Stichwege und die Ringstraße genannt werden, denn diese Anlage münden regelmäßig in eine Hauptstraße ein und sind insofern von dieser abhängig, weil die Anlieger der Stichwege oder Ringstraße diese Anlage beim Befahren/Verlassen ihrer Stichwege oder Ringstraße nutzen müssen. Die Entscheidung, ob eine Erschließungseinheit gebildet wird, hat der Stadtrat durch Ratsbeschluss zu treffen.

Die Erschließungsbeiträge für Baugrundstücke im Baugebiet O75 Weidach Nordost II die im Eigentum der Stadt Füssen stehen, werden mit Abschuss der notariellen Grundstücks-kaufverträge abgelöst. Hierdurch werden alle Verpflichtungen des Käufers zur Zahlung und alle Rechte der Stadt auf Erhebung eines endgültigen Erschließungsbeitrages abgegolten. Die Stadt kann nach Abschluss der Kaufverträge keine Forderungen für evtl. angefallene Mehrkosten stellen. Im Gegenzug hat der Käufer keinen Anspruch von evtl. zu viel gezahlten Beiträgen.

Grundstücke, die nicht im Eigentum der Stadt stehen (Rückbehaltsgrundstücke), sind per Bescheid zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen heranzuziehen. Hierfür ist es notwendig, gemäß der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Füssen eine Einheit zur Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten zu bilden, welche wie o.g. vom Stadtrat zu beschließen ist. Die Beschlussfassung bewirkt, dass der Herstellungsaufwand nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Füssen auf alle erschlossenen Grundstücke verteilt wird. Erschließungsbeitragsbescheide werden nur die sogenannten Rückbehaltsgrundstücke aus Voreigentümerschaft, die nicht von der Stadt veräußert werden, erhalten. 

Fazit
Die Bildung einer Einheit dient lediglich der erschließungsbeitragsrechtlichen Grundlage zur Berechnung eines Beitragssatzes, welcher für die Ablösung des Erschließungsbeitrags für die im Privateigentum befindliche Grundstücke herangezogen wird, und trägt andererseits zu einer besseren Akzeptanz bei den Beitragspflichtigen bei.

Bildung einer Abrechnungseinheit 
Der im Lageplan (siehe Anlage) rot dargestellte Bereich bildet die notwendige Erschließungseinheit gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3. Sie geht über das gesamte Baugebiet und stellt eine faire Kostenverteilung über das Gesamtgebiet dar.
Weiter ist zu bemerken, dass erst die Widmung der Verkehrsanlagen die rechtliche Voraussetzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen bildet, da erst durch die Widmung die Öffentlichkeit der Anlagen hergestellt wird. Zudem entsteht in der Regel erst durch die Widmung die Beitragspflicht.

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat der Stadt Füssen stimmt der Bildung einer Abrechnungseinheit für die Erschließung des Baugebietes O75 - Weidach Nordost II gemäß der rot dargestellten Fläche im beigefügten Lageplan zu.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Füssen stimmt der Bildung einer Abrechnungseinheit für die Erschließung des Baugebietes O75 - Weidach Nordost II gemäß der rot dargestellten Fläche im beigefügten Lageplan zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.03.2025 16:44 Uhr