Grundsatzbeschluss Stabilisierungshilfe 2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 25.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.03.2025 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Bis zum 17.04.2025 hat die Finanzverwaltung wiederum eine umfangreiche Datensammlung für die Beantragung der Stabilisierungshilfe 2025 zusammenzustellen. 

In diesem Jahr beabsichtigt die Verwaltung, dass eine Antragsstellung sowohl für die Säule 1 (Schuldentilgung) als auch für die Säule 2 (Investitionshilfe) erfolgen soll. Dies vor dem Hintergrund, dass wir für beide Säulen die Voraussetzungen erfüllen und damit eine höchstmögliche Förderung erreichen können.

Antrag Säule 1 (vorläufig – aktueller Arbeitsstand - Zahlen ändern sich noch)


Antrag Säule 2 (vorläufig – aktueller Arbeitsstand)


Antrag Säule 1+2 (vorläufig – aktueller Arbeitsstand): 31.917.741 €



Für die Säule 1 (Schuldentilgung) bedarf es nach dem neuen Antrag einer kumulativen Erfüllung folgender Voraussetzungen:
1. Vorliegen einer strukturellen Härte
und
2. Vorliegen einer finanziellen Härte
und
3. Vorhandensein eines nachhaltigen Konsolidierungswillens.
 
Die strukturelle Härte wird im Rahmen einer Gesamtschau beurteilt. Indikatoren für eine strukturelle Härte sind regelmäßig: 

•                 weit unterdurchschnittliche Steuerkraft im Verhältnis zum jeweiligen
Größenklassendurchschnitt der letzten fünf Jahre (d. h. mindestens 20,0 % unter dem Größenklassendurch-schnitt) 

und/oder
 
•                 überdurchschnittlicher Einwohnerrückgang (mind. 5,0 %) in den letzten 10 Jahren 
vor dem Jahr der Antragstellung 

und/oder 

•          Einwohnerzahl im Verhältnis zur Fläche der Kommune höchstens 25,0 % des 
entsprechenden Bayern-Durchschnitts 

und/oder 

•         unterdurchschnittliche wirtschaftliche Leistungskraft 
 
Die finanzielle Härte wird im Rahmen einer Gesamtschau beurteilt. Indikatoren, die eine finanzielle Härte im Antragsjahr 2025 begründen, sind: 

•          Saldo der freien Finanzspannen der letzten fünf Jahre vor Antragstellung (im
Antragsjahr 2025: Saldo der Jahre 2020 bis 2024) ist negativ 

und/oder 

•          Saldo der nivellierten freien Finanzspannen der letzten fünf Jahre vor Antragstellung
(im Antragsjahr 2025: Saldo der Jahre 2020 bis 2024) je Einwohner beträgt
maximal 175 % des Median aller Antragsteller des aktuellen Jahres 

und/oder

•                 Gesamtverschuldung zum 31. Dezember des Jahres vor Antragstellung (im
Antragsjahr 2025: 31. Dezember 2024) beträgt mindestens 175 % (des jeweiligen
Größenklassendurchschnitts und das Verhältnis von Kreditaufnahmen zur
ordentlichen Tilgung des Antragsjahres oder alternativ der fünf dem Antragsjahr
vorangegangen Jahre (im Antragsjahr 2025: Zeitraum 2020 bis 2024) beträgt
maximal 150 %. 

Zum Vorliegen des nachhaltigen Konsolidierungswillens: 

Grundsätzliches sind vorrangig sämtliche Möglichkeiten zur Selbsthilfe auszuschöpfen. Dies betrifft insbesondere: 

•                 Erhebung von kostendeckenden Gebühren bei der Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung und sonstigen kostenrechnenden Einrichtungen, 

•                 mindestens durchschnittliche Hebesätze bei Gewerbesteuer sowie Anpassung der
Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B mit Wirkung ab 1. Januar
2025 dergestalt, dass sich das jeweilige Grundsteueraufkommen im Jahr 2025
voraussichtlich mindestens auf dem jeweiligen Niveau des Jahres 2024 bewegt, das
sich bei einem Hebesatz mindestens im Größenklassendurchschnitt der 
„Kassenstatistik 2023“ ergeben hätte,

•          der nach Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB geforderte 10%ige 
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand sollte nicht
überschritten sein,

•          keine überdurchschnittlich hohen freiwilligen Leistungen. Hier sind auch die
defizitären Einrichtungen der Kommune einzubeziehen.

Die Verwendung der Stabilisierungshilfe Säule 1 ist primär für die Sondertilgung bzw. Ablösung von Darlehen, die bereits mindestens im fünften Jahr vor Antragstellung aufgenommen worden sind (für Antragsjahr 2025: (Erst-) Kreditaufnahme spätestens bis zum 31. Dezember 2020) gestattet. Das Datum einer ggf. zwischenzeitlich erfolgten Umschuldung des betreffenden Darlehens ist unbeachtlich. 
 
Für die Säule 2 (Investitionshilfen) bedarf es nach dem neuen Antrag einer kumulativen Erfüllung folgender Voraussetzungen:
 
•         Der Kommune wurde bereits mindestens dreimal eine Stabilisierungshilfe (ab 2019:
Stabilisierungshilfe zur Schuldentilgung Säule 1) bewilligt.

•         Vorliegen und Fortführung des stringenten und nachhaltigen Konsolidierungswillens
einschließlich jährlicher Fortschreibung und Umsetzung des
Haushaltskonsolidierungskonzepts anhand des 10-Punkte-Katalogs. Die
Ausführungen in Tz. B. 2.1. a) „Zum Vorliegen des nachhaltigen
Konsolidierungswillens“ gelten sinngemäß.

       Beschränkung der Kreditaufnahmen im laufenden Haushaltsjahr auf höchstens 150
% der ordentlichen Tilgung. Alternativ können auch die letzten beiden abgerechneten Haushaltsjahre und die drei auf das laufende Haushaltsjahr nachfolgenden Jahre (mittelfristige Finanzplanung) mit einbezogen (im Antragsjahr 2025: Zeitraum 2023 bis 2028) oder die letzten fünf abgerechneten Haushaltsjahre (im Antragsjahr 2025: Zeitraum 2020 bis 2024) herangezogen werden. 

Die Verwendung der Stabilisierungshilfe Säule 2 ist für investive Bedarfe (frühestens ab 2026) in die gemeindliche Grundausstattung (insbesondere: Schul-/Kindergartenbereich, Straßen, Brücken, Feuerwehr, Rathaus/Verwaltungsgebäude) und im Einzelfall für den Abbruch von Leerständen in Ortskernen vorgesehen. Zudem kann die Stabilisierungshilfe auch zur Finanzierung von anstehenden gemeindlichen Strukturmaßnahmen (z. B. Investitionen im Rahmen der Zusammenarbeit nach KommZG) verwendet werden. 
 
Weitere Details zur Stabilisierungshilfe sind der Internetpräsenz des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat unter folgendem Link zu entnehmen:

https://www.stmfh.bayern.de/kommunaler_finanzausgleich/bedarfszuweisungen/

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von den Voraussetzungen, Auflagen und Bedingungen und beschließt die Beantragung der Stabilisierungshilfen 2025 beim Freistaat Bayern unter o. g. Voraussetzungen. Die Verwaltung wird beauftragt alle notwendigen weiteren Schritte zu veranlassen.

Beschluss

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von den Voraussetzungen, Auflagen und Bedingungen und beschließt die Beantragung der Stabilisierungshilfen 2025 beim Freistaat Bayern unter o. g. Voraussetzungen. Die Verwaltung wird beauftragt alle notwendigen weiteren Schritte zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.04.2025 09:19 Uhr