E-Autos - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Parkgebühren der Stadt Füssen (Parkgebührenverordnung)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Stadtrates, 25.03.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Am 30.12.2024 wurde im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt die Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung verkündet (GVBl. 2024 S. 645). Demnach wird § 10 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) dahingehend ergänzt, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, ab dem 01.04.2025 bayernweit in den ersten drei Stunden eines Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit sind.
Dies hat zur Folge, dass die Parkgebührenordnungen entsprechend anzupassen sind. Die darin enthaltenen Regelungen sind hinsichtlich der Parkgebührenbefreiung für elektrisch betriebene Fahrzeuge für drei Stunden zu ergänzen. Hierzu kann der Wortlaut von § 10 Satz 3 und 4 ZustV n.F. in der jeweiligen Parkgebührenordnung wiedergegeben werden.
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat beschließt die erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Parkgebühren der Stadt Füssen (Parkgebührenverordnung) lt. beiliegendem Entwurf.
Die Verordnung tritt am 01.04.2025 in Kraft.
Beschluss
Der Stadtrat beschließt die erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Parkgebühren der Stadt Füssen (Parkgebührenverordnung) lt. beiliegendem Entwurf.
Die Verordnung tritt am 01.04.2025 in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 15
Abstimmungsbemerkung
Somit abgelehnt.
Dokumente
Parkgebühren-Verordnung 1. Änderung 01.04.25 (.pdf)
StR 25.03.25 § 10 ZustV ab 01.04.25 (.pdf)
Datenstand vom 03.04.2025 09:19 Uhr