In der Sitzung vom 28.01.2025 hat der Stadtrat den weiter geänderten Entwurf zum Bebauungsplan S 55 - Mühlbachgasse gebilligt.
Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans bestehend aus den textlichen Festsetzungen (Teil A), der Planzeichnung (Teil B), der Begründung (Teil C) und der Vorprüfung des Einzelfalls (Teil D) sowie den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen konnte gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom Mittwoch, 12.02.2025 bis Montag, 17.03.2025 im Internet auf der Homepage der Stadt Füssen unter https://www.stadt-fuessen.de/Bebauungsplan-S-55-Muehlbachgasse eingesehen werden. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet lagen die voran genannten Unterlagen im Rathaus der Stadt Füssen (Flur des ersten Obergeschosses, Lechhalde 3, 87629 Füssen) während der allgemeinen Öffnungszeiten aus.
Da der Ort der Auslegung nicht barrierefrei erreichbar ist, bestand die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Papierunterlagen oder zur eventuellen Niederschrift einer Stellungnahme unter Telefon 08362/903-151 einen Termin zu vereinbaren. Der Inhalt der Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausliegenden Unterlagen waren auch über das zentrale Internetportal des Freistaats Bayern (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ bzw. https://v.bayern.de/LTMqh) zugänglich gemacht.
Parallel mit der Veröffentlichung fand die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §4a Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen wird auf die geänderten oder ergänzten Teile beschränkt.
Ergebnisse und Planentwurf siehe Anlagen im Ratsinformationssystem.
Zusammenfassung der Abwägungen für den Stadtrat Füssen
(Bebauungsplan S 55 – Mühlbachgasse, Sitzung am 29.04.2025)
1. Verfahrensart:
- Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ("Bebauungsplan der Innenentwicklung").
- Keine Pflicht zur Umweltprüfung; jedoch freiwillige umfassende frühzeitige Beteiligung von Öffentlichkeit und Trägern öffentlicher Belange (TÖB).
2. Ziel der Planung:
- Revitalisierung der ehemaligen Industriebrache "Magnus Park" unter Berücksichtigung von Denkmalschutz, Artenschutz, Natur- und Hochwasserschutz.
- Schaffung eines nachhaltigen, urbanen Stadtquartiers mit gemischter Nutzung.
3. Beteiligungsergebnisse und Abwägung:
- BUND Naturschutz:
- Anregungen zur stärkeren Berücksichtigung des ehemaligen Mühlbachs sowie zur Artenschutzsicherung (Fledermäuse, Amphibien) wurden aufgenommen.
- Die Stadt sichert Artenschutzmaßnahmen vertraglich im Städtebaulichen Vertrag (§5).
- Vorschläge zur Wiederaufnahme von Bußgeldregelungen werden geprüft, jedoch kein direkter Änderungsbedarf des Bebauungsplans.
- Landratsamt Ostallgäu (Bodenschutz / Altlasten):
- Hinweise auf mögliche Altlasten werden beachtet.
- Orientierende Untersuchungen bleiben dem Grundstückseigentümer vorbehalten, solange kein konkreter Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung besteht.
- Wasserwirtschaft (WWA und LRA Wasserrecht):
- Teilbereiche des Plangebiets liegen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
- Ein Retentionsraumausgleich ist erstellt und wird verbindlich im Bebauungsplan (§6 Abs. 3 Textteil) festgesetzt, um Wasserrechtskonflikte zu vermeiden.
- Keine unzulässigen Eingriffe; Hochwasserschutz wird durch Entsiegelung und Ausgleichsmaßnahmen gestärkt.
- Untere Naturschutzbehörde (uNB):
- Forderung nach Vermeidung erheblicher Umweltauswirkungen; Stadt weist nach, dass keine erheblichen Auswirkungen bestehen (§ 13a BauGB anwendbar).
- Zusätzliche Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen (z.B. Habitatstrukturen für geschützte Arten) sind vertraglich geregelt.
- Denkmalpflege und Städtebau:
- Schutz historischer Gebäude und Dachstrukturen wird beachtet.
- Detaillierte architektonische Ausgestaltung erfolgt über einen Architektenwettbewerb.
- Regionaler Planungsverband Allgäu:
- Berücksichtigung der neuen Regionalplanziele (Stand 01.05.2024) hinsichtlich Wasserwirtschaft und Naturgefahren sichergestellt.
- Keine wesentlichen Änderungen der Planinhalte erforderlich.
4. Ergebnis der Abwägung:
- Die eingebrachten Stellungnahmen wurden inhaltlich geprüft, gewürdigt und soweit erforderlich im Bebauungsplan und den Begründungen berücksichtigt.
- Keine wesentlichen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs erforderlich.
- Klarstellende Ergänzungen (insbesondere bezüglich Hochwasserschutz und Retentionsraumausgleich) erfolgen in der Planbegründung und im Textteil.
- Der Satzungsbeschluss kann in der Mai Sitzung gefasst werden, nachdem der Städtebauliche Vertrag finalisiert und beschlossen wurde.
Rubrik Künstler & Kultur: Erläuterung im Detail
Im Bebauungsplan S 55 – Mühlbachgasse ist das Gebiet als „Urbanes Gebiet (MU)“ nach § 6a BauNVO festgesetzt. Im Urbanen Gebiet sind grundsätzlich folgende Nutzungen zulässig:
- Wohnen,
- Gewerbebetriebe (nicht erheblich belästigend),
- Dienstleistungsbetriebe,
- Einzelhandelsbetriebe,
- Büros,
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes (nur ausnahmsweise und genehmigungspflichtig),
- sowie Anlagen für kulturelle Zwecke (z.B. Ateliers, Ausstellungen, kleine Veranstaltungsräume).
Wichtig:
Künstlerische und kulturelle Nutzungen sind in diesem Typ von Baugebiet explizit zulässig, weil sie zu den sogenannten „Anlagen für kulturelle Zwecke“ gehören.
Eine ausdrückliche Festschreibung von Atelierflächen oder eine Quotenregelung für Kultur gibt es aber nicht.
Das heißt: Die kulturellen Nutzungen sind zwar rechtlich möglich, sie müssen aber in der praktischen Entwicklung (z.B. durch Mietverträge oder Vermarktung) aktiv berücksichtigt und eingefordert werden.
Zusätzlich wird in der Begründung des Bebauungsplans klar gesagt, dass Künstler Teil der gewünschten „vitalen Mischung an Nutzungen“ sind. Diese städtebauliche Zielsetzung gibt einen wichtigen politischen Rückhalt für den Erhalt von Künstlerflächen.
Derzeit läuft noch parallel eine Prüfung/Verhandlungen, inwieweit kulturelle Bestandteile in den Städtebaulichen Vertrag „verpflichtend“ integriert werden können.
Städtebaulicher Vertrag – Integration Kunst & Kultur:
Entwurf einer Regelung für den Städtebaulichen Vertrag
§ X Kulturelle Nutzungssicherung
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, im Geltungsbereich des Bebauungsplans S 55 - Mühlbachgasse auf einer Mindestfläche von mindestens 800 m² Bruttogeschossfläche (BGF) Räumlichkeiten für kulturelle Zwecke im Sinne von Ateliers, Ausstellungsflächen, Kunstwerkstätten oder ähnlicher kultureller oder kreativer Nutzungen dauerhaft vorzuhalten.
(2) Die Flächen gemäß Absatz 1 sind vorrangig an bildende Künstler, Kulturschaffende oder kulturelle Einrichtungen zu vermieten. Sollte innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Fertigstellung der Flächen kein entsprechender Nutzer gefunden werden, ist eine anderweitige Nutzung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Füssen zulässig.
(3) Die kulturelle Nutzung im Sinne von Absatz 1 ist mindestens für die Dauer von (mindestens) zehn Jahren ab Bezugsfertigkeit der jeweiligen Fläche zu sichern.
(4) Sollte der Vorhabenträger oder ein Rechtsnachfolger die Verpflichtungen aus diesem § nicht einhalten, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 EUR je nicht bereitgestellter oder nicht kulturell genutzter 100 m²-Fläche fällig. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt der Stadt Füssen vorbehalten.