Antrag vom 17.04.2025 (Eingang am Donnerstag, 17.04.2025, 15:35 Uhr):
Begründung siehe Anlage im Ratsinformationssystem.
Stellungnahme:
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2b des Baugesetzbuches (BauGB):
„Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.“
Der sachliche Teilflächennutzungsplan ist darauf ausgerichtet, dass er für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 aufgestellt wird. Verlangt werden somit Darstellungen von Flächen für bestimmte Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, worunter Telekommunikationsanlagen fallen.
Aus dieser Zweckbestimmung des sachlichen Teilflächennutzungsplans folgt weiter, dass er in räumlicher Hinsicht nur für den Außenbereich in Betracht kommt (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 157. EL November 2024, Kommentar zum BauGB § 5 Rn. 61c, beck-online).
Er kann nach der Rechtsprechung Gegenstand von Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO sein.
Die Planung muss danach darauf gerichtet sein, Flächen im Außenbereich für wenigstens eine der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgezählten Vorhabensarten mit dem Ziel darzustellen, sie an anderen Stellen im Außenbereich auszuschließen. Die Zurückstellung von Baugesuchen setzt im Einzelfall deshalb den Nachweis voraus, dass die Gemeinde diese verlangten Planungsziele verfolgt.
(VG München Beschl. v. 26.3.2012 – M 11 S 12.739, BeckRS 2012, 49549, beck-online).
Demzufolge genügt – wie allgemein bei der Bauleitplanung – eine reine Negativplanung zur Verhinderung eines Vorhabens nicht, sondern es muss ein positives Planungsziel vorhanden sein.
Dies ist möglich durch
- eine konkrete Standortvorgabe, wobei diese auch dem Grunde nach für den Zweck zulässig und geeignet sein muss, oder durch
- Vorrangflächen, wobei diese zu keiner konkreten Standortzuweisung führen.
Im Augenblick liegen für beide Varianten keine ausreichenden Grundlagen vor; dies wäre zu erarbeiten.
Eine Planung, die die Sicherstellung des Versorgungsauftrages der Mobilfunkbetreiber verhindern würde, stünde dabei in Widerspruch zu § 1 Abs. 4 BauGB.
Für einen Aufstellungsbeschluss ist der räumliche Geltungsbereich zu bestimmen!
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausschlusswirkung des Teilflächennutzungsplans dazu führen kann, dass der oder die Mobilfunkbetreiber stattdessen einen Standort innerhalb (!) der Bebauung suchen. Wenn dies in der weiteren Folge ebenfalls auszuschließen sein soll müssen trotzdem ausreichende mögliche Standorte verfügbar sein.
Aus Sicht des Stadtbauamtes wird insgesamt nicht empfohlen, die Steuerung über einen Teilflächennutzungsplan weiterzuverfolgen.